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Forster-Vannini Erika · Ständerat · 2003-03-10

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-03-10

Wortprotokoll

Um meine Interessenbindung offen zu legen: Ich bin Stiftungsratsmitglied der Aids-Hilfe Schweiz. Aus dieser Sicht ist es klar, dass ich mich für die Mehrheit einsetze, d. h., ich bitte Sie, diese Motion abzulehnen. Weshalb? Heroingestützte Behandlungen erfüllen sämtliche KVG-Kriterien für eine Pflichtleistung. Opiatsucht ist eine Krankheit, sie erfüllt also den Tatbestand von Artikel 24 KVG. Opiatsucht wird sowohl von der Weltgesundheitsorganisation als auch von der Amerikanischen Gesellschaft für Psychiatrie als Krankheit anerkannt. Artikel 24 definiert Krankheit unabhängig von einem allfälligen Mitverschulden der Erkrankten. Gemäss Artikel 32 KVG müssen KVG-Leistungen wirksam, wirtschaftlich und zweckmässig sein. Die Wirksamkeit der heroingestützten Behandlungen wurde [PAGE 114] durch die Begleitforschung klar belegt. Seit ihrer Einführung hat sich das Allgemeinbefinden der Patientinnen und Patienten stark verbessert. Manche haben den Weg in das Arbeitsleben, in andere Therapien und in die Abstinenz gefunden. Die Wirtschaftlichkeit und die Zweckmässigkeit sind dadurch meines Erachtens gegeben. Dass diese Therapieform erst dann zur Anwendung kommt, wenn andere Therapieformen versagt haben, zeigt noch einmal, wie ernst dieser Artikel des KVG gemeint ist.

Obschon diese Kriterien per se meines Erachtens ausreichen würden, um die Kassenpflicht zu bejahen, definiert der Bund im Anhang zur KVG-Verordnung weitere einschränkende Bedingungen für die Kassenpflicht: Erbringung der Therapien in spezialisierten medizinischen Zentren; Einhaltung strenger Richtlinien, die auch regelmässig vom BAG kontrolliert werden; Aushandlung von Behandlungspauschalen mit Santésuisse, was auch dazu beiträgt, die Kosten dieser Behandlung aktiv zu managen und somit die Wirtschaftlichkeit zu sichern.

Ich bitte Sie aus all diesen Gründen und mit Überzeugung, diese Motion abzulehnen.