Schmid Carlo · Ständerat · 2003-03-12
Schmid Carlo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-03-12
Wortprotokoll
Ich gehe davon aus, dass die Forschung macht, was sie kann - sie macht auch, was sie kann. Sie lässt sich vermutlich nicht behindern. Von daher halte ich die Bedeutung und den Stellenwert dieses Gesetzes für einigermassen beschränkt. Aber vermutlich ist es richtig, dass wir so ein Gesetz erlassen. Ich werde bezüglich dieses Gesetzes allerdings etwas ungute Gefühle nicht los. Ich darf Ihnen diese in drei Punkten zur Kenntnis bringen. Es geht um einen verfassungsrechtlichen und einen ethischen Aspekt und um einen Punkt bezüglich des Ergebnisses.
Verfassungsrechtlich bin ich heute Morgen nicht klüger geworden. Ganz im Gegenteil, ich bin ausserordentlich verunsichert. Ein Kommissionsmitglied hat heute Morgen dargelegt, aus welchem Grund dieses Gesetz nur von der Stammzellenforschung, aber nicht von der Embryonenforschung handle. Der Grund bestehe darin, dass die Verfassungsgrundlage für die Embryonenforschung zu schmal sei. Ich frage Sie: Braucht es eine separate Verfassungsgrundlage für die Embryonenforschung? Artikel 20 der Bundesverfassung sagt: "Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet." Also kann ich gestützt auf Artikel 20 als Privatperson forschen. Wer mir die Forschung verbieten will, muss das extra tun, aber hierfür braucht er eine Verfassungsgrundlage. Ich sehe nicht, dass es zur Forschung eine Verfassungsgrundlage nebst Artikel 20 braucht. Artikel 119 verbietet die Forschung nicht explizit, sodass ich zum Ergebnis komme: Rein verfassungsmässig ist die Forschung an Embryonen gestattet.
Ein zweites Mitglied Ihrer Kommission hat dann heute Morgen allerdings den Spiess umgekehrt und gesagt, die Verfassung sei eine zu schmale Grundlage, um die Forschung an Embryonen zu regeln. Das entspricht meinem - allerdings schon vor dreissig Jahren gelernten - Verfassungsverständnis eher. Der Bund braucht eine Kompetenz, wenn er bestimmte Freiheitspositionen einschränken will. In Artikel 119 Absatz 2 der Bundesverfassung heisst es: "Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit menschlichem Keim- und Erbgut." Es folgt die Ausführung dieses Grundsatzes.
Man darf also als Bundesgesetzgeber den Umgang und damit auch die Forschung mit menschlichem Keim- und Erbgut regeln, aber nicht die Forschung an einem Embryo; denn der ist weder Keim- noch Erbgut. Wenn das die Auslegung ist, dann stelle ich Ihnen von der Kommission allerdings die Frage, ob Sie glauben, die Verfassungsgrundlage sei hinreichend, um einen Artikel 3 Absatz 2 Litera a1 im vorliegenden Gesetz zu rechtfertigen; denn dort schliessen Sie die Forschung an Embryonen aus. Ich glaube, da sind Sie einen Schritt zu weit gegangen. Ob man es rechtspolitisch will oder nicht, ist eine andere Frage. Aber wenn Sie schon verfassungsmässig argumentieren, müssen Sie mir erklären, wie Sie für die Beschreibung dessen, was man an Embryonen forschen darf, keine Verfassungsgrundlage haben, aber wohl eine dafür haben, die Forschungen an Embryonen gänzlich auszuschliessen. Ich glaube, das geht nicht auf. Der Zweitrat sollte sich vielleicht noch einmal einige Gedanken darüber machen, ob es nicht schlauer wäre, in diesem Gesetz auch die Forschung an Embryonen zu regeln, statt sie mit dem Hinweis auf eine fragwürdige Verfassungsgrundlage auszuschliessen. Denn, wenn Sie gar nichts machen, dann ist die Forschung an Embryonen frei.
So viel zur Verfassungsgrundlage, in dieser Hinsicht eine Interpretation meinerseits, die natürlich etwas daher rührt, dass ich einige Skepsis gegenüber dieser verfassungsrechtlichen Kaffeesatzrührerei habe, bei der wie in der "Chemiestube" aus verschiedenen Ingredienzen ein Resultat zusammengemischt wird: Entweder ist die Verfassung klar, oder sie ist nicht klar. Wenn sie nicht klar ist, dann gilt die Freiheit des Christenmenschen: Er darf tun, was er will und was nicht verboten ist.
Zur Ethik: Dieses Gesetz hat, wie das Fortpflanzungsmedizingesetz auch, aus meiner Sicht einen grossen Mangel: Es handelt viel zu stark von Ethik. Ich bitte Sie, was ist schon Ethik? Jeder von uns hat seine eigene Ethik. Zum Teil ist sie religiös motiviert, zum Teil ist sie weltanschaulich, also nichtreligiös, motiviert. Jeder hat eine private Ethik. Aber der Staat hat keine Ethik, es sei denn, sie schlage sich als Ergebnis eines politischen Prozesses im Rahmen von Verfassung und Gesetz nieder. Was wir heute machen, ist - wenn man so will - am Schluss dann kristallisierte Ethik. Wenn das Volk damit einverstanden ist, dann ist das die Volksethik der Schweiz im Bereich der Stammzellenforschung.
