Flach Beat · Nationalrat · 2024-02-28
Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2024-02-28
Wortprotokoll
Wir beraten heute zwei Vorlagen innerhalb des Jugendstrafrechts. Der Ständerat hat in der Sommersession 2023 den Entwurf 1 mit 27 zu 9 Stimmen und den Entwurf 2, der Ihnen vorliegt, mit 28 zu 11 Stimmen angenommen. Ihre Kommission für Rechtsfragen hat an drei Sitzungen im August, Oktober und November 2023 die Beratung zu diesen beiden Vorlagen aufgenommen und entsprechend Anhörungen von Fachexpertinnen und -experten aus dem Bereich der Jugendstrafrechtspflege durchgeführt.
Ihnen liegen also zwei Entwürfe vor, zu denen eine einzige Eintretensdebatte durchgeführt wird, wie der Präsident soeben ausgeführt hat. Danach werden wir die beiden Entwürfe separat mit den Minderheitsanträgen behandeln.
Worum geht es? Beim Entwurf 1 geht es um die Streichung der unbegleiteten Hafturlaube für verwahrte Straftäterinnen und Straftäter, die sich in einem geschlossenen Vollzug der Verwahrung oder der vorangehenden Freiheitsstrafe befinden. Für diese Personen sollen die gesetzlich vorgesehenen Urlaube nur noch in Begleitung von Sicherheitspersonal erlaubt werden dürfen. Hintergrund ist die Umsetzung der Motion Rickli Natalie 11.3767, "Keine Hafturlaube und Ausgänge für Verwahrte". Mit 15 zu 7 Stimmen ist die Kommission auf die Vorlage eingetreten. Sie nahm sie letztlich mit 16 zu 7 Stimmen in der Gesamtabstimmung an.
Kernartikel dieses Projektes ist Artikel 84. Gemäss den Absätzen 6bis und 6ter sollen für Personen im Strafvollzug sowie im geschlossenen Vollzug vor der Verwahrung keine unbegleiteten Hafturlaube mehr zulässig sein. Die Kommission ist hier Ständerat und Bundesrat gefolgt, weil sie es als wichtig erachtet, dass die Gesellschaft vor gefährlichen Straftätern geschützt wird, dies vor dem Hintergrund, dass es bei unbegleiteten Urlauben in der Vergangenheit schon zu schweren Verbrechen gekommen ist. Begleitete Hafturlaube im Rahmen der von den Behörden vertretenen Resozialisierungsprojekte müssen aber weiterhin möglich sein. Eine Minderheit Brenzikofer möchte hier beim geltenden Recht bleiben und nicht eintreten.
Bei Artikel 64b Absatz 3 ist die Kommission dem Bundesrat gefolgt und hat die Intervalle bei der Beurteilung durch die Fachkommission insofern verlängert, als nach dreimaliger Ablehnung eines Entlassungsgesuches in Folge die Prüfung von Amtes wegen alle drei Jahre vorgenommen wird. Eine Minderheit Walder möchte dem Beschluss des Ständerates folgen und diese Intervallveränderungen nicht aufnehmen.
Weiter soll die Vollzugsbehörde gemäss Artikel 65a gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichtes ein Rechtsmittel ergreifen können. Auch hierüber werden wir diskutieren können, falls Sie eintreten.
Bei Artikel 64 Absatz 1 wird Ihnen dann noch der Antrag einer Minderheit Bregy vorgestellt werden, die die Voraussetzungen für eine automatische Verwahrung weiter fasst und im Fall von Mord, vorsätzlicher Tötung oder Vergewaltigung bei Tätern, die bereits einmal eine gleiche Tat begangen haben, einen Automatismus einführen möchte. Die Kommission hat diesen Antrag abgelehnt.
Der Entwurf 2 enthält wahrscheinlich das, was Sie schon in den Zeitungen gelesen haben. Hier geht es um die Verwahrung von jugendlichen Straftätern. Bei jugendlichen Straftätern, die einen Mord begangen haben, bevor sie das 18. Altersjahr vollendet haben, soll im Anschluss an die jugendstrafrechtliche Sanktion eine Verwahrung angeordnet werden können, wenn dies notwendig ist und wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Das Projekt geht auf die Motion Caroni 16.3142 zurück.
Die Kommission hat wie der Ständerat den Handlungsbedarf bei der Verwahrung von jugendlichen Straftätern, die einen Mord begangen haben, bejaht. Jugendliche Täter und Täterinnen, die nicht oder nicht mehr erzogen oder behandelt werden können, müssen heute grundsätzlich mit Vollendung des 25.[NB]Altersjahres entlassen werden. Denn gemäss Artikel 19 Absatz 2 des Jugendstrafgesetzbuches enden dann alle Massnahmen. Bei Selbst- oder Fremdbedrohung sind heute einzig vormundschaftliche Massnahmen möglich. Wenn keine zivilrechtliche fürsorgerische Unterbringung möglich ist, die auch keine Sicherheitsverwahrung vorsieht, entsteht nach geltendem Recht heute eine Lücke, wenn die Person weiterhin als gefährlich einzustufen ist.
Das Jugendstrafrecht sieht keine reine Sicherheitsmassnahme zum Schutz Dritter vor. Es geht dabei aber nur um wenige Fälle. In den Jahren 2010 bis 2020 wurden gemäss Bundesamt für Statistik zwölf Jugendliche wegen Mordes verurteilt, von denen vier bis fünf die Voraussetzungen für eine Anschlussmassnahme gemäss den vorliegenden Richtlinien auch erfüllt hätten. Diese Zahl zeigt, dass es nicht um eine grundsätzliche Änderung des Jugendstrafrechts gehen kann, [PAGE 108] sondern dass es um wenige, dafür umso tragischere Fälle geht, für die der Gesetzgeber aber eine Lösung schaffen soll, zum Schutz der Gesellschaft vor Wiederholungstätern. Diese Regelungen sind sehr restriktiv gefasst und sollen nur bei Personen zur Anwendung kommen, die nach Vollendung des 16.[NB]Altersjahrs einen Mord begangen haben und bei denen am Ende der jugendstrafrechtlichen Sanktionen die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie wiederum eine solche Straftat begehen.
Die Kommission ist mit 16 zu 8 Stimmen auf den Entwurf 2 eingetreten.
Ich bitte Sie, auf beide Vorlagen einzutreten und in der Detailberatung überall der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen.