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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2024-03-06

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2024-03-06

Wortprotokoll

Erlauben Sie mir zuerst eine inhaltliche Vorbemerkung zu den Fragen, die jetzt auch in Kommissionsanträgen und Minderheitsanträgen thematisiert wurden und die das Verhältnis Bund-Kantone betreffen. Ich möchte hier ganz klar festhalten: Der Bundesrat hält sich an die verfassungsmässige Ordnung in diesem Land, und diese verfassungsmässige Ordnung besagt, dass die Kantone für die innere Sicherheit zuständig sind. Auch die Grenzkontrollen sind Sache der Kantone.

Es ist aber natürlich so, dass die Grenzwache bzw. die Zöllner im Zusammenhang mit einer Warenkontrolle auch Sicherheitsaufgaben haben können. Es ist auch so, dass zahlreiche Kantone mit dem Zoll eine Vereinbarung abgeschlossen haben, dass Kantone dem Zoll Aufgaben übertragen haben, die teilweise sehr weitgehend sind; das muss man auch sagen. Es ist hier also nicht nur eine Sache, zu sagen, der Bund masse sich an, Aufgaben der Kantone zu übernehmen oder übernehmen zu wollen, sondern man hatte immer auch Empfänger, die sehr dankbar für diese Auftragserfüllung und Aufgabenerfüllung waren.

Nach der Vernehmlassung war es so, dass sich die Kantone offensichtlich nicht abgeholt fühlten. Sie kritisierten verschiedene Punkte, welche nach ihren eigenen Aussagen offensichtlich nicht aufgenommen worden waren. Sie verloren deshalb auch etwas das Vertrauen. Das Verhältnis zwischen Bund und Kantonen war in dieser Frage also recht angespannt.

Als ich das Eidgenössische Finanzdepartement übernahm, beauftragte ich alt Regierungsrat Urs Hofmann - einen ehemaligen Präsidenten der KKJPD, wie ich selber auch ehemalige Präsidentin der KKJPD bin -, die offenen Fragen mit den Kantonen zu klären und Lösungsvorschläge, auch Gesetzestexte, vorzulegen. Diese Texte liegen nun vor.

Ich habe dies gesagt, weil ich damit auch sagen möchte, dass der Bundesrat auf seine Anträge in diesem Bereich verzichtet und den Anträgen Ihrer Kommission und damit auch den Empfehlungen der Arbeitsgruppe Hofmann folgt. Jetzt kann man sich darüber streiten, ob diese Anträge rechtlich einen Schönheitspreis gewinnen. Ich denke, wahrscheinlich nicht, aber es geht um eine vertrauensbildende Massnahme gegenüber den Kantonen, und das scheint mir doch sehr wichtig zu sein - das also als Vorbemerkung.

Nun eine zweite, vielleicht halbe Vorbemerkung, Herr Präsident: Ich werde mich nur zu ausgewählten Punkten äussern. In Block 1 bitte ich Sie jedenfalls, überall der Mehrheit zu folgen, ausser bei den Minderheiten, zu denen ich jetzt spreche und bei denen ich Sie bitte, ihnen zu folgen; es geht um die Minderheit Wermuth und die Minderheit Badran Jacqueline.

Zunächst spreche ich nun zu Artikel 6 Buchstabe e Ziffer 3 BAZG-VG. Der Antrag der Mehrheit fordert hier, dass die Zuschlagspreise bei der Versteigerung von Zollkontingenten als Einfuhrabgaben gelten sollen. Zollkontingente sind ein wichtiges Element der schweizerischen Einfuhrpolitik und haben, das haben Sie gehört, ihre Basis im WTO-Recht, in den Verpflichtungen des Gatt und der Verpflichtungsliste der