Jans Beat · Bundesrat · 2024-02-28
Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2024-02-28
Wortprotokoll
Jetzt sind wir beim Jugendstrafrecht, jetzt geht es um die Frage der Verwahrung von Jugendlichen. Herr Tuena, ich habe Ihre Frage vorhin schon in diese Richtung verstanden. Ich hoffe, ich habe Ihnen nicht Unrecht getan, indem ich bereits die Antwort zu dieser Vorlage gegeben habe.
Wie Sie wissen, geht die Frage der Verwahrung von Jugendlichen letztlich auf eine Motion Caroni zurück. Herr Caroni sprach von einer Sicherheitslücke im Jugendstrafrecht, die es zu stopfen gelte. Denn nach geltendem Recht müssen jugendliche Straftäter unter Umständen aus dem Vollzug einer Schutzmassnahme oder eines Freiheitsentzuges entlassen werden, auch wenn sie für Dritte eine Gefahr darstellen. Eine reine Sicherheitsmassnahme in diesem Zusammenhang fehlt heute. Es geht also primär darum, eine Handhabe für gefährliche jugendliche potenzielle Wiederholungstäter zu schaffen, die weder psychisch gestört noch erziehbar oder therapierbar sind.
Der Bundesrat schlägt daher neu folgende Möglichkeit vor: Jugendliche, die erstens das 16.[NB]Altersjahr vollendet haben, zweitens einen Mord begangen haben und drittens zum Schutz Dritter mit einer geschlossenen Unterbringung oder aber einem Freiheitsentzug von mindestens drei [PAGE 121] Jahren sanktioniert worden sind, sollen am Ende dieser Sanktion verwahrt werden können, wenn dies für die Sicherheit Dritter notwendig ist. Damit eine Verwahrung beantragt und angeordnet werden kann, müssen sie in der Zwischenzeit volljährig geworden sein, und es muss die ernsthafte Gefahr bestehen, dass sie erneut einen Mord begehen.
Ich möchte noch einmal in Erinnerung rufen, dass das schweizerische Jugendstrafrecht aus Sicht der Expertinnen und Experten ein Erfolgskonzept darstellt. An den Grundsätzen des Jugendstrafrechts soll deshalb möglichst wenig gerüttelt werden, und die für Jugendliche befürchteten Nachteile eines Verwahrungsvorbehalts sollen möglichst gering gehalten werden. Ein Gesetz, das sich im Grossen und Ganzen bewährt hat, soll nicht grundlegend geändert werden, insbesondere nicht für sehr seltene Fälle. Der Entwurf ist im Vergleich zum Vorentwurf daher auch sehr viel enger gefasst. Diese eingeschränkte Regelung wird von den Fachkreisen denn auch einhellig begrüsst. Grundsätzlich lehnen sie die vorbehaltene Verwahrung im Jugendstrafrecht zwar ab. Sollte diese trotzdem eingeführt werden, dann nur unter den sehr eingeschränkten Voraussetzungen, wie sie der Entwurf vorsieht.
Der Ständerat hat dem Entwurf mit 28 zu 11 Stimmen zugestimmt. Die Mehrheit Ihrer Kommission möchte jedoch vom Beschluss des Ständerates abweichen. Zum einen beantragt die Kommissionsmehrheit, dass Jugendliche mit einem Freiheitsentzug von bis zu sechs Jahren bestraft werden können, wenn sie nach Vollendung des 16.[NB]Altersjahres einen Mord begangen haben. Heute liegt der maximale Strafrahmen bei vier Jahren. Dieser seit Jahrzehnten bewährte Strafrahmen würde damit um 50 Prozent erhöht. Zum andern beantragt die Kommissionsmehrheit als Voraussetzung für den Verwahrungsvorbehalt eine Verurteilung zu einem Freiheitsentzug von mindestens vier Jahren statt, wie der Bundesrat, zu einem von drei Jahren. Zusammen führen diese beiden Änderungen zu einer Senkung der Voraussetzung für eine Verwahrung von Jugendlichen.
