Forster-Vannini Erika · Ständerat · 2003-03-19
Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-03-19
Wortprotokoll
Ich bin dankbar, wenn ich der Effizienz wegen gleich zu allen Absätzen reden darf. Ich erfinde ja nichts Neues. Ich möchte Sie lediglich bitten, dass Sie dem Entwurf des Bundesrates zustimmen. Weshalb?
In der Botschaft hält der Bundesrat auf den Seiten 6248ff. fest, welche Aufgaben und Kompetenzen dem Bankrat künftig übertragen werden sollen. Der Kommissionssprecher hat es soeben erläutert. So wird u. a. festgehalten, dass die Entscheidungsspielräume des Bankrates im Bereich der strategischen und für die Geld- und Währungspolitik wichtigen Fragen, mit Ausnahme der Genehmigung der Rückstellungen, durch das Gesetz klar eingeschränkt werden sollen. Ich kann mich voll und ganz hinter diese Forderung stellen.
Im Personalbereich hingegen soll dem Bankrat gemäss Bundesrat verstärkt Oberleitungsfunktion zukommen. Die WAK stimmt dem offenbar im Grundsatz zu, macht nun aber in den Artikeln 42, 43 und 45 Änderungsvorschläge, die die Kompetenzen des Bankrates wiederum einschränken. Diese Inkonsequenz hat mich erstaunt und bewogen, zu beantragen, es sei dem Entwurf des Bundesrates zu folgen. Lassen Sie mich das kurz begründen.
Die bundesrätliche Fassung sieht in Artikel 43 Absatz 2 vor, dass die Mitglieder des Direktoriums auf Vorschlag des Bankrates vom Bundesrat gewählt werden. Diese Lösung ist nicht nur aus Gründen einer zweckmässigen Governance, sondern vor allem im Interesse der Stärkung des Bankrates vorzuziehen. Während dieses Gremium nach der bundesrätlichen Botschaft professionalisiert und in seinen Kompetenzen im Sinne eines Verwaltungsrates gestärkt werden soll, würde der Antrag der Mehrheit der WAK eher das Gegenteil bewirken, denn das Vorschlagsrecht für die Wahl der Mitglieder des Direktoriums gehört zu den wichtigsten Befugnissen eines Verwaltungsrates. Mit den Anträgen der WAK verliert die Schweizerische Nationalbank die von allen gewünschte Unabhängigkeit. Auch werden sich wegen dieser Einschränkungen der Aufgaben des Bankrates wenige Persönlichkeiten finden, welche sich für das Amt eines Bankrates zur Verfügung stellen. Dies gilt für mich insbesondere, wenn ich in Artikel 40 lese, welche Voraussetzungen für dieses Amt gefordert werden. Nach Antrag der WAK würden die Mitglieder des Direktoriums und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter vom Bundesrat lediglich nach Anhörung gewählt. Das ist falsch und für den Bundesrat wohl auch keine Lösung, denn für etwas hat er ja einen Bankrat gewählt, der sich seiner Verantwortung sehr wohl bewusst ist.
Ganz kurz zu Artikel 45 Absatz 1, Abberufung und Ersatzwahl: Die ursprüngliche Version von Artikel 45 Absatz 1 ist der Fassung der WAK ebenfalls vorzuziehen. Der Regelung der Abberufung der Notenbankleitung kommt unter dem Aspekt der Unabhängigkeit der Zentralbank - das ist für mich das Wichtigste - grosse Bedeutung zu. Grundsätzlich sollen die Mitglieder der Leitungsorgane einer unabhängigen Notenbank während ihrer festen Amtszeit nicht abberufen werden können. Es gilt, eine Entlassung der Notenbankleitung wegen Meinungsverschiedenheiten über die zu befolgende Geldpolitik zu verhindern. Die Formulierung der WAK, wonach ein Direktionsmitglied oder ein Stellvertreter während seiner Amtsdauer vom Bundesrat nach Anhörung des Bankrates des Amtes enthoben werden kann, führt aus meiner Sicht zu einer gewichtigen Rollenverschiebung gegenüber dem Entwurf. Der Bundesrat kann nach der neuen Fassung selber die Initiative zur Absetzung eines Direktoriumsmitgliedes ergreifen, und er kann diese Absetzung sogar gegen den Willen des Bankrates vornehmen.
Aus diesen Gründen bitte ich Sie, in diesen Absätzen dem Bundesrat zu folgen. Entsprechend meinen Ausführungen muss dem Bankrat auch die Aufgabe zugeteilt werden, die Wahlvorschläge für die Mitglieder des Direktoriums und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter aufzustellen und Abberufungsanträge zuhanden des Bundesrates zu stellen. Das heisst, dass auch in Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe h dem Bundesrat zu folgen ist.