Briner Peter · Ständerat · 2003-03-20
Briner Peter · Ständerat · Schaffhausen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-03-20
Wortprotokoll
Die Kommission hat die Formulierung aus den ursprünglichen Absätzen 9 und 10 von Artikel 49 in Absatz 11 der Übergangsbestimmungen verschoben. Anscheinend war ihr selbst nicht so recht wohl dabei. Der Inhalt von Absatz 11 der Übergangsbestimmungen widerspricht nämlich dem allgemeinen Geist dieser KVG-Revision, mit der wir ja von einer Input- zu einer Output-Steuerung kommen wollen. Dies gilt für die Finanzierung - ich erinnere an die Fallpauschalen in Artikel 49 Absatz 1 -, und es sollte auch für alle übrigen Instrumente gelten.
Effiziente medizinische Leistungen können nicht an der Anzahl Spitalbetten gemessen werden, wie wir das hier tun. In Buchstabe a wird der Indikator "Bett" eingeführt. Dabei handelt es sich um einen völlig untauglichen Indikator zur Messung der Wirtschaftlichkeit. Betten, wie sie hier gemeint sind, sind Planbetten und damit eine manipulierbare Grösse. Ein Spital, das eine Bettenauslastung von weniger als 85 Prozent hat, und darum geht es hier, verdient vielleicht einen neuen Bettenplaner, aber nicht die Vermutung, dass es unwirtschaftlich arbeitet.
In Buchstabe b beruht die Unwirtschaftlichkeitsvermutung - was für ein Wort! - auf einer Kostensteigerung pro Bett. Dies ist aber für die durchschnittlichen Bettenkosten dann sogar wünschenswert, wenn wir die Verschiebung von einfacheren und billigeren Fällen vom stationären in den ambulanten Bereich verstärken wollen. Durch den Wegfall der billigeren Behandlungen im stationären Bereich verbleiben dann nur die teuren Fälle im Spital und erhöhen somit die Durchschnittskosten des Spitals.
Durch die Einführung von Absatz 11 der Übergangsbestimmungen handeln wir diesem medizinischen Trend, der doch Kosten sparen soll, zuwider. Die Bestimmung bestraft nämlich jene Spitäler, die eine Erhöhung der Durchschnittskosten pro Bett verzeichnen. Spitäler werden deshalb wieder versucht sein, Patienten aus dem billigeren ambulanten Bereich in den teureren stationären Bereich aufzunehmen, um ihre Betten zu belegen und damit die Durchschnittskosten gemäss Übergangsbestimmungen Absatz 11 zu senken. Wenn wir als Ausgangspunkt dieser Revision die Beseitigung falscher Anreize genommen haben, dann sollten wir hier nicht wieder damit anfangen, neue falsche Anreize einzuführen.
Für ein Nichtkommissionsmitglied wäre es wahrscheinlich vermessen, einen Einzelantrag zu stellen. Ich habe aber den Wunsch, dass meine Intervention dazu führt, dass der Zweitrat sich dieses Anliegens annimmt, den aufgezeigten Mechanismus überprüft und sich von der Streichung von Absatz 11 überzeugen lässt.
Meine Interessenbindung - das Verwaltungsratspräsidium der Klinik Belair - gebe ich hiermit kund. Sie hat allerdings mit diesem Anliegen wenig bis gar nichts zu tun, betrifft es doch private wie öffentliche Spitäler gleichermassen.