Der Bundesrat lehnt diese Anträge aus folgenden Gründen ab: Das Jugendstrafrecht ist nicht mit dem Erwachsenenstrafrecht vergleichbar. Es ist völlig anders aufgebaut und verfolgt andere Ziele. Nicht Sühne und Vergeltung, nicht die begangene Tat, sondern der jugendliche Täter steht im Fokus, vor allem bei der Wahl der Sanktion. Entscheidend ist deshalb stets die Frage, was dazu geführt hat, dass es zu einer solchen Tat gekommen ist. Das Ziel ist immer eine Besserung und die Entwicklung zu einem deliktfreien Leben, nicht eine möglichst harte Bestrafung. Die Anwendung des Jugendstrafgesetzes hat sich stets am Schutz- und Erziehungsgedanken zu orientieren, so der klare Gesetzeswortlaut. Die Anhebung der Strafdrohung für Mord auf sechs Jahre Freiheitsentzug würde dem klar widersprechen.
In den Anhörungen Ihrer Kommission haben sich deshalb auch sämtliche Experten, diejenigen also, die tagtäglich mit Jugendlichen arbeiten und dieses Gesetz anwenden, gegen diese Verschärfung ausgesprochen. Ein Konzept, das in den allermeisten Fällen erfolgreich ist, sollte nicht ohne Not umgestossen werden, insbesondere dann nicht, wenn es sich um extrem seltene Fälle handelt.
Aus Sicht des Bundesrates besteht kein Bedarf, die Strafdrohung für Jugendliche zu erhöhen. Diese Erhöhung wurde in der Kommission damit begründet, dass sich dadurch die Voraussetzung für einen Verwahrungsvorbehalt von einem Freiheitsentzug von drei Jahren auf einen von vier Jahren erhöhen lasse. Doch mit diesen beiden Änderungen werden die Voraussetzungen für eine Verwahrung gar nicht erhöht. Im Gegenteil, die Voraussetzungen werden damit gesenkt. Eine Verurteilung zu mindestens vier Jahren auf einer Skala bis sechs erfasst nämlich mehr jugendliche Täterinnen und Täter als eine Verurteilung zu mindestens drei Jahren auf einer Skala bis vier. Der Verwahrungsvorbehalt wäre damit nicht mehr auf die allerschwersten Fälle beschränkt.
Ich bitte Sie daher, den Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission abzulehnen und dem Ständerat zu folgen. Ich stelle aber selber keinen Antrag, weil der Ständerat ja bereits Position bezogen hat und die Lösung, die der Bundesrat vorgeschlagen hat, somit in der Diskussion verbleibt.
Ich komme nun zu den übrigen zwei Minderheitsanträgen. Auch sie weichen vom Beschluss des Ständerates ab. Die Minderheit Steinemann möchte den Anlasstatenkatalog für einen Verwahrungsvorbehalt um weitere Delikte ergänzen. Nebst Mord sollen auch eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung und eine Vergewaltigung zu einem Verwahrungsvorbehalt führen können. Dementsprechend sollen auch die Voraussetzungen für den Verwahrungsvorbehalt gesenkt werden. Statt einer Verurteilung zu einem Freiheitsentzug von mindestens drei Jahren soll neu eine Verurteilung zu mindestens einem Jahr Freiheitsentzug genügen.
Der Bundesrat lehnt diesen Minderheitsantrag ab, dies aus folgenden Gründen: Unser Jugendstrafrecht funktioniert sehr gut. Darüber sind sich alle Jugendstrafrechtsexpertinnen und -experten einig. Es sollte also nicht grundsätzlich geändert werden. Die Ausweitung des Anlasstatenkatalogs auf andere Delikte als Mord wird, ich sage es noch einmal, von den Fachkreisen als kontraproduktiv angesehen. Die negativen Auswirkungen wurden in der Botschaft ausführlich dargelegt. Es sollen deshalb nur die allerschwersten Fälle erfasst werden. Die vorgeschlagene Ausweitung erreicht aber genau das Gegenteil. Es wären weitaus mehr Jugendliche von einem Verwahrungsvorbehalt betroffen, und zudem würden auch noch die Voraussetzungen für einen Verwahrungsvorbehalt drastisch gesenkt.
