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Beerli Christine · Ständerat · 2003-03-12

Beerli Christine · Ständerat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-03-12

Wortprotokoll

Ich bitte Sie sehr, hier der Mehrheit zu folgen. Ich glaube, dass bei diesem Aufwendungsersatz wirklich nicht der Ort ist, wo wir diese Wertediskussion führen können und dürfen.

Ich werde bei Artikel 8 die Lösung der Mehrheit vertreten und mich klar zu dem bekennen, was von einigen als zu restriktiv erachtet wird. Ich glaube nicht, dass wir dort zu restriktiv sind. Wir tragen dort der Tatsache Rechnung, dass keine Stammzellen entnommen werden sollen, ohne dass ein konkretes Projekt vorliegt.

Wenn wir aber Artikel 8 in der Form der Mehrheit beschliessen und dann auch zu Artikel 9 Buchstabe c stehen, der eben klar sagt, dass Forscher, wenn sie Stammzellen entnommen haben, diese auch an andere weiterzugeben haben - auch die Stammzelllinien -, dass sie also eine Verpflichtung haben, ihren anderen Forscherkollegen damit zur Verfügung zu stehen, sind das Entscheidungen, die in einem logischen Zusammenhang stehen. Wenn wir bei den Schlussbestimmungen noch das Patentgesetz ändern - Artikel 2 des Patentgesetzes gemäss Artikel 28a des [PAGE 182] vorliegenden Gesetzentwurfes - und dort festhalten, dass man eben originäre Stammzellen und Stammzelllinien nicht patentieren darf, dann fällen wir eine logische Reihe von Entscheidungen, die klar besagt, wann man forschen darf, die das auf eine klare Art und Weise mit Leitplanken umschreibt, andererseits aber auch die Forschung ermöglicht und sie nicht kommerzialisiert.

In Artikel 4 des vorliegenden Gesetzentwurfes sprechen wir lediglich von den Aufwendungen. Wenn wir nicht einmal diese Aufwendungen entschädigen lassen, dann tun wir etwas, was der Forschung wirklich hinderlich ist. Dann hätten wir schlussendlich gerade so gut von Beginn an sagen können: Wir wollen diese Forschung nicht. Einzig diese Aufwendungen zu entschädigen hat nichts mit Kommerzialisierung zu tun, sondern ist eine logische Folge aus den übrigen Entscheidungen, die wir in Artikel 8, in Artikel 9 Buchstabe c und in Artikel 28 zu treffen haben. Wir müssen hier der Mehrheit folgen, die durch das ganze Gesetz hindurch keine Verbote ausspricht, aber klare Leitplanken setzt.