Schläfli Nina · Nationalrat · 2024-02-29
Schläfli Nina · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion · 2024-02-29
Wortprotokoll
Die Mehrheit der Kommission stellt die Verfassungsmässigkeit dieses Gesetzes infrage und überlegt sich, wie die Angelegenheit z.[NB]B. über die Kantone gelöst werden könnte. Zumindest die Ehrenrunde können wir uns getrost sparen. In einem durchaus vergleichbaren Projekt zum interkantonalen Austausch von Strafregisterdaten hat man auf eine Konkordatslösung zurückgegriffen, wobei gestern bekannt wurde, dass die Verfassungsmässigkeit auch in diesem Fall angezweifelt wird.
Wir haben die Frage in der Kommission ausführlich diskutiert, und zumindest ich persönlich finde die Antwort in der Botschaft durchaus schlüssig. Die Adressdatenbank soll für die Erfüllung bestehender Aufgaben verwendet werden, die dem Bund über die Bundesverfassung bereits zugesprochen werden. Der Bund sorgt lediglich dafür, dass die Adressen überkantonal abgefragt werden können. Eine Rückweisung verzögert das Anliegen also nur unnötig.
Das vorliegende Gesetz bildet einen zentralen Aspekt für die Digitalisierung der Verwaltungstätigkeit. Für die öffentliche Hand sind tagesaktuelle Adressen für etliche gesetzliche Aufgaben eine wichtige Grundlage. Der bisherige Zustand führt regelmässig zu Fehlern, zu Doppelspurigkeiten und auch zu hohen Kosten. Immer wieder sind die Behörden oder Dritte, wie etwa Dienstleister, auf private Adressanbieter angewiesen. Das Adressdienstgesetz führt nicht nur zu einer besseren Datenqualität, sondern kann auch Missbrauch verhindern: Finanzielle Ansprüche können nicht mehr so einfach in zwei Kantonen geltend gemacht werden; Personen können nicht mehr so leicht verschwinden, wie es die eine[NB]Fraktionssprecherin[NB]getan hat, oder in zwei verschiedenen Gemeinden an der gleichen Abstimmung teilnehmen - auch das passiert.
Die SP-Fraktion lehnt den Rückweisungsantrag ab. Unterstützen wir die öffentliche Hand bei der Ausübung ihrer Arbeit, die nun einmal nicht immer an den Kantons- oder Gemeindegrenzen haltmacht.