Die vorgeschlagene Ausweitung ist zudem inkohärent und systemfremd. Der Vorentwurf hatte nebst Mord auch weitere Delikte als Anlasstaten vorgesehen, nämlich diejenigen, die im Jugendstrafrecht als sehr schwer gelten und mit Freiheitsentzug von bis zu vier Jahren bestraft werden. Das sind neben Mord zum Beispiel vorsätzliche Tötung, aber auch qualifizierte Vergewaltigung oder qualifizierte sexuelle Nötigung, schwere Körperverletzung, bandenmässiger oder besonders gefährlicher Raub sowie qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung, sofern der Jugendliche besonders skrupellos gehandelt hat.
Im Vorentwurf waren damit mehr Delikte aufgeführt, aber in ihrer Schwere waren sie, zumindest was die Strafandrohung betrifft, vergleichbar. Bei den von der Minderheit ausgewählten Delikten ist das gerade nicht der Fall. Eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung, die nicht besonders skrupellos bzw. in qualifizierter Form begangen wird, führen zu einem Freiheitsentzug von maximal einem Jahr. Diese Unstimmigkeit wird mit dem revidierten Sexualstrafrecht, das per 1.[NB]Juli 2024 in Kraft tritt, noch verstärkt. Eine Vergewaltigung nach Artikel 190 Absatz 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs setzt insbesondere keine Gewaltanwendung mehr voraus. Auf der anderen Seite lässt die Minderheit Delikte ausser Acht, die im Jugendstrafrecht als sehr schwerwiegend gelten, wie beispielsweise eine qualifizierte Geiselnahme oder eine qualifizierte Brandstiftung. Diese Taten sind offensichtlich nicht weniger schlimm als eine schwere Körperverletzung. Die von der Minderheit getroffene Auswahl lässt die spezifische Gewichtung für Straftaten im Jugendstrafrecht ausser Acht, die sich bewährt hat. Im Ergebnis erscheint der Anlasstatenkatalog damit systemfremd und inkohärent.
Schliesslich muss ich noch etwas zur Senkung der Voraussetzungen für einen Verwahrungsvorbehalt sagen. Da der Anlasstatenkatalog um Delikte erweitert werden soll, die im Jugendstrafgesetz als nicht sehr schwer gelten und daher auch nicht zum maximal möglichen Strafrahmen führen können, beantragt die Minderheit auch die Senkung der Voraussetzungen für einen Verwahrungsvorbehalt. Statt einem Freiheitsentzug von mindestens drei Jahren soll neu einer von mindestens einem Jahr genügen. Es wären also potenziell weitaus mehr Jugendliche von einem Verwahrungsvorbehalt betroffen und nicht mehr nur die allerschwersten Fälle. Ich bitte Sie daher im Namen des Bundesrates, den Minderheitsantrag Steinemann ebenfalls abzulehnen und dem Ständerat zu folgen.
Schliesslich zum Minderheitsantrag Walder: Er beantragt, das geltende Recht beizubehalten, und lehnt die Einführung einer möglichen Verwahrung im Jugendstrafgesetz generell ab. Der Bundesrat lehnt auch diesen Minderheitsantrag ab. [PAGE 122] Jugendstrafrechtliche Sanktionen sind in den allermeisten Fällen zwar erfolgreich, der Bundesrat ist aber auch der Meinung, dass für die allerschwersten, sehr seltenen Fälle eine reine Sicherheitsmassnahme eingeführt werden soll. Die vorgeschlagene Regelung ist sehr eng gefasst. Die möglichen negativen Auswirkungen werden auf ein absolutes Minimum beschränkt.
Der Bundesrat ist überzeugt, einen fachlich und politisch ausgewogenen Entwurf zur Umsetzung der Motion Caroni vorgelegt zu haben, und auch der Ständerat hat dem Entwurf zugestimmt. Ich bitte Sie deshalb, die Anträge Ihrer Kommission im Zusammenhang mit dem Verwahrungsvorbehalt abzulehnen und dem Ständerat zu folgen.