Stark Jakob · Ständerat · 2023-12-07
Stark Jakob · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2023-12-07
Wortprotokoll
Ich vertrete die Minderheit Stark, die Ihnen beantragt, Absatz 1 Buchstabe b zu streichen. Der Kommissionssprecher hat die heutige Regelung schon gut ausgeführt, und ich werde ganz kurz noch etwas dazu sagen.
Nach der geltenden Regelung sind Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte sanierungspflichtig, wenn aus ihnen schädliche und lästige Einwirkungen resultieren oder zu resultieren drohen. Das gilt selbstverständlich auch für Spielplätze. Jetzt will der Bundesrat aber eine neue Bestimmung schaffen, die vorsieht, dass für öffentliche Kinderspielplätze und öffentliche Grünflächen, auf denen regelmässig Kleinkinder spielen, auch dann eine Sanierungspflicht besteht, wenn diese umweltgefährdenden Stoffe im Boden nicht aus Abfällen stammen. Die Bestimmung wird um den Begriff der umweltgefährdenden Stoffe erweitert. Das kann der Fall [PAGE 1096] sein, wenn z.[NB]B. jahrzehntelang Asche zu Düngerzwecken oder Holzasche, die zu einer erhöhten Bleibelastung im Boden führt, ausgestreut worden sind. Die Bestimmung würde auch auf Kinderspielplätze ausgeweitet.
Weshalb ist diese Erweiterung fragwürdig? Ich nenne Ihnen vier Argumente:
Erstens ist die Sanierungspflicht in diesen Fällen unverhältnismässig. Auf Nachfrage war der Verwaltung kein einziger Fall bekannt, in welchem Kleinkinder beim Spielen auf solchen Plätzen Schaden genommen hätten.
Zweitens gibt es enorme Vollzugsunsicherheiten: Ab welcher Nutzungsfrequenz einer öffentlichen Grünfläche z.[NB]B. spielen Kleinkinder "regelmässig" darauf? Und was ist überhaupt ein Kleinkind? Hier gibt es einen ungefähren Konsens: Heute gilt ein Kind bis zwei Jahre als Kleinkind, aber die Altersgrenze kann sich noch gegen oben ausdehnen.
Drittens gibt es, wie gesagt, einen neuen Standorttyp ohne Abfälle; der Kommissionssprecher hat darauf hingewiesen. Gilt dann die Altlasten-Verordnung trotzdem? Kann der Vasa-Fonds zur Finanzierung herangezogen werden, oder ist das eine Zweckentfremdung? Hier haben wir eine grosse Unsicherheit.
Viertens, das ist auch wichtig, könnten schon heute alternativ einfach auch Nutzungseinschränkungen für Kleinkinder bis zwei Jahre verfügt und signalisiert werden. Man könnte an einem öffentlichen Kinderspielplatz, der eine solche Belastung aufweist, schreiben: "Bitte Kleinkinder bis zwei Jahre beaufsichtigen!" Sie sollen nicht dauernd am Boden herumkrabbeln und Erde in den Mund schieben. Es ist mir klar, dass Kinder bis zwei Jahre nicht lesen können, aber ihre Eltern schon. Ich glaube auch, dass Kleinkinder selten alleine auf einen Spielplatz gehen werden.
Fazit: Diese Bestimmung will ein Problem lösen, das eigentlich gar keines ist, und schafft zugleich zahlreiche neue Probleme, weil sie nicht ausgereift ist. Deshalb bitte ich Sie, den Antrag auf Streichung zu unterstützen. Der Antrag hat in der Kommission etwas wenig Unterstützung gefunden, weil die Kommission zum Zeitpunkt der Entscheidung schon ziemlich dezimiert war. Übrigens, und das möchte ich noch betonen, sprechen alle Argumente, die für die Streichung von Artikel 32c Absatz 1bis sprechen, eigentlich auch für meinen Antrag.
Ich bitte Sie, einmal bei Absatz 1bis die Mehrheit und in diesem Fall, den ich vertrete, die Minderheit zu unterstützen. Diese Bestimmung ist nicht ausgereift. Sie löst keine Probleme, sie schafft neue. Besten Dank für Ihre Zustimmung.