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preparatory:AB 330263

Baume-Schneider Elisabeth · Bundesrat · Jura · 2023-12-11

Wortprotokoll

Der Bundesrat hat keine weitergehende Kenntnis von den in der Medienberichterstattung erwähnten Fällen. Er kann sich daher auch nicht zu Einzelfällen und zur Angemessenheit der Unterbringung im Einzelfall äussern.

Für die Unterbringung von Jugendlichen im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen sind die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (Kesb) zuständig. Dabei haben die Behörden stets die Vorgaben des Bundesrechtes einzuhalten; namentlich können Jugendliche nur dann in eine geschlossene Einrichtung eingewiesen werden, wenn dies für den Schutz und die Betreuung der Jugendlichen eine geeignete Massnahme darstellt und der Gefährdung der Betroffenen nicht anders begegnet werden kann. Zudem muss die Massnahme stets verhältnismässig sein. Das gilt insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht.

Der Bund hat keine Aufsicht über die Kesb. Im Konfliktfall entscheiden die zuständigen Gerichte und in letzter Instanz das Bundesgericht über die Angemessenheit der Unterbringung im Einzelfall. Für die Bereitstellung von stationären Kinder- und Jugendhilfeangeboten bzw. Kinder- und Jugendpsychiatrieplätzen sowie Heimplätzen in genügender Anzahl sind die Kantone zuständig. Der Mangel an Unterbringungsplätzen für psychisch belastete Jugendliche ist bekannt. Es trifft auch zu, dass die entsprechenden Angebote für weibliche Jugendliche derzeit geringer sind als diejenigen für männliche Jugendliche. Das haben viele Kantone erkannt, und sie sind bestrebt, hier Abhilfe zu schaffen.

Der Bund spielt eine koordinierende Rolle. In der Schweiz unterstützt er Erziehungseinrichtungen und ihre Planung mit Subventionen. Derzeit werden insbesondere auch verschiedene neue Angebote für Mädchen unterstützt, etwa in den Kantonen Aargau, Freiburg und Zürich und demnächst auch in den Kantonen Bern und Tessin.

Auch für die Planung und Finanzierung von Institutionen für Menschen mit Behinderung sind die Kantone zuständig. Nach dem Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) sind die Kantone dazu verpflichtet, ein genügendes Angebot an Institutionen für invalide Personen zur Verfügung zu stellen oder sich sonst an den Kosten des Aufenthaltes zu beteiligen. Ob eine Platzierung in einem konkreten Fall den Vorgaben der Kinderrechtskonvention widerspricht, so wie dies von der Nationalen Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) geltend gemacht wird, kann ohne Kenntnis der konkreten Fälle nicht beurteilt werden. Die Unterbringung von Jugendlichen in einem Gefängnis oder einer ähnlichen Einrichtung im Rahmen einer Kindesschutzmassnahme und aufgrund ungenügender Unterbringungsalternativen erscheint mit den Zielsetzungen der UNO-Kinderrechtskonvention nicht ohne Weiteres vereinbar. [PAGE 2270]