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Dittli Josef · Ständerat · 2023-09-19

Dittli Josef · Ständerat · Uri · FDP-Liberale Fraktion · 2023-09-19

Wortprotokoll

Mit dieser Motion aus dem Nationalrat wird der Bundesrat aufgefordert, eine Obergrenze für Roaming-Gebühren einzuführen. Dies wird wie folgt begründet: Gerade in einer Krisenzeit - die Motion stammt aus der Covid-19-Zeit - müsse jede Massnahme ergriffen werden, um die Kosten für Wirtschaft und Gesellschaft zu senken. Die überhöhten Roaming-Kosten müssten nun endlich mit wirksamen Instrumenten angegangen werden. Die EU habe dies für ihre Bürgerinnen und Bürger zunächst mit Preisobergrenzen und 2017 mit der gänzlichen Abschaffung der Roaming-Gebühren erreicht. Der schweizerische Weg, der in erster Linie auf eine verbesserte Verbraucherinformation und auf die Eigenverantwortung der Mobilfunkanbieter setze, löse das Problem dagegen unbefriedigend.

Der Bundesrat lehnt die Motion ab und begründet das wie folgt: Das Parlament habe im Rahmen einer Teilrevision im Jahre 2019 einen neuen Artikel in das Fernmeldegesetz eingefügt, Artikel 12abis. Diese Bestimmung gebe dem Bundesrat verschiedene Kompetenzen zur Bekämpfung von überhöhten Roaming-Preisen. So habe der Bundesrat neu die Kompetenz, basierend auf internationalen Vereinbarungen Preisobergrenzen festzulegen. Eine Kompetenz zur unilateralen Festlegung von Preisobergrenzen habe das Parlament dem Bundesrat entgegen der im Gutachten von Professor Andreas Stöckli vertretenen Haltung eben gerade nicht gegeben. Bestünde diese Möglichkeit tatsächlich, so wäre der Wortlaut der Bestimmung im Gesetz nicht mit der Voraussetzung "basierend auf internationalen Vereinbarungen" versehen worden. In den parlamentarischen Debatten sei zu keiner Zeit eine Diskussion über diesen Richtungsentscheid verlangt worden. Der Bundesrat beantragt daher die Ablehnung der Motion.

Der Nationalrat hat die Motion am 3. Mai 2023 mit 116 zu 68 Stimmen bei 4 Enthaltungen angenommen.

Zu den Erwägungen Ihrer Kommission: Die Kommission geht mit dem Bundesrat darin einig, dass gemäss Artikel 12abis des Fernmeldegesetzes (FMG) zwar Preisobergrenzen basierend auf internationalen Vereinbarungen festgelegt werden können, jedoch nicht durch einen unilateralen Beschluss durch den Bundesrat. Dazu fehlen ihm tatsächlich die rechtlichen Grundlagen. Der Verzicht des Bundesrates auf die Möglichkeit unilateraler Preisobergrenzen gab in der parlamentarischen Beratung zur Botschaft zur Teilrevision des FMG im Jahre 2019 keinen Anlass zur Diskussion, zu keinem Zeitpunkt.

Ihre Kommission nahm auch Kenntnis von folgenden Sachverhalten:

1.[NB]In den letzten Jahren sind die Preise für das internationale Roaming massiv gesunken. Insbesondere für den EU-Raum bezahlen zum Beispiel bei Swisscom viele Kunden keinen Aufpreis mehr, weil grosszügige Daten- und Telefonieeinheiten in den Abos inkludiert sind.

2.[NB]Wenige Fälle bei der Schlichtungsstelle: Der Jahresbericht der Ombudscom zeigt, dass es kaum mehr Beschwerden wegen Roaming-Preisen gibt. 2022 gingen gerade noch 54 Beschwerden zu Roaming ein, das entspricht 4 Prozent der gesamten Beschwerden. Dabei ging es hauptsächlich um unerwünschte Datennutzung im Ausland, sei es vom Schweizer Grenzgebiet aus oder aufgrund der fälschlichen Annahme, sich in einem WLAN zu befinden.

3.[NB]Kundinnen und Kunden haben zahlreiche Alternativen zu Roaming. Die Corona-Pandemie hat die Digitalisierung beschleunigt und die Bedeutung des mobilen Internets erhöht. Demzufolge gibt es auch neue Möglichkeiten der Internetnutzung. Nebst den verschiedenen Roaming-Angeboten der schweizerischen Anbieterinnen gibt es unter anderem kostenloses WLAN, SIM-Karten der lokalen Telekomanbieter, App-basierte Telefonie und Messaging, wie zum Beispiel Whatsapp usw. Diese Alternativen werden auch in Zukunft dafür sorgen, dass die Schweizer Telekommunikationsanbieterinnen attraktive Roaming-Angebote gestalten.

Basierend auf all diesen Erwägungen erachtet Ihre Kommission die Forderung der Motion 21.3661 als nicht notwendig.

Ihre Kommission beantragt mit 9 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen, die Motion abzulehnen.