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Steinemann Barbara · Nationalrat · 2023-09-25

Steinemann Barbara · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2023-09-25

Wortprotokoll

Die vorliegende Revision des Obligationenrechtes geht auf eine ganze Serie von Vorstössen aus den Reihen dieses Rates zurück; der älteste ist mittlerweile über 20 Jahre alt. Die Vorstösse stammen sowohl aus dem linken wie aus dem bürgerlichen Spektrum. Diese Vorlage ist auf dem Papier sehr abstrakt, es ist eine sehr trockene, juristische Materie. Für Betroffene aber zeitigt sie weitreichende Folgen. Wir haben es hier also mit einer bedeutenden Änderung zu tun.

Es geht um die Haftung des Käufers und um die Haftung von Immobilienbauunternehmen bei baulichen Mängeln, oder, etwas lapidar ausgedrückt, es geht um den Baupfusch. In einzelnen Regelungspunkten stehen sich zum einen Käufer von Wohneigentum und Laienbauherren, zum andern professionelle Unternehmer mit viel Fachwissen und gut dotierten Rechtsabteilungen gegenüber. Hier geht es nicht um Alltagsgeschäfte, sondern um grosse Investitionen. Eine Familie kauft beispielsweise mit ihrem ganzen Ersparten nur einmal im Leben ein Haus oder eine Eigentumswohnung. Wird heute ein Mangel am Bau nicht innert sieben Tagen gerügt, gilt er unwiderruflich als genehmigt. Das heisst, die entsprechenden Mängelrechte sind verwirkt.

In der Praxis überfordert diese kurze Frist mit weitreichenden Folgen vor allem private Bauherren, aber auch Bauherren der öffentlichen Hand, insbesondere dann, wenn noch ein Dienstweg eingehalten werden muss. Vielen Eigentümern ist sie nicht bekannt. Entsprechend verpassen sie die sehr kurze Frist, noch bevor sie sich rechtskundig beraten lassen konnten. In der Folge gehen sie so sämtlicher Mängelrechte verlustig.

Der Entwurf des Bundesrates sieht für Immobilien eine Verlängerung der Rügefrist von offenen und von versteckten Mängeln vor, und zwar auf 60 Tage. Der Kommission gehen diese vorgeschlagenen Verbesserungen zu wenig weit. Sie schlägt dem Rat deshalb vor, die Rügefrist ganz abzuschaffen. Dieser Systemwechsel geht wiederum der SVP-Fraktion etwas zu weit. Der Bauunternehmer und der Immobilienverkäufer sollen nach einer gewissen Zeit Sicherheit haben, nicht noch jahrelang mit Haftungsansprüchen behelligt zu werden; im Vergleich zum geltenden Recht werden sie ohnehin nicht wesentlich schlechtergestellt, und namentlich ihre Haftung wird nicht weiter ausgeweitet.

Ein wesentlicher Charakterzug dieser Vorlage ist es, private Bauherren vor Missbräuchen und Stolpersteinen zu schützen. Diesem Umstand wird mit dem neu eingefügten Artikel 368 Absatz 2bis OR Rechnung getragen, wonach der Auftraggeber eines neuen Einfamilienhauses, einer neuen Eigentumswohnung seines Nachbesserungsrechtes neu nicht mehr verlustig gehen kann. Auch die Verjährungsfrist ist ein wesentlicher Punkt dieser Revision. Die Verjährungsfrist beim Grundstückskauf und der Erstellung eines unbeweglichen Werkes soll neu von fünf auf zehn Jahre angehoben werden. Die neuen Regeln sollen überdies auch für eingebaute Sachen gelten. Wir von der SVP-Fraktion unterstützen hier die Mehrheit: Wir wollen zehn Jahre, wobei diese Frist zwingend sein und nicht zulasten des Käufers abgekürzt werden können soll.

Was Artikel 201 Absatz 4 OR betrifft - eine neue Regelung, bei der die SVP-Fraktion der Minderheit I (Flach) folgt -, soll neu eingeführt werden, dass Sachen, die in ein Bauwerk eingebaut wurden, sorgfältig auf Mängel geprüft werden müssen. Insofern nimmt man hier den Auftraggeber in die Pflicht.

Bezüglich Artikel 219a Absatz 1 OR folgt die SVP-Fraktion dem Entwurf des Bundesrates, wonach Mängel innert 60 Tagen nach Grundstückskauf oder nicht offensichtliche Mängel 60 Tage nach ihrer Entdeckung zur Anzeige gebracht werden müssen. Die Frist ist das Ergebnis eines Kompromisses. Diese Regel ist dispositiv. In Abweichung dazu kann die SIA-Norm 118 vereinbart werden, die eine Frist von zwei Jahren vorsieht.

Bei Artikel 367 Absatz 1 OR, der die eigentliche Haftung bei Mängeln am Bau betrifft, unterstützt die SVP-Fraktion den Bundesrat und folgt entsprechend der Minderheit II (Kamerzin). Neu steht dem Werkersteller eine Frist von 60 Tagen für die Rüge zur Verfügung. Nach deren Ablauf sind die Einwände und Gewährleistungsansprüche verwirkt. Dies soll[NB]auch[NB]zum[NB]Schutz[NB]der Bauunternehmer Geltung beanspruchen.

Die SVP-Fraktion erachtet diese Revision als dringend notwendig, ja überfällig. Entsprechend halten wir nicht stur an den Minderheitsanträgen fest, sondern würdigen die Vorlage als Ganzes. Es ist eine gute Vorlage. [PAGE 1911]