Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2023-12-18
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2023-12-18
Wortprotokoll
Zu Frage 1: Gestützt auf Artikel 90a Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) beträgt die gesetzliche Übergangsfrist für die Erfüllung der Anforderungen für die Aus- und Weiterbildung zwei Jahre. Im Rahmen der Revision der Aufsichtsverordnung hat der Bundesrat zudem für die bereits bei der Finma registrierten Versicherungsvermittler ein "Grandfathering", einen Bestandesschutz, in Bezug auf die Ausbildungsanforderungen vorgesehen. Zusätzlich gilt auch eine Übergangsfrist von zwei Jahren ab Anerkennung des branchenspezifischen Mindeststandards bei der Weiterbildung durch die Finma.
Zu Frage 2: Mit der VAG-Revision wurde die Definition des Vermittlerbegriffs nicht ausgeweitet. Der Bundesrat erachtet die Weiterbildung der bereits bei Versicherungsgesellschaften angestellten und tätigen Versicherungsvermittler im Hinblick auf die branchenspezifischen Mindeststandards innerhalb der Übergangsfrist als machbar.
Zu Frage 3: Die Finma ist zurzeit daran, mit der Branche bei der Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen sowie des branchenspezifischen Mindeststandards bei der Aus- und Weiterbildung pragmatische Lösungen zu suchen. Dabei hat sie insbesondere auch den Gleichbehandlungsgrundsatz zwischen gebundenen und ungebundenen Versicherungsvermittlern zu beachten.