Fässler Daniel · Ständerat · 2024-02-29
Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-02-29
Wortprotokoll
Ich bitte Sie, hier der Mehrheit zu folgen, und zwar aus einem sehr einfachen Grund. Wir sind hier beim Bundesgesetz über den Wasserbau. Ein Teil der Revision betrifft auch das Gewässerschutzgesetz. Damit ist auch gesagt, dass natürlich der Wasserbau auch den Gewässerschutz betrifft. Das, was Kollegin Vara sagt, ist im Grundsatz richtig. Nur, wir sind hier beim Zweckartikel, und im Zweckartikel sollten wir nicht einen Zweck wiederholen, der bereits im Gewässerschutzgesetz formuliert ist. Im Gewässerschutzgesetz wird nämlich in Artikel 1 gesagt, welchen Zwecken das Gewässerschutzgesetz zu dienen hat. Da gibt es eine längere Aufzählung, und in Buchstabe h wird[NB]gesagt:[NB]Das[NB]Gewässerschutzgesetz "dient insbesondere der Sicherung der natürlichen Funktion des Wasserkreislaufs".
Das, was die Minderheit Vara jetzt im Bundesgesetz über den Wasserbau festschreiben möchte, ist also richtigerweise als Zweck bereits im Gewässerschutzgesetz festgehalten. Das ist notabene auch dort so, wo es um die Definition des Gewässerraumes geht; auch dort, in Artikel 36a des Gewässerschutzgesetzes, wird wiederum auf die natürlichen Funktionen des Gewässers hingewiesen, die massgebend sind für die Dimensionierung der Gewässerräume. Es wäre falsch und eine absolut unnötige Wiederholung, aber auch eine Vermischung, wenn jetzt diese Zweckbestimmung aus dem Gewässerschutzgesetz auch noch in das Bundesgesetz über den Wasserbau eingefügt würde. Das Bundesgesetz über den Wasserbau hat in erster Linie andere Zwecke zu erfüllen.
In diesem Sinne bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen.