Jans Beat · Bundesrat · 2024-02-27
Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2024-02-27
Wortprotokoll
Der Bundesrat schlägt gemäss dem Bericht vom 15.[NB]September 2023 vor, die Motion 18.3383 abzuschreiben. Der Ständerat und auch die Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates sind diesem Antrag bereits einstimmig gefolgt. Bei dieser klaren Ausgangslage möchte ich mich hier kurzfassen, aber dennoch folgende drei Punkte festhalten, weil sie zeigen, warum die Trusts abgelehnt wurden.
Erstens hat der Bundesrat in Erfüllung der Motion 18.3383 mit Unterstützung von Experten einen Vorentwurf mit einem zivilrechtlichen und einem steuerrechtlichen Teil ausgearbeitet und dazu eine Vernehmlassung durchgeführt - mit dem bekannten negativen Resultat.
Zweitens wurde in der Vernehmlassung nur der zivilrechtliche Teil von einer Mehrheit der Teilnehmenden unterstützt. Der steuerrechtliche Teil wurde von einer grossen Mehrheit klar abgelehnt. Derzeit besteht somit nach Ansicht des Bundesrates kein ausreichender Konsens darüber, ob ein Schweizer Trust notwendig ist oder nicht. Die durchgeführte vertiefte Regulierungsfolgenabschätzung ergab zwar, dass hier ein Regulierungsversagen vorliegt, wies aber gleichzeitig darauf hin, dass kein Marktversagen vorliegt, weil der Markt durchaus in der Lage ist, Lösungen für die Vermögensstrukturierung und für die Nachlassplanung zu finden.
Drittens wurden primär die Vorschläge zur Besteuerung von Trusts klar abgelehnt. Aus Sicht des Bundesrates ist die Situation beim Trust in diesem Bereich derzeit aussichtslos, insbesondere weil es derzeit keine bessere Option in diesem Bereich gibt. Wohl auch deshalb wurde in der Vernehmlassung teilweise gefordert, dass anstelle der Einführung eines Schweizer Trusts oder parallel dazu die Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs über die Familienstiftung revidiert werden sollten, auch wenn sich dabei insbesondere im Bereich[NB]der[NB]Besteuerung[NB]ähnliche Fragen und Probleme stellen dürften.
Was die Einführung eines Schweizer Trusts betrifft, schlägt Ihnen der Bundesrat deshalb vor, die entsprechende Motion abzuschreiben.
Nun komme ich zur Motion Burkart 22.4445. Diese Motion verlangt die Aufhebung des Verbots der Familienunterhaltsstiftungen in Artikel 335 ZGB und damit eine Revision der Familienstiftung. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Motion Burkart in der vorliegenden Fassung nicht weiterverfolgt und daher abgelehnt werden sollte. Warum?
Nach Ansicht des Motionärs wäre eine Streichung des in Artikel 335 ZGB enthaltenen Verbots von Unterhaltsstiftungen ausreichend, um Unterhaltsstiftungen zuzulassen. Auch eine Anpassung des Steuerrechts wäre nicht notwendig, da Familienstiftungen im Gegensatz zu Trusts grundsätzlich als Steuersubjekte anerkannt seien. Die derzeitige Praxis der Besteuerung von Familienstiftungen könnte nach Ansicht des Motionärs also beibehalten werden.
Der Bundesrat hat bereits im erläuternden Bericht zur Vernehmlassungsvorlage zur Einführung eines Schweizer Trusts festgehalten, dass er im Grundsatz offen ist, eine Anpassung des Stiftungsrechts zur Legalisierung von reinen Unterhaltsstiftungen zu prüfen. Er ist jedoch der Ansicht, dass die [PAGE 51] Einführung der Unterhaltsstiftung nur im Rahmen einer umfassenden Revision des Stiftungsrechts erfolgen kann.
Eine Unterhaltsstiftung sollte internationale Transparenzstandards erfüllen. Sie darf dem Ruf der Schweiz nicht schaden und sich nicht negativ auf die Bewertungen der Financial Action Task Force (Gafi) und des Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes auswirken. Damit eine Schweizer Familienstiftung im internationalen Vergleich ein ausreichendes Mass an Rechtssicherheit bietet, sollten die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über Familienstiftungen daher insgesamt ergänzt und angepasst werden. Es müsste sichergestellt werden, dass die Sonderbehandlung der Unterhaltsstiftungen, insbesondere die fehlende staatliche Aufsicht und die fehlende Revision der Jahresrechnung, nicht zu einer Ungleichbehandlung mit anderen sogenannten privaten Stiftungen führt, die dem ordentlichen Stiftungsregime unterstehen.
In steuerlicher Hinsicht stellt sich die Situation ähnlich dar. Nach Ansicht des Motionärs würde die Legalisierung von Unterhaltsstiftungen keine Anpassung des Steuerrechts erfordern. Die im Rahmen des Projektes zur Einführung des Schweizer Trusts durchgeführte Regulierungsfolgenabschätzung hat jedoch das Gegenteil gezeigt, nämlich dass die steuerlichen Rahmenbedingungen bei einer Zulassung von Unterhaltsstiftungen angepasst werden müssten. Das betrifft weniger die Tatsache, dass bei der Gründung einer Unterhaltsstiftung die Beiträge an die Stiftung auf kantonaler Ebene der Erbschafts- oder Schenkungssteuer unterworfen werden können. Während ihres Bestehens wird die Unterhaltsstiftung jedoch auf ihren Gewinn und ihr Kapital besteuert. Ausschüttungen an die Begünstigten werden als steuerpflichtiges Einkommen der Begünstigten behandelt.
Ohne Anpassung würde die Unterhaltsstiftung also dem gleichen System unterliegen wie der Trust nach dem Vorentwurf des Bundesrates. Dies würde also zu den gleichen Schwierigkeiten führen, wie sie beim Vorschlag für einen Schweizer Trust bemängelt wurden; deshalb wurde ja das Ganze abgelehnt.
Es sprechen somit zwei zentrale Punkte gegen diese Motion, ich fasse zusammen: Zum einen wäre damit eine weitgehende Revision der Familienstiftung und des Stiftungsrechts im Ganzen unumgänglich, und zum andern würde die Idee einer Familienunterhaltsstiftung in steuerlicher Hinsicht die gleichen Fragen und damit Schwierigkeiten aufwerfen wie die Schaffung eines Schweizer Trusts. Daher müsste nach Ansicht des Bundesrates eigentlich zuerst eine vertiefte Prüfung dieser Punkte und eine Abklärung des konkreten Revisionsbedarfs gemacht werden.
Vor diesem Hintergrund hält der Bundesrat in einem ersten Schritt einen entsprechenden Prüfauftrag für angebracht, für das richtige Instrument. Ihre Kommission hat sich allerdings gegen einen entsprechenden Prüfauftrag und für den direkten Weg eines Gesetzgebungsauftrages ausgesprochen, wenn auch mit dem Hinweis, dass noch offene Fragen im Rahmen der Umsetzung der Motion geklärt werden könnten.
Aufgrund dieser Ausgangslage beantragt Ihnen der Bundesrat die Ablehnung der Motion.