Fässler Daniel · Ständerat · 2024-02-28
Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-02-28
Wortprotokoll
Ich versuche als Kommissionspräsident, die Vorlage etwas einzuordnen. Man hat jetzt das Gefühl, mit dieser Vorlage werde das Migrationsrecht grundlegend geändert. Das ist in keiner Weise der Fall. Diese Vorlage ist das falsche Objekt, um eine migrationspolitische Grundsatzdebatte zu führen. Ich möchte Sie auch nochmals an das erinnern, was bereits die Frau Berichterstatterin gesagt hat: Die Kommission ist sehr deutlich eingetreten, mit 10 zu 1 Stimmen ohne Enthaltung, und hat die Vorlage in der Gesamtabstimmung mit 9 zu 1 Stimmen bei 1 Enthaltung verabschiedet. Das ist eigentlich bereits ein sehr deutliches Signal der Kommission.
Ich kann nicht für die ganze Kommission sprechen, aber als Kommissionspräsident kann ich immerhin feststellen, dass sich die Kommission ernsthaft mit der Vorlage auseinandergesetzt hat. Den Vorwurf, man habe die Vorlage im Schnellverfahren behandelt, möchte ich so nicht stehenlassen. Ich [PAGE 40] stelle fest: Frau Friedli ist selber Mitglied der Kommission. Wenn sie noch zusätzliche Fragen hätte stellen wollen, hätte sie diese stellen können. Wenn sie in der Sache zusätzliche Anträge hätte stellen wollen, hätte sie das machen können.
Um was geht es bei der Vorlage? Es geht in erster Linie um eine Präzisierung des geltenden Rechts, um die Härtefallregel, die bereits heute im Gesetz festgeschrieben ist und im Sinne der bisherigen Praxis zu präzisieren ist. Das ist ein Punkt. Dann gibt es eine Änderung, auf die komme ich nachher noch kurz zu sprechen.
Bereits heute steht im Ausländer- und Integrationsgesetz, dass eine Person nach der Auflösung der Ehe oder nach der Auflösung der Lebensgemeinschaft Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung hat, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Eine erste mögliche Voraussetzung ist, dass die Lebensgemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die betreffende Person die Integrationskriterien erfüllt. Wer diese Erfordernisse nicht erfüllt, dem steht bereits heute eine zweite Möglichkeit offen: Wer die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder wer im Herkunftsland sozial nicht einfach wieder eingegliedert werden könnte oder - das ist das Thema der heutigen Debatte - wer Opfer ehelicher Gewalt war, der hat bereits heute Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung.
Die Frage, wann man Opfer von häuslicher Gewalt ist und wie dies nachzuweisen ist, ist Gegenstand dieser Vorlage. Die SPK-N bzw. der Nationalrat haben in diesem Sinne die Härtefallklausel präzisiert. Sie sagen, welches wichtige Gründe sind und welche Nachweise durch die zuständigen Behörden zu berücksichtigen sind.
Ich beschränke mich auf Opfer beim Tatbestand der häuslichen Gewalt. Da sagt die Revisionsvorlage, dass die zuständigen Behörden eine Anerkennung als Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes zu berücksichtigen haben. Das entspricht bereits geltendem Recht und der heutigen Praxis. Daran ändert sich gar nichts, wirklich gar nichts.
Wichtig zu wissen ist: Die Anerkennung als Opfer gemäss Opferhilfegesetz setzt nicht voraus, dass das Opfer eine Strafanzeige gemacht hat. Der Anspruch der Anerkennung als Opfer gemäss Opferhilfegesetz besteht im Gegenteil gemäss Artikel 1 Absatz 3 des Opferhilfegesetzes unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin ermittelt worden ist, unabhängig davon, ob sich der Täter oder die Täterin schuldhaft verhalten hat, und unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Die Anerkennung als Opfer erfolgt nicht in einem strafrechtlichen Verfahren, sondern soll die betreffende Person schützen und ihr Unterstützung gewähren. Das ist geltendes Recht, und das wird auch so festgeschrieben.
