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Metzler Ruth · Bundesrat · 2000-03-08

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2000-03-08

Wortprotokoll

Als die Schweiz vor 25 Jahren der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) beitrat, machte sie in Strassburg verschiedene Vorbehalte und gab auslegende Erklärungen ab. Mit der heutigen Vorlage beantragen wir Ihnen den Rückzug der Vorbehalte und der auslegenden Erklärungen zu Artikel 6 EMRK, dem Recht auf ein faires Gerichtsverfahren.

Im Einzelnen geht es um die auslegende Erklärung zu Artikel 6 Ziffer 1 EMRK - sie betrifft das Recht auf vollständige, d. h. Rechts- und Tatfrage umfassende gerichtliche Kontrolle in allen zivil- und strafrechtlichen Verfahren -, um die Vorbehalte zu Artikel 6 Ziffer 1 EMRK betreffend Öffentlichkeit der gerichtlichen Verhandlungen und der Urteilsverkündung und schliesslich um die auslegenden Erklärungen zu Artikel 6 Ziffer 3 Literae c und e betreffend Unentgeltlichkeit des Beistandes eines amtlichen Verteidigers bzw. eines Dolmetschers.

Die Vorbehalte und die auslegenden Erklärungen haben seit längerer Zeit ihre Daseinsberechtigung verloren. Entweder sind sie durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte oder des Bundesgerichtes für ungültig erklärt worden, oder sie haben sich als unnötig herausgestellt.

Als Fazit dieser Entwicklung kann man dreierlei hervorheben: Die Garantien von Artikel 6 EMRK kommen heute auch in der Schweiz ohne Einschränkung zur Anwendung. Das Bundesgericht hat dies in einem Urteil aus dem Jahr 1993 ausdrücklich so festgehalten. Auch die neue Bundesverfassung führt diese Entwicklung nach, indem sie in den Artikeln 29ff. Grundsätze eines fairen Verfahrens statuiert, wie sie auch in Artikel 6 EMRK enthalten sind.

In den Bereichen, für die die schweizerischen Vorbehalte und auslegenden Erklärungen ursprünglich gedacht waren, sind die notwendigen Anpassungen in Gesetzgebung und Praxis als Reaktion auf die erwähnten Urteile aus Strassburg und Lausanne bereits vorgenommen worden. Ungeachtet dieser Entwicklung sind die Vorbehalte und auslegenden Erklärungen der Schweiz zu Artikel 6 Ziffer 1 EMRK aber immer noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechtes enthalten. Der Bundesrat erachtet es als im Interesse der Rechtssicherheit und der Transparenz geboten, hier Abhilfe zu schaffen: Das formelle Recht soll wieder mit dem materiellen Recht in Einklang gebracht werden; ungültige oder unnötige Vorbehalte und auslegende Erklärungen sollen aus der Systematischen Sammlung des Bundesrechtes gestrichen und in Strassburg zurückgezogen werden.

Tatsächlich fällt es auch auf internationaler Ebene je länger, je schwerer zu begründen, warum die Schweiz noch Vorbehalte und Erklärungen aufrechterhält, die ihre Bedeutung verloren haben. Der Rückzug schafft keine neuen Verpflichtungen, sondern stellt lediglich - wenn man so sagen will - eine fällige Nachführung der EMRK dar.

Der Bundesrat beantragt Ihnen deshalb, den Bundesbeschluss gutzuheissen, mit dem der Bundesrat ermächtigt wird, die Vorbehalte und auslegenden Erklärungen zu Artikel 6 EMRK zurückzuziehen.