Aber wir gehen einen Punkt weiter. In Artikel 13 sagen wir, dass ein Forschungsprojekt mit embryonalen Stammzellen erst begonnen werden darf, wenn eine befürwortende Stellungnahme der zuständigen Ethikkommission vorliegt. Wir geben also letzten Endes einer so genannten Ethikkommission den letzten Entscheid darüber in die Hand, ob eine Forschung gemacht werden darf oder nicht.
Verschiedentlich wird im Gesetz auch noch die Beachtung ethischer Grundsätze als Voraussetzung für die Bewilligungspflicht verlangt. Ob dann das Bundesamt für Gesundheit besonders geeignet sei, die ethischen Grundsätze zu beachten, ist wirklich eine andere Frage; aber lassen wir das, das ist eine untergeordnete Geschichte.
Was macht denn diese Ethikkommission? Wie Sie auf Seite 1208f. der deutschsprachigen Botschaft lesen können, hat die Ethikkommission mit Bezug auf die hier anstehende [PAGE 175] Frage drei Modelle gefunden: ein Personenmodell, ein Objekt- oder Sachmodell und ein Respektmodell. Wenn Sie schauen, was das ist, sind dies vom Ergebnis her aufgezäumte Instrumente. Man braucht ein Instrument, um zu sagen: Jawohl, die Forschung ist frei - das ist das Objekt- oder Sachmodell. Man braucht ein Instrument, um begründen zu können, dass die Forschung praktisch nicht frei ist - das ist das Personenmodell. Und dann - ich müsste nicht Mitglied der CVP sein - braucht man noch ein vermittelndes Modell, das im Einzelfall so oder anders anwendbar ist, und das ist das Respektmodell.
Was passiert damit? Die Ethikkommission wird sich am Respektmodell festbeissen und in jedem konkreten Fall nach Mehrheit entscheiden. Ist das die Aufgabe, die wir in diesem Saal haben? Wir geben im Prinzip diese Verantwortung an die Ethikkommission ab, und wer ist diese Ethikkommission? Ich kenne ihre Mitglieder persönlich nicht, gehe aber davon aus, dass das alles "eminent persons" sind. Aber letzten Endes sind das Personen wie Sie und ich, die noch - horribile dictu! - von einem Bundesrat gewählt worden sind. Was für eine Ethik dann dahinter steht, ist entweder barer Zufall und hat mit einer Gesamtethik dieses Landes gar nichts zu tun, oder der Bundesrat wird, wenn er machiavellistisch genug ist - und es gibt solche Bundesräte, nicht wahr, Herr Bundespräsident? (Heiterkeit) -, diese Ethikkommission genau so zusammensetzen, dass sie seiner privaten Ethik entspricht. Damit haben wir auch wieder eine partielle Ethik. Schaffen Sie die Ethikkommission ab; sie nützt nichts! Sorgen Sie dafür, dass die entsprechenden Entscheide in diesem Rat in Formeln gegossen werden.
Ich gebe zu, dass man diese Bemerkungen natürlich schon bei der Beratung des Fortpflanzungsgesetzes hätte machen können, aber hie und da kommen einem halt die Gedanken erst, wenn man älter ist.
Zum Ergebnis: Dieses Gesetz stellt Fragen, auf die endgültige Antworten zu geben es sich scheut. Es sagt zwar, dass die Herstellung von Klonen verboten ist, von Chimären verboten ist und von solchen - sagen wir einmal: nicht natürlichen - Kombinationen menschlicher und nichtmenschlicher Elemente verboten ist. Aber es sagt nicht, was geschieht, wenn es trotzdem passiert. Wir haben nur eine Bestimmung, und das ist die Strafbestimmung: Man wird mit Gefängnis oder mit einer Busse bis zu 200 000 Franken bestraft. Aber müssen die Klone und die Chimären weg? Was passiert da? Damit komme ich zum Anfang: Die Forschung tut, was sie kann. Sie wird forschen, und sie wird solche abartigen Dinge produzieren. Unsere Aufgabe müsste es sein zu beantworten, was mit diesen Ergebnissen passiert. Darauf finde ich keine Antwort.
Ich habe versucht, Ihnen meine Vorbehalte gegenüber diesem Gesetz darzustellen. Es geht nicht darum, dass ich nicht auf den Entwurf eintreten möchte. Aber es ist darum gegangen, Ihnen zu zeigen, dass es Fragen gibt, die mich umtreiben. Ich hoffe, dass ich darauf in der Beratung in diesem Rat oder im Nationalrat vielleicht doch noch etwas konsistentere Antworten erhalte.