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Fünfschilling Hans · Ständerat · 2003-03-12

Fünfschilling Hans · Ständerat · Basel-Landschaft · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-03-12

Wortprotokoll

Der Teileinsitz in der Kommission hat es mir ermöglicht, einen Minderheitsantrag zu stellen, hat es mir aber nicht ermöglicht, am Schluss die einstimmige Zustimmung der Kommission zu stören. Als Vorbereitung zur Begründung des Minderheitsantrages möchte ich einige grundsätzliche Bemerkungen machen.

Das Gesetz ist aus meiner Sicht in drei Abschnitte einzuteilen. Ein erster Teil betrifft die Forschung an Embryonen; dieser wurde jetzt von der Kommission gestrichen, deshalb gehe ich nicht näher darauf ein. In einem zweiten Teil wird die Gewinnung von embryonalen Stammzellen aus überzähligen Embryonen geregelt. Dies entspricht nicht, wie Kollegin Beerli gesagt hat, auch einer Forschung an Embryonen. Ich möchte hier doch klar festhalten: Es geht nur darum, aus überzähligen Embryonen, die ohnehin getötet werden müssen, vorher noch die Stammzellen zu entnehmen. Ich bin einverstanden damit, dass dies sehr klar geregelt werden muss, weil sonst die Befürchtung entsteht, dass Embryonen zum Zwecke der Stammzellengewinnung gezüchtet würden, und dagegen muss man legiferieren.

Schliesslich geht es im dritten Teil um den Umgang mit embryonalen Stammzellen. Hier - das muss ich sagen - bin ich mit der Haltung der Kommission, die diesen Umgang mit Stammzellen gegenüber der bundesrätlichen Fassung noch stärker einschränken will, nicht einverstanden. Das wird auch das Thema meines Minderheitsantrages bei Artikel 8 sein. Warum?

Für mich ist die Definition der embryonalen Stammzelle wichtig. Dazu steht in Artikel 2 Buchstabe c, es handle sich um eine "Zelle aus einem Embryo in vitro, die sich in die verschiedenen Zelltypen zu differenzieren, aber nicht zu einem Menschen zu entwickeln vermag". Das ist für mich der entscheidende Punkt: Diese embryonalen Stammzellen können sich nicht mehr zu einem Menschen entwickeln, und darum fällt meines Erachtens der ethische Schutz weg, der gegenüber einem Embryo angebracht ist. Denn eine embryonale Stammzelle ist zwar in den Möglichkeiten "pluripotent", wie es so schön heisst. Sie unterscheidet sich aber von der ethischen Schutzwürdigkeit her nicht von einer adulten Stammzelle oder von irgendeiner ausdifferenzierten Zelle. Wenn eine menschliche Zelle noch besonders schutzwürdig wäre, dann ginge es nicht um die Zelle, sondern um den Zellkern. Denn im Zellkern steckt die genetische Information, die dazu führt, dass die Identität des Menschen wiederholt werden könnte.

Ein Beispiel: Wenn ich Blut spende, werden Zehntausende meiner Blutzellen auf andere Menschen übertragen, und jede dieser Blutzellen enthält die genetische Information, die mich bestimmt, also ein Stück weit meine Identität. Die Forschung mit Blutzellen ist nirgends besonders geregelt oder besonders geschützt. Deshalb sehe ich nicht ein, warum die embryonalen Stammzellen - die Pluripotenz liegt nicht im Zellkern, sondern in der gesamten Zelle - besonders geschützt werden müssten. Das, was schützenswert ist, nämlich die Identitätsstiftung, der Inhalt, ist in jeder anderen Zelle genau gleich vorhanden und in einer embryonalen Stammzelle kein bisschen anders als in irgendeiner Hautzelle, die ich gerade von mir geworfen habe.

Ich bitte Sie, diese Überlegung bei Artikel 8 im Auge zu behalten, wo es um eine Einschränkung der Forschung mit embryonalen Stammzellen geht, wo es um die Subsidiarität, wie sie Kollege Stadler erwähnt hat, geht. Denken Sie dort daran, um was es wirklich geht.

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