Rösti Albert · Bundesrat · 2023-09-26
Rösti Albert · Bundesrat · Bern · 2023-09-26
Wortprotokoll
Die Kommission beabsichtigt, dass gleich wie bei einer Sanierung neu auch beim Abbruch und Neubau einer altrechtlichen Wohnung die Hauptnutzfläche um maximal 30 Prozent vergrössert werden darf. Dabei sollen auch neue Wohnungen oder Gebäude geschaffen werden können, also auch neue Zweitwohnungen. Der Unterschied zwischen dem Antrag der Mehrheit der Kommission und dem Antrag des Bundesrates, dem die Minderheit Flach folgt, besteht eigentlich einzig darin, dass der Bundesrat sagt: Jawohl, es ist richtig, man soll den Abbruch und Wiederaufbau sowie die Erweiterung um 30 Prozent ermöglichen; aber diese 30 Prozent sollen, wenn neue Wohnungen entstehen, dann für Erstwohnungen genutzt werden.
Nationalrat Graber, Sie dürfen mich gerne auch direkt für diesen Antrag in die Verantwortung nehmen; es ist der Antrag des Bundesrates. Der Grund, weshalb der Bundesrat sagt, er wolle hier nicht Zweitwohnungen schaffen, liegt letztlich in einer verfassungsrechtlichen Diskussion. Der Bundesrat sieht das verfassungsrechtlich kritisch. Sie wissen, wir hatten damals in der Kommission bei der Umsetzung der [PAGE 1948] Verfassungsbestimmung mit dem Zweitwohnungsgesetz eine sehr intensive Diskussion darüber, wieweit die Erweiterung um 30 Prozent möglich sei. Man hat das damals auch mit den Initianten diskutiert und sich auf die genannten Erweiterungsmöglichkeiten geeinigt. Deshalb ist es jetzt sicher nichts als richtig, dass auch die Erweiterung um 30 Prozent im Sinne der Gleichbehandlung möglich ist, wenn man abbrechen und wieder aufbauen darf. Wenn es Zweitwohnungen sind und diese Zweitwohnungen um 30 Prozent erweitert werden, ist das durchaus auch eine Verbesserungsmöglichkeit für die Zweitwohnungen. Es besteht einfach die Differenz - ich würde sagen, eine kleine Differenz -, dass es sich gemäss Bundesrat bei neuen Wohnungen, die zusätzlich zum Anteil der Zweitwohnungen am Gesamtbestand der Wohnungen von höchstens 20 Prozent entstehen, um Erstwohnungen handeln soll.
Ich komme noch zu den einzelnen Minderheitsanträgen. Die UREK-N sieht vor, dass die Hauptnutzfläche einer altrechtlichen Wohnung im Rahmen eines Umbaus oder eines Abbruchs nicht nur um maximal 30 Prozent vergrössert werden kann, sondern dass dabei auch zusätzliche Wohnungen und allenfalls zusätzliche Gebäude geschaffen werden können; ich habe das schon einmal gesagt. Damit gerät die UREK-N in doppelter Hinsicht gewissermassen in einen Konflikt mit Artikel 75b Absatz 1 der Bundesverfassung, da[NB]gemäss[NB]dieser[NB]Bestimmung der Anteil von Zweitwohnungen am Gesamtwohnungsbestand und an der für Wohnzwecke genutzten Fläche einer Gemeinde auf höchstens 20 Prozent beschränkt ist. Der Bundesrat unterbreitet daher den Vorschlag, diese neuen Wohnungen, wie gesagt, als Erstwohnungen zu nutzen, und bittet Sie deshalb, hier dem Antrag der Minderheit Flach zuzustimmen, der der Lösung des Bundesrates entspricht.
Hingegen bitten wir Sie, den Antrag der Minderheit Clivaz Christophe abzulehnen. Zusätzliche Anforderungen betreffend die Standortverschiebung sind nicht notwendig. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 31. August 2022 zur Interpellation Rechsteiner Thomas 22.3761, "Altrechtliche Wohnungen innerhalb des Baugebietes im Lichte des Zweitwohnungsgesetzes", vom 16. Juni 2022 ausgeführt, dass die Möglichkeit einer geringfügigen Standortverschiebung beim Abbruch und Wiederaufbau einer altrechtlichen Wohnung nach geltendem Recht bereits besteht, auch wenn dies im Gesetzestext nicht ausdrücklich so festgehalten ist. Bei entsprechenden Bauvorhaben müssen zudem die massgebenden Vorschriften des Kantons und der Standortgemeinde beachtet werden, sodass es nicht möglich ist, im Bundesrecht zusätzliche Anforderungen zu formulieren.
Ich bitte Sie auch, den Antrag der Minderheit I abzulehnen. Die Minderheit I will die Möglichkeit der Erweiterung von altrechtlichen Wohnungen mit gleichzeitiger Schaffung von zusätzlichen Wohneinheiten auf bestimmte Gemeinden beschränken. Nach der Minderheit I soll diese Möglichkeit nur in jenen Gemeinden gegeben sein, die im kantonalen Recht explizit bezeichnet sind. Der Bundesrat hält diese Regelung nicht für erforderlich. Bereits nach geltendem Recht können die Kantone gegenüber dem Zweitwohnungsgesetz strengere Bestimmungen vorsehen, wenn sie allfälligen Fehlentwicklungen vorbeugen wollen. Der Bundesrat erachtet diesen Ansatz als ausreichend und empfiehlt den Minderheitsantrag deshalb zur Ablehnung.
Dann komme ich noch zum Einzelantrag Munz. Mit diesem Antrag kann die Anzahl der Erstwohnungen noch mehr erhöht werden als gemäss dem Antrag des Bundesrates. Damit kann der Wohnungsknappheit in den Tourismusregionen noch stärker entgegengewirkt werden. Allerdings greift die Regelung in den Bestandesschutz ein. Wird ein Mehrfamilienhaus mit zehn Wohnungen abgebrochen und mit elf Wohnungen wieder aufgebaut, müssten nach dem Antrag Munz sechs dieser Wohnungen mit einer Erstwohnungsauflage versehen werden. Nach dem bundesrätlichen Antrag müsste in diesem Fall nur eine Wohnung, die elfte, mit einer Erstwohnungsauflage versehen werden. Damit wird sowohl dem Bestandesschutz als auch, wenn auch weniger umfangreich, der Förderung von Erstwohnungen Rechnung[NB]getragen.
Ich bitte Sie deshalb, den Einzelantrag Munz abzulehnen.