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Marti Samira · Nationalrat · 2023-09-20

Marti Samira · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2023-09-20

Wortprotokoll

Heute sind private Haushaltungen vom betrieblichen Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes ausgenommen. Damit gelten für Hausangestellte weder die Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen noch die Vorschriften zum Gesundheitsschutz. Das führt zu teilweise unhaltbaren Arbeitsbedingungen in der Betreuung insbesondere älterer pflegebedürftiger Personen in den eigenen vier Wänden, namentlich durch sogenannte Pendelmigrantinnen. Diese wohnen typischerweise bei der von ihnen zu betreuenden Person. Die Zuständigkeit besteht während 24 Stunden am Tag mit wenig Zeit zur freien Verfügung und zur Erholung.

Die Aufenthaltsdauer in der Schweiz wiederum beträgt zwei Wochen bis etwa drei Monate und wird durch mehr oder weniger lange Zeitabschnitte unterbrochen, in denen die Migrantin in ihr Heimatland zurückkehrt. Die Löhne für diese 24-Stunden-Betreuung liegen nach Bundesratsbericht zwischen 1500 und 3000 Franken plus Essen und Logis. Keine Weiterbildungsmöglichkeiten, natürlich immer nur temporäre, befristete Anstellungen, eine Kündigungsfrist von zwei bis sieben Tagen, eine Verfügbarkeit von beinahe 24 Stunden pro Tag, wenig Privatsphäre, soziale Isolation und eine starke psychische und physische Belastung - das sind jetzt nicht meine Behauptungen, sondern Ausschnitte aus den bundesrätlichen Feststellungen im Rahmen des Berichtes zum Postulat Schmid-Federer 12.3266. Insbesondere der Mangel an Erholungszeit und die Nachtarbeit werden in diesem Bericht als für die Betroffenen extrem belastend beschrieben.

Im Rahmen des Berichtes hat der Bundesrat sechs Handlungsoptionen aufgezeigt, um die Arbeitsbedingungen der Pendelmigrantinnen im Bereich der 24-Stunden-Betreuung zu verbessern. Eine davon ist die Unterstellung der Tätigkeiten unter das Arbeitsgesetz. In den Ausführungen dazu [PAGE 1819] wird festgehalten, dass der Anwendungsbereich des Arbeitsgesetzes entweder im Grundsatz auf alle privaten Haushaltungen oder aber spezifisch nur auf die Betreuungsverhältnisse in privaten Haushaltungen ausgedehnt werden kann.

Mein Postulat verlangt nun dazu eine Auslegeordnung. Welche Optionen bestehen, um eben genau diese Betreuungsverhältnisse, und zwar nur die Betreuungsverhältnisse, in privaten Haushaltungen dem Arbeitsgesetz zu unterstellen? Es geht explizit nicht um andere Branchen, wie z.[NB]B. die Landwirtschaft.

Im Bundesratsbericht wurde übrigens auch explizit ausgeschlossen, dass es Sinn machen würde, zwischen Arbeitsverhältnissen, die durch Vermittlungs- oder Verleihagenturen entstanden sind, einerseits und solchen, die ohne entsprechende Dritte entstanden sind, andererseits zu unterscheiden. Der Bundesrat argumentierte damals, dass eine Beschränkung des Arbeitsgesetzes nur auf Vermittlungs- oder Verleihverhältnisse eine Ungleichbehandlung verschiedener, aber vergleichbarer Situationen mit sich bringen würde, die sehr schwierig zu vertreten wäre.

Mit dem neuesten Grundsatzentscheid des Bundesgerichtes in dieser Sache werden nun aber lediglich die Betreuungsverhältnisse, die durch eine Verleihagentur entstanden sind, dem Arbeitsgesetz unterstellt. Diese Ungleichbehandlung ist inhaltlich nicht zu rechtfertigen. Vor allem schafft sie ganz viele neue Möglichkeiten zum Missbrauch und zur Umgehung dieses Bundesgerichtsentscheides. Entsprechend dringlicher ist dieses Postulat geworden.

Damit bitte ich Sie, eine erste Auslegeordnung unter diesen veränderten Bedingungen möglich zu machen.

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