Stark Jakob · Ständerat · 2023-09-25
Stark Jakob · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2023-09-25
Wortprotokoll
Wir haben noch drei Differenzen gegenüber dem Nationalrat zu behandeln. Die UREK-S schlägt vor, einmal dem Nationalrat zu folgen, einmal die nationalrätliche Fassung anzupassen und einmal bei der Fassung des Ständerates zu bleiben. So sind die Voraussetzungen dafür gegeben, dass man sich einigen kann.
Artikel 8c Absatz 1 ist heute der wichtigste Punkt. Der Gebietsansatz ermöglicht zonenfremde Nutzungen ausserhalb des Baugebiets. Streitpunkt ist hier, ob dieser Gebietsansatz generell in allen Kantonen möglich sein soll, wie es der Ständerat vorschlägt, oder nur im Berggebiet, wie es der Nationalrat vorschlägt. Mit 8 zu 4 Stimmen hat die UREK-S beschlossen, daran festzuhalten, dass dieser Gebietsansatz in allen Kantonen möglich sein soll. Es gibt keinen Minderheitsantrag.
Damit die Sache hinreichend klar ist, möchte ich kurz noch sagen, worum es hier geht. Die UREK-S ist überzeugt, dass mit der Klarheit, Präzision und Kontrolle der neuen Regelung die klare Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet weiterhin gewährleistet wird. Die Ausnahmen für zonenfremde Nutzungen werden nur bei Win-win-Situationen zugestanden. Die Zunahme des Siedlungsdrucks auf das Nichtbaugebiet wird verhindert bzw. dort, wo er bereits vorhanden ist - das dürfen wir nie vergessen -, kanalisiert, es wird also sozusagen kontrolliert Druck abgelassen.
Ich möchte den Vollzug des Gebietsansatzes nochmals kurz darlegen: Das wird immer in zwei Schritten geschehen. In einem ersten Schritt wird das Gebiet im Richtplan festgelegt. Für dieses Gebiet werden die Voraussetzungen und Bedingungen genannt. Diese müssen immer sein, dass in einem solchen Gebiet eine Verbesserung der Gesamtsituation im Lichte der Ziele und Grundsätze der Raumplanung erfolgen muss. Diesen Richtplan muss der Kanton erarbeiten, und der Bund muss ihn genehmigen; so viel punkto Kontrolle.
Der zweite Schritt ist dann, dass in den Richtplangebieten Nutzungszonen ausgeschieden werden können. In diesen Nutzungszonen müssen Kompensations- und Aufwertungsmassnahmen festgelegt werden, die zur Verbesserung der Gesamtsituation führen. Dabei sind fünf Kriterien zu berücksichtigen: die Siedlungsstruktur, die Landschaft, die Baukultur, das Kulturland und die Biodiversität. Jedes Kriterium wird bewertet. Bei den einzelnen Kriterien kann es sowohl Verbesserungen als auch Verschlechterungen geben. Wenn es insgesamt eine Verbesserung gibt, wenn also die Summe grösser null ist, dann kann der Gebietsansatz dazu führen, dass zonenfremde Nutzungen bewilligt werden. Für die Nutzungszonen sind in der Regel die Gemeinden zuständig, die Genehmigung obliegt den Kantonen.
Für eine Ablehnung der Beschränkung auf das Berggebiet sprachen auch die offenen Fragen rund um den Vollzug: Wie wird das Berggebiet definiert? Soll man dafür den Landwirtschaftskataster nehmen, oder soll man die Gemeindestatistik des Bundesamtes für Statistik nehmen? Wie sieht es mit der Rechtsgleichheit aus? Dass der Einbezug der Gemeinden wegfällt, macht nichts; sie werden sowieso einbezogen. So viel zu Artikel 8c Absatz 1.