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David Eugen · Ständerat · 2003-03-19

David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-03-19

Wortprotokoll

Sicher kann man über die Frage, wer die Behörde wählen soll, verschiedener Auffassung sein. Ich finde, wir sollten es an den Kriterien messen, die für diesen Entscheid wichtig sind.

Ich betrachte das Direktorium der Nationalbank - das muss ich ganz klar sagen - als Behörde, als eine sehr wichtige Behörde; sie ist die oberste Geldbehörde. Das heisst: Sie erfüllt eine eminent wichtige öffentlich-rechtliche Aufgabe. Es geht hier nicht um die Ordnung eines privatwirtschaftlichen Unternehmens. Es geht nicht einmal um die Ordnung eines Dienstleistungsunternehmens, das öffentliche Aufgaben erfüllt, sondern hier muss - wie wir es ja heute Morgen schon bei der Behandlung von Artikel 5 besprochen haben - das Gesamtinteresse des Landes gewahrt werden. Das ist eine eminent wichtige öffentlich-rechtliche Aufgabe, die das Direktorium der Nationalbank hat. Nach meiner Überzeugung ist das Direktorium der Nationalbank nach dem Bundesrat faktisch die wichtigste Behörde in der Schweiz.

Dann geht es weiter darum: Wie wird jetzt diese Behörde besetzt, und wie ist ihr Verhältnis zum Bankrat? Der Bankrat - das haben uns die Experten ganz klar gesagt, und wir sind auch dieser Meinung, auch der Bundesrat hat das zum Ausdruck gebracht - hat keinerlei geldpolitische Funktionen. Der Bankrat ist für die gute Verwaltung der Nationalbank [PAGE 308] zuständig, also für den Administrativbereich der Bank; er hat dafür zu sorgen, dass dieser gut funktioniert. Der Bankrat hat aber keine Aufgaben, was die Geldpolitik betrifft - eben gerade nicht. Es ist ihm auch nicht gestattet, dem Direktorium irgendwelche Weisungen bezüglich der Geldpolitik zu geben. Das Direktorium darf im Bereich der Geldpolitik auch nicht auf Weisungen des Bankrates hören. Das unterscheidet dieses Verhältnis ganz enorm von einem Verhältnis zwischen einem Verwaltungsrat und einer Geschäftsleitung einer privaten Unternehmung. In jenem Fall ist es ganz klar, dass der Verwaltungsrat der Geschäftsleitung Weisung gibt, wie sie das Geschäft auszuführen hat. Die Kompetenzen des Bankrates beschränken sich wie gesagt auf die Administration, beziehen sich aber nicht auf die hoheitliche Behördenfunktion der Geldbehörde bzw. des Direktoriums.

Dann stellt sich für mich als nächstes die Frage - wenn wir im Direktorium eine Behörde sehen -: Wie ist diese Behörde legitimiert? Da ist es für mich wichtig - wir leben ja in einem demokratischen Rechtsstaat -, dass diese Behörde demokratisch optimal legitimiert ist. Das kommt natürlich primär im Wahlorgan zum Ausdruck. Das Wahlorgan bringt diese Legitimation. Der Bundesrat ist nun einmal unsere oberste Exekutivbehörde, ausgestattet auch mit einer sehr hohen Legitimationskraft. Er repräsentiert die Schweiz als solche und repräsentiert auch das Gesamtinteresse. Er hat das verfassungsmässige Gesamtinteresse wahrzunehmen, und insbesondere trägt er auch die Verantwortung dafür, dass die obersten Behörden dieses Landes im Sinne des Gesamtinteresses der Schweiz gut besetzt sind.

Nun kann man sagen - das ist die Position, die von Frau Forster auch aufgenommen wird und die zum Teil auch der Bundesrat aufgenommen hat -, dass wir diese Verantwortung an einen Bankrat delegieren können, den wir einsetzen. Ich denke, das sollten wir nicht tun. Wir sollten diese Verantwortung beim Bundesrat belassen, und zwar die Gesamtverantwortung. Ich denke, der Bundesrat delegiert nicht die Wahl, er delegiert quasi den Wahlvorbereitungsakt, und der Bundesrat wird dadurch faktisch in einer gewissen Form zu einer Bestätigungsbehörde. Das ist eine Teildelegation, die ich bei dieser wichtigen Behörde, dem Direktorium, nicht für richtig halte.

Aus diesen grundsätzlichen Erwägungen finde ich das, was Ihnen die Kommission vorschlägt, richtig; wir sollten aus Verantwortungsgründen dieser Vorgabe folgen.