Jans Beat · Bundesrat · 2024-02-28
Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2024-02-28
Wortprotokoll
Wir müssen heute drei Differenzen zu einem einzigen Artikel des Patentgesetzes bereinigen, nämlich zu Artikel 59c. Sie betreffen im Wesentlichen zwei Fragen. Diese zwei Fragen sind miteinander verknüpft. Erstens: Wer kann unter welchen Voraussetzungen gegen einen Eintragungsentscheid des Instituts für Geistiges Eigentum Beschwerde führen? Und zweitens: Haben diese Beschwerden aufschiebende Wirkung?
Der dritten Differenz, mit welcher ich beginnen möchte, steht der Bundesrat indifferent gegenüber. Denn was Absatz 3 angeht, halte ich fest, dass darin nichts steht, was nicht schon sonst gilt. Absatz 3, der auf Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verweist, ist also rein deklaratorisch. Er sorgt für Transparenz. Ob er im Patentgesetz steht, wie Sie beschlossen haben und woran Ihre vorberatende Kommission festhält, oder ob Sie ihn streichen, wie das der Nationalrat vorschlägt, ändert nichts am Resultat, nämlich: Steht nichts Abweichendes im Patentgesetz, gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz.
Ich komme somit zur ersten Differenz. Wer kann unter welchen Voraussetzungen gegen einen Eintragungsentscheid des Instituts für Geistiges Eigentum Beschwerde führen? Lassen Sie mich die Ausgangslage bei den Beschwerdegründen kurz zusammenfassen. Mit der Revision entfällt das bisher geltende, im Rahmen der seinerzeitigen Biotech-Vorlage eingeführte, jeder Person ohne weitere Voraussetzungen zugängliche Einspruchsverfahren. In diesem Umfang ist eine Anfechtungsmöglichkeit politisch unumstritten, denn hier geht es um die Wahrnehmung von öffentlichen Interessen. Das Patentgesetz selber beschreibt sie in Artikel 2 mit der Menschenwürde, der Würde der Kreatur, der öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten. Deshalb wollen Sie und Ihre vorberatende Kommission diese Einspruchsgründe eins zu eins ins neue Recht überführen. Aber Sie wollen keine zusätzlichen Beschwerdegründe einführen.
Meine Vorgängerin unterstützte letztes Jahr im Ständerat diesen Antrag. Deshalb widersetze auch ich mich ihm heute nicht.
Der Nationalrat geht aber weiter. Er will nicht bloss die Einspruchsgründe des Schweizer Rechts im neuen Patentgesetz behalten, sondern zudem auch die Mehrzahl der Gründe für einen Einspruch gemäss dem Europäischen Patentübereinkommen ins Schweizer Recht überführen. Jede Person soll auch überprüfen lassen können, ob die Erfindung neu ist, ob sie auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ob sie überhaupt ein Gebiet der Technik betrifft, ob sie in der Anmeldung genügend offenbart ist und ob sie während des [PAGE 50] Anmeldeverfahrens unzulässig erweitert worden ist. Bei diesen Beschwerdegründen geht es weniger um die öffentliche Ordnung als um Fragen zur Gültigkeit des angemeldeten Patents. Konkurrenten, aber auch patentkritische Kreise der Zivilgesellschaft sollen nach erfolgter Patentprüfung durch das IGE mit Beschwerde durch das Bundespatentgericht nachprüfen lassen können, ob ein sie störendes Patent wirklich alle Patentierungsvoraussetzungen erfüllt.
Der Beschluss des Nationalrates hat den Vorteil, dass das gesamte neue Prüfungsprogramm des IGE frei zugänglich überprüft werden kann. Der Nationalrat verspricht sich davon qualitativ bessere und verlässlichere Schweizer Patente und ausserdem auch eine Entlastung der oftmals teuren Zivilgerichte. Er erwartet, dass sich die Patentstreitigkeiten zunehmend weg vom Zivilprozess ins Verwaltungsverfahren, namentlich ins Patenterteilungsverfahren, verlagern.
Im Vorfeld der Debatte der WBK-N und des Nationalrates wurde klar, dass sicher die Industrie, wohl aber auch die Zivilgesellschaft eine Ausdehnung der Beschwerdegründe über die heute in der Schweiz geltenden Einspruchsgründe hinaus begrüssen. Denn dies ermöglicht es der Konkurrenz der Patentanmelder und patentkritischen Kreisen, vom Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum erteilte Patente im Beschwerdeverfahren nochmals auf Herz und Nieren überprüfen zu lassen.
Zu dieser Rundumüberprüfung gehören gerade auch Fragen der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit. Sogar der Patentanmelder respektive die Patentanmelderin kann einer solchen umfassenden Überprüfung etwas Positives abgewinnen, denn sie oder er hat so im Resultat ein besser überprüftes Patent und somit ein kleineres Risiko, dass das Patent später zivilrechtlich angegriffen wird. Von daher macht der Vorschlag des Nationalrates Sinn.
