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Hässig Patrick · Nationalrat · 2024-02-28

Hässig Patrick · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion · 2024-02-28

Wortprotokoll

Die Verwahrung ist keine einfache Thematik, nicht im Erwachsenenstrafrecht und erst recht nicht im Jugendstrafrecht. Das geltende Sanktionsrecht hat sich gemäss Bundesrat bewährt: Es sei flexibel und ermögliche eine massgeschneiderte Lösung für den Einzelfall. Straftäterinnen und Straftäter sollen nach Verbüssung ihrer Strafe in erster Linie in die Gesellschaft eingegliedert werden. Bleiben sie allerdings gefährlich, ist die Gesellschaft so lange vor ihnen zu schützen, wie dies zur Verhinderung von schweren Straftaten notwendig ist.

Die Grünliberale Fraktion wie auch die Kommission sind sich bewusst, dass die Einführung der Verwahrung im Jugendstrafrecht eine heikle Thematik darstellt. Wir weisen aber darauf hin, dass das geltende Jugendstrafrecht mit der vom Bundesrat vorgeschlagenen Regelung nicht grundsätzlich geändert werden soll. Es geht nur darum, eine Lücke im bestehenden System zu schliessen. Heute muss jeder Täter mit Erreichen des 25.[NB]Altersjahres, unabhängig von seiner Gefährlichkeit, zwingend aus einer jugendstrafrechtlichen Massnahme entlassen werden. Das ist in vielen Fällen unproblematisch, aber eben nicht immer.

Aufgrund der in der Vernehmlassung von Fachkreisen geäusserten Bedenken ist die Regelung sehr restriktiv gefasst und soll nur bei Personen zur Anwendung kommen, die nach Vollendung des 16.[NB]Altersjahres einen Mord begangen haben und bei denen am Ende der jugendstrafrechtlichen Strafe oder Massnahme eine ernsthafte Gefahr besteht, dass sie wieder einen Mord begehen werden. Nach Angaben des Bundesrates wurden von 2010 bis 2020 in der Schweiz, wir haben es gehört, zwölf Jugendliche wegen Mordes verurteilt. Mord ist dann gegeben, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich ist. Es geht also um besonders schwere Fälle und nicht etwa um eine Tötung aus Fahrlässigkeit oder Ähnlichem.

Beim grössten Teil dieser Jugendlichen bestand nach der Entlassung aus dem Vollzug keine grössere Gefahr mehr für Dritte. Es gibt aber Einzelfälle, in denen nach der Verbüssung der Freiheitsstrafe eine fürsorgliche Unterbringung beantragt werden muss. Nach geltender Rechtsprechung ist dies heute nicht möglich, um die Funktion einer Sicherheitsmassnahme zu erfüllen, weil der Jugendliche als gefährlich eingestuft wird. Es geht um wenige, aber sehr tragische und brutale [PAGE 112] Einzelfälle, in denen Jugendliche einen Mord begehen, und um die Schliessung einer Lücke im Strafmassnahmenvollzug und um die Sicherheitsverwahrung von gefährlichen Straftätern.

Die GLP-Fraktion wird der Kommissionsmehrheit folgen und der Änderung zustimmen. Zudem unterstützen wir die Änderung, nach der Straftäterinnen und Straftäter, die sich im geschlossenen Vollzug, in der Verwahrung oder in der vorangehenden Freiheitsstrafe befinden, nicht unbegleitet in Urlaube entlassen werden dürfen. Es geht uns nicht darum, gar keinen Urlaub mehr zu gewähren; aber Personen, die noch im geschlossenen Vollzug sind, sollen keine unbegleiteten Urlaube mehr machen können. Sie sollen zunächst begleitet werden und erst nach der Gewährung erleichterter Haftbedingungen allenfalls auch unbegleitete Urlaube machen können. Für eine Wiedereingliederung ist es wichtig, ab einer bestimmten Stufe der Therapie auch Urlaube zulassen zu können.