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Metzler Ruth · Bundesrat · 2000-03-08

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2000-03-08

Wortprotokoll

Die soziale Wiedereingliederung der Strafgefangenen zählt ja seit Jahren zu den Grundanliegen der schweizerischen Strafrechtspolitik. Sie werden mir sicher zustimmen, dass die Chancen eines Neuanfangs bei Strafgefangenen viel grösser sind, wenn die Strafe in einem vertrauten Umfeld vollstreckt werden kann.

Der Überstellungsvertrag mit Thailand entspricht dieser Politik des Bundesrates. Der Zweck des Vertrages ist es, die Resozialisierung der Strafgefangenen zu verbessern. Der Vertrag schafft die völkerrechtliche Grundlage dafür, dass schweizerische und thailändische Strafgefangene die ausländische Strafe künftig im Heimatstaat verbüssen können. Der Überstellungsvertrag enthält keine Überstellungspflicht, es liegt im freien Ermessen der Vertragsparteien, ob sie einem Überstellungsersuchen Folge geben oder ob sie die Überstellung ablehnen wollen. Der Vertrag beschränkt sich darauf, den Rahmen für eine allfällige Überstellung festzulegen. Der Überstellungsvertrag gibt also den Staatsangehörigen der Vertragsparteien unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, für die Strafverbüssung in den Heimatstaat zurückzukehren. Eine Überstellung in den Heimatstaat bedarf einer dreifachen Zustimmung: Es bedarf der Einwilligung des Strafgefangenen, der Einwilligung des Urteilsstaates und der Einwilligung des Heimatstaates. Mit dem Überstellungsvertrag hat der Bundesrat die entsprechenden Postulate Ziegler Jean (90.952) und Aguet (95.3378) sowie eine Interpellation Aguet umgesetzt. Unsere Nachbarstaaten haben mit Thailand positive Erfahrungen im Bereich der Überstellung gemacht; ich bin deshalb zuversichtlich, dass der Vertrag trotz der unterschiedlichen Rechtssysteme Überstellungen in die Schweiz ermöglichen wird.

Nachdem der Vertrag in Thailand im November 1998 genehmigt worden ist, liegt es nun an der Schweiz nachzuziehen, und ich bitte Sie, dem Antrag Ihrer Kommission für Rechtsfragen auf Eintreten und Zustimmung zur Vorlage zu folgen.