Rösti Albert · Bundesrat · 2024-03-04
Rösti Albert · Bundesrat · Bern · 2024-03-04
Wortprotokoll
Die Tarifhoheit ist gemäss Artikel 15 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes bei den Transportunternehmen. Gemäss Artikel 15 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes sind für Fahrgäste in vergleichbarer Lage vergleichbare Bedingungen vorzusehen. Damit ergibt sich, dass die Sparbillette von den Transportunternehmen nicht im Giesskannenprinzip angeboten werden dürfen, d.[NB]h. nicht als generelle Vergünstigung.
Die Sparbillette wurden mit dem Ziel eingeführt, die Kundenströme zu lenken - weg von den Hauptverkehrszeiten, hin zu den Nebenverkehrszeiten. Diese lenkende Wirkung von Tarifen stützt sich auf Artikel 15 Absatz 4 des Personenbeförderungsgesetzes. Da die Sparbillette der Steuerung des Verkehrs dienen, müssen sie zeitlich und mengenmässig limitiert eingesetzt werden. Aus Gründen der Praktikabilität drängt sich damit der Vertrieb über digitale Kanäle auf, weil nur so die erwünschte Steuerung gewährleistet werden kann. [PAGE 173]