Diesem Vorteil steht aber der folgende Nachteil gegenüber: Das neu vollgeprüfte Schweizer Patent steht in einem Konkurrenzverhältnis zum etablierten, ebenfalls vollgeprüften europäischen Patent. Letzteres hat Geltung für 39 Staaten, darunter auch für die Schweiz.
Das vollgeprüfte Schweizer Patent hat deshalb nur eine Chance, wenn es gegenüber dem europäischen Patent attraktiver ist. Wie schaffen wir das? Das vollgeprüfte Schweizer Patent muss qualitativ gleichwertig sein, das ist die Aufgabe des Instituts für Geistiges Eigentum. Darüber hinaus muss es aber auch günstiger sein. Das liegt in den Händen des Bundesrates, weil er die Gebühren beschliesst. Schliesslich muss es auch rascher erteilt werden. Darüber entscheiden Sie, unter anderem bei der Frage, wie Sie die Drittbeschwerde ausgestalten wollen. Wenn Sie dem Nationalrat folgen, dann kann das dazu führen, dass das Beschwerdeverfahren ähnlich umfassend abläuft wie beim Europäischen Patentamt in München. Auf dieses Spannungsverhältnis möchte ich hier einfach hinweisen. Wir müssen ein attraktives Rechtsmittelverfahren anbieten, damit es überhaupt zum Einsatz kommt.
Es ist klar, dass mit der Variante des Nationalrates wegen der zusätzlichen Beschwerdemöglichkeiten sowohl das Bundespatentgericht als auch das Institut für Geistiges Eigentum voraussichtlich mehr zu tun hätten. Die in der Botschaft ausgewiesenen Zahlen, Ressourcen und auch Fachleute, sind im Falle einer Ausdehnung der Beschwerdegründe also eindeutig zu tief angesetzt. Wir würden dann mehr Ressourcen brauchen.
Worum geht es bei der Differenz zur aufschiebenden Wirkung? Es geht um ein Risiko und um eine Interessenabwägung. Dabei steht das Interesse der Patentanmelderin oder des Patentanmelders dem öffentlichen Interesse gegenüber. Die Patentinhaberin oder der Patentinhaber hat ein Interesse an einer sorgfältigen und sofortigen Durchsetzung ihres bzw. seines Patents. Andererseits besteht so natürlich das Risiko, dass ihr oder ihm auf Reserve Ansprüche zugesprochen werden, die später kompliziert rückabgewickelt werden müssen. Es liegt in der Natur von Popularbeschwerden, dass potenziell viele nicht direkt vom Patent betroffene Personen Beschwerde führen können. Dieses Risiko wollen Sie, will Ihre vorberatende Kommission und übrigens auch die Minderheit der WBK-N ausgleichen, indem sie Popularbeschwerden keine aufschiebende Wirkung zuschreiben.
Der Nationalrat geht auch hier weiter, indem er vorsieht, dass Drittbeschwerden zum Patentüberprüfungsverfahren grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben, ganz gleich, ob es sich um eine Popularbeschwerde oder um eine Beschwerde zu einem anderen Thema der Patentprüfung handelt, bei dem Dritte nur unter strengen Voraussetzungen überhaupt Beschwerde führen können.
Ich bitte Sie, bei der Debatte über die Frage der aufschiebenden Wirkung auch im Auge zu behalten, dass weder Ihre vorberatende Kommission noch der Nationalrat bei der aufschiebenden Wirkung eine Alles-oder-nichts-Lösung will. Es geht vielmehr um die Frage, was die Regel und was die Ausnahme sein soll. Das bedeutet: Mit beiden Varianten kann die Beschwerdeinstanz eine im Einzelfall angemessene Lösung anordnen. Insofern sollte hier ein Kompromiss möglich sein.
Der Bundesrat ist der Meinung, dass die Frage der aufschiebenden Wirkung kaum Auswirkungen auf die Motivation Dritter hat, Beschwerde zu führen. Wenn etwas die Motivation dämpft, dann wohl das Kostenrisiko. Dieses ist aber nicht mit der aufschiebenden Wirkung verknüpft, sondern mit der materiellen Erfolgsprognose im Beschwerdeverfahren. Aus Sicht des Bundesrates ist deshalb die Frage, wie weit Sie beim Interessen- und Risikoausgleich gehen wollen, keine rechtliche, sondern eine politische. Sie und Ihre WBK sehen im Entzug der aufschiebenden Wirkung gewissermassen das Schmerzensgeld für Patentinhaberinnen und Patentinhaber wegen der erhöhten Beschwerdegefahr bei Popularbeschwerden. Der Nationalrat will Patentinhaberinnen und Patentinhaber gegen jegliches Beschwerderisiko versichern.