Leuenberger Moritz · Bundesrat · 2003-03-10
Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2003-03-10
Wortprotokoll
Als vor einigen Jahren dieser ganze Dienst von der damaligen Telecom wegging und per Abstimmung im Bundesrat meinem Departement zugeteilt wurde, schwante mir, dass solches auf mich zukommen wird. Das ist nämlich nur die eine Seite, die wir jetzt gehört haben. Genau gegenteilig tönt es von den Staatsanwälten, die jede Woche ebenso lautstark bei mir protestieren und finden, es sei unerhört, welche Nachlässigkeit wir bei der Verbrechensbekämpfung an den Tag legten. Ich bin etwas betrübt darüber, dass Herr Marty jetzt gerade nicht im Saal ist; ich hätte seine Hilfe hier gerne gehabt.
Es verwundert mich, dass man dem Bundesrat den Vorwurf macht, legalistisch zu sein. Gerade vor etwa einer Stunde hat Herr Pfisterer noch das Gegenteil gesagt. Wenn wir nicht legalistisch seien, dann komme am Schluss ein Verfassungsgericht. Ich lese Ihnen das Gesetz vor. Da steht in Artikel 15 Absatz 3 Büpf: "Die Anbieterinnen sind verpflichtet, die für die Teilnehmeridentifikation notwendigen Daten sowie die Verkehrs- und Rechnungsdaten während sechs Monaten aufzubewahren." Das ist Gesetz. Dieses Gesetz hat das Parlament entschieden, das ist noch gar nicht so lange her. Es ist erst seit dem 1. Januar 2002 in Kraft. Was wollen Sie von mir? Sollen wir dieses Gesetz nicht anwenden? Dieses Gesetz ist klar. Der Wortlaut lässt keinerlei Abweichung zu. Die Materialien lassen keinerlei Abweichung zu. Wir müssen das machen - fertig!
[PAGE 132] Dank der Aufbewahrungspflicht haben die Strafverfolger die Chance, nachträglich an die Information heranzukommen, die für die Verhütung oder die Aufklärung eines bestimmten Verbrechens entscheidend ist. Die Verbrecher können zwar versuchen, dem schweizerischen Recht auszuweichen, indem sie im Ausland miteinander kommunizieren. Aber weil unsere Nachbarstaaten bereits gleichartige Bestimmungen kennen oder daran sind, solche zu schaffen, sorgen die bestehenden Rechtshilfeabkommen wirksam für Abhilfe.
Sie haben angetönt, das sei für die Anbieterinnen wirtschaftlich ein Nachteil. Unseres Erachtens ist das nicht der Fall. Die Anbieterinnen müssen nämlich die meisten dieser Daten aus völlig anderen Gründen ohnehin speichern, um ihrer Kundschaft richtig Rechnung zu stellen und ihre Forderungen, wenn nötig, belegen zu können. Aber selbst wenn dem nicht so wäre: Sie kommen am Gesetz, das ganz klar ist, ohnehin nicht vorbei.
Die Sache wurde zum Teil in den Medien so dargestellt, als würde der Bund den gesamten E-Mail-Verkehr in der Schweiz während sechs Monaten aufzeichnen, damit sich dann die Staatsanwälte aus diesem Fundus frei bedienen können. Das ist natürlich nicht so. Herausrücken dürfen und müssen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten die bei ihnen gespeicherten Daten gegenüber den Strafverfolgungsbehörden nur dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Überwachung erfüllt sind. Da braucht es ein bestimmtes Prozedere. Das sind Untersuchungsrichter, die einen Antrag stellen, und der wird dann noch von Oberrichtern, Geschworenengerichtspräsidenten - je nach Kanton ist es etwas verschieden - genehmigt. Dann muss das herausgegeben werden.
Ich fühle mich irgendwie als der falsche Adressat. Wenn Sie das ändern wollen, dann muss das Gesetz geändert werden. Im Übrigen würde ich Sie gerne mal mit ein paar Staatsanwälten konfrontieren und dann zusehen, wer stärker ist.