Slongo Marianne · Ständerat · 2003-03-20
Slongo Marianne · Ständerat · Nidwalden · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-03-20
Wortprotokoll
Im Sinne meines Eintretensvotums stelle ich mit Nachdruck fest: Die Leistungsfähigkeit des Gewerbes baut auf Glaubwürdigkeit auf. Die Unternehmungen basieren auf der Verlässlichkeit politischer Rahmenbedingungen. Die Umsetzung gerade dieser Bedingungen bildet die Grundlage für den Verbund zwischen Wirtschaft und Politik. Sie ist gleichzeitig Basis unseres Wohlstandes. Was haben wir in dieser Situation als politisch Verantwortliche zu tun? Das vorliegende Kartellgesetz setzt Bedingungen, welche in ihrer Tragweite für unsere Wirtschaft und unser Gewerbe von essentieller Bedeutung sind - dies ist unbestritten. Ich bin überzeugt, dass Artikel 49a für unsere KMU schicksalhaft ist. Wir müssen zu unserem Binnenmarkt und insbesondere zu dessen Arbeitsplätzen Sorge tragen. Aus meiner Sicht hat der Umsatz keinen Bezug zur Schwere eines Verstosses gegen das Kartellgesetz.
Die vorgeschlagene Lösung benachteiligt die KMU, welche ihren Umsatz im Binnenmarkt erzielen. Für weltweit tätige Konzerne sind zehn Prozent von drei in der Schweiz erzielten Jahresumsätzen nicht sonderlich schmerzlich und abschreckend. Für in der Schweiz aktive Gewerbebetriebe können Bussen in dieser Dimension das Aus bedeuten. Die vorgeschlagenen Sanktionen können sich also ruinös auswirken. Konkurse oder Zusammenschlüsse wären die Folge. Dies bedeutet im Resultat weniger, nicht mehr Wettbewerb. Eine am unrechtmässigen Gewinn angeknüpfte Sanktion, wie durch meinen Antrag vorgesehen, wird dazu beitragen, dass die Weko ihr Augenmerk auf die schädlichen Auswirkungen von Absprachen legt und "Verdachtsstrafen" im Ansatz verhindert werden. Kann kein Gewinn festgestellt werden, so beträgt die Belastung bis zu zehn Prozent des in der Schweiz erzielten Jahresumsatzes. Mein Antrag basiert auf abschreckenden Direktsanktionen, welche finanziell schmerzlich treffen, aber nicht "töten".
Was enthält die so genannte Bonusregelung, und weshalb lehne ich sie ab? Die Bonusregelung in Artikel 49a Absätze 2 und 3 beinhaltet ein innergewerbliches Meldesystem. Dies kann zur Ausgestaltung eines eigentlichen Denunziantensystems führen. Eine gesetzliche Bestimmung mit der Folge, dass ein Unternehmer seine Konkurrenten bei den Wettbewerbshütern anzeigt, um sich selber ganz oder teilweise einer Sanktion zu entziehen, ist nicht nur rechtlich fragwürdig und ein Fremdkörper in unserer Rechtsordnung, sondern aus wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Überlegungen abzulehnen. Sie passt schlichtweg nicht in die schweizerische Rechts- und Unternehmenskultur.
Zusammenfassend halte ich fest: Mein Antrag sieht eine Sanktion vor, die an einem durch Absprachen erzielten, unrechtmässigen Gewinn anknüpft. Kann kein Gewinn festgestellt werden, beträgt die Sanktion bis zu zehn Prozent des in der Schweiz erzielten Jahresumsatzes. Die Einführung von direkten Sanktionen für harte Kartelle - die ich durchaus begrüsse - ist auch ohne die Bonusregelung möglich. Aufgrund der gravierenden staats- und gesellschaftspolitischen Nachteile bitte ich Sie, auf die Einführung dieses neuen Instrumentes zu verzichten.
Ich beantrage Ihnen, meinen Antrag zu unterstützen.