Nun hat aber der Nationalrat bzw. zuvor die SPK-N eine zusätzliche Bestimmung aufgenommen. Sie finden diese Bestimmung in Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2. Der Nationalrat möchte, dass nicht nur eine Anerkennung als Opfer genügt, um einen Nachweis zu erbringen, dass man Opfer häuslicher Gewalt wurde, sondern dass es neu genügen soll, wenn man eine Bestätigung einer auf häusliche Gewalt spezialisierten Fachstelle vorlegt, dass man dort eine Beratung in Anspruch genommen hat, betreut wurde oder dass einem Schutz gewährt wurde. Die Fachstelle muss nicht eine öffentliche Behörde sein, sondern kann auch eine private Fachstelle mit oder ohne öffentliche Finanzierung sein.
Diese Bestimmung, Herr Kollege Stark, wurde von vielen Kantonen in der Vernehmlassung kritisiert. Wenn ich mich richtig erinnere, haben sich elf Kantone dagegen gewehrt; sie sagen, die Bestimmung werde im Vollzug Schwierigkeiten bringen, wenn eine Bestätigung über eine eingeholte Beratung bei einer spezialisierten Fachstelle als Nachweis genügt und durch die zuständige Behörde zwingend zu berücksichtigen ist. Wenn Sie damit nicht einverstanden sind - und jetzt komme ich zum entscheidenden Punkt -, dann können Sie im betreffenden Punkt die Vorlage abändern. Sie haben ja einen Einzelantrag Rieder auf dem Tisch, der gerade dies im Sinne von Stellungnahmen der Kantone ändern möchte.
Dass im Verfahren Missbrauch vorkommen kann, schliesse ich nicht aus; Frau Ständerätin Friedli hat auf entsprechende Berichte hingewiesen. Wer sich eines Missbrauchs schuldig macht, der riskiert, auch in einem solchen Verwaltungsverfahren, die erhaltene Aufenthaltsbewilligung wieder zu verlieren und damit das, was er erreichen wollte, eben am Schluss doch nicht zu erreichen.
Nun noch zum Thema Täterverfolgung: Wir befinden uns hier nicht im Strafrecht. Dort, wo ein Opfer Strafanzeige macht und dann der Täter auch identifiziert und für schuldig befunden wird, sei es wegen Tätlichkeit, sei es wegen einer einfachen Körperverletzung oder sei es wegen einer schweren Körperverletzung, wird der Täter auch bestraft. Dort, wo es aber keine Strafanzeige gibt, und das kommt leider bei Opfern von häuslicher Gewalt immer wieder vor, dass sie eben gerade keine Strafanzeige machen wollen, kommt das Strafrecht nicht zum Tragen. Das ist so, das müssen wir anerkennen. Wir bewegen uns hier nicht im Strafrecht, wir bewegen uns hier im Ausländerrecht und haben nur die Frage zu beantworten, unter welchen Voraussetzungen ein Opfer häuslicher Gewalt einen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat.
Vor diesem Hintergrund meine ich, Ihnen namens der Kommissionsmehrheit, als Kommissionspräsident empfehlen zu können: Treten Sie auf diese Vorlage ein, beraten Sie sie. Sie haben bei Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2 einen Einzelantrag Rieder, Sie haben dann auch einen Mehrheits- und einen Minderheitsantrag bei Absatz 2bis. Behandeln wir diese Vorlage und bereinigen wir sie für unseren Rat.
Noch kurz zum Rückweisungsantrag auf Prüfung: Das ist eigentlich ein Antrag, der dem Rat mitteilen möchte, die Kommission habe die Arbeit nicht gemacht, habe diese Prüfungen nicht durchgeführt. Das ist nicht der Fall; die Kommission hat durchaus die Frage des Missbrauchs diskutiert und geprüft. Sie hat auch insbesondere die Frage von Sanktionen gegen Täter diskutiert, hat aber entsprechende Ideen nicht weiterverfolgt. Die Kantone wurden einbezogen, Herr Kollege Stark; es wurde eine Vernehmlassung durchgeführt, sie konnten sich dort dazu äussern. Die Kantone wurden in der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates auch angehört. Die Kommission unseres Rates sah keine Veranlassung, nochmals eine Anhörung durchzuführen.
In diesem Sinne bitte ich Sie, einzutreten und den Rückweisungsantrag abzulehnen und sich in der Detailberatung den kritischen Punkten zu widmen.