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Weichelt Manuela · Nationalrat · 2023-09-27

Weichelt Manuela · Nationalrat · Zug · Grüne Fraktion · 2023-09-27

Wortprotokoll

Ihre Geschäftsprüfungskommission formulierte das vorliegende Postulat aufgrund ihrer Abklärungen im Zusammenhang mit der versuchten Erpressung von Bundesrat Berset. Wie Sie wissen, kam es in diesem Zusammenhang zu Indiskretionen basierend auf Akten des Strafverfahrens. Die Bundesanwaltschaft erstattete Strafanzeige gegen Unbekannt. Da eine Indiskretion bei der Bundesanwaltschaft nicht ausgeschlossen werden konnte, setzte die AB-BA einen ausserordentlichen Staatsanwalt ein, der ermitteln sollte. Der ausserordentliche Staatsanwalt stellte die Ermittlungen ein. Sowohl die AB-BA als auch die GPK-N/S kamen zum Schluss, dass die Einstellung des Verfahrens unbefriedigend und in erster Linie auf eine falsche Auslegung von Artikel 37 StPO durch[NB]den[NB]ausserordentlichen[NB]Staatsanwalt zurückzuführen ist.

Die AB-BA hat auf die Tätigkeit eines von ihr eingesetzten ausserordentlichen Staatsanwalts des Bundes keinerlei Weisungsbefugnis. Anders sieht es bei ausserordentlichen Staatsanwälten aus, die der Bundesanwalt einsetzt. Diese müssen dem Bundesanwalt regelmässig Bericht erstatten und eine Einstellungsverfügung auch vom Bundesanwalt genehmigen lassen.

Geschätzte Frau Bundesrätin, der Bundesrat hat das Problem nicht erkannt. Es kann doch nicht sein, dass die Aufsicht anders gehandhabt wird, nur weil die Zuständigkeit von der Bundesanwaltschaft zur AB-BA wechselt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Bundesanwalt betroffen ist, und die Bundesanwaltschaft das Geschäft deshalb nicht behandeln kann. Noch deutlicher gesagt: Wenn kein Bundesanwalt betroffen sein kann, dann muss die Einstellungsverfügung vom Bundesanwalt genehmigt werden. Kann ein Bundesanwalt betroffen sein und muss die AB-BA deshalb einen ausserordentlichen Bundesanwalt beauftragen, dann muss die Einstellungsverfügung nicht genehmigt werden. Das ist doch nichts anderes als eine Gesetzeslücke. Darauf geht der Bundesrat überhaupt nicht ein.

Die Problematik der Aufsicht hat sich seit der Einreichung des Postulates weiter akzentuiert; ich verweise auf den Fall des ausserordentlichen Staatsanwalts Marti und führe dazu nichts weiter aus.

Die geschilderte Unterscheidung ist sachlich nicht gerechtfertigt und muss behoben werden. Die GPK haben deshalb drei Prüfungsaufträge in diesem Postulat zusammengefasst; ich verzichte auf das Vorlesen dieser drei Prüfungsanträge und gehe davon aus, dass Sie diese gelesen haben.

Der Bundesrat lehnt es ab, einen Bericht über diese drei Punkte zu schreiben. Er nimmt in rudimentärer Weise Stellung, zudem in einer sehr minimalistischen Weise, wobei er nur auf das geltende Recht Bezug nimmt. Das geltende Recht kennen wir jedoch. Unsere Frage ist vielmehr, was wir anpassen müssen, damit es nicht mehr zu dieser Ungleichbehandlung kommt.

Auch Punkt 3 ist nicht zufriedenstellend beantwortet, nämlich gar nicht. Die vom Bundesrat erwähnte Praxisänderung ist keine Antwort auf das Problem, das die GPK schildert. Aus diesem Grund und aufgrund der eingangs erläuterten unbefriedigenden Situation bittet die GPK-N Ihr Plenum, dem Postulat zuzustimmen, damit wir eine Abklärung des Bundesrates erhalten, die ihren Namen verdient.

Zu guter Letzt eine Bitte, Frau Bundesrätin, falls Sie sie jetzt in Anbetracht der Zeit nicht beantworten können, sind wir auch froh um eine E-Mail: Es geht um die Motion 21.3972 der RK-N, "Reform der Bundesanwaltschaft und ihrer Aufsicht", die sich auf die Arbeiten der GPK stützt, von National- und Ständerat angenommen wurde und nun seit mehr als zwei Jahren dem Bundesrat überwiesen ist, wobei immer noch keine Vorlage vorgelegt wurde. Warum hat der Bundesrat dem Parlament diese Reform noch nicht vorgelegt? Dies ist auch deshalb wichtig, weil die Fragen des Postulates in die Inhalte der Motion der RK zur Reform der Bundesanwaltschaft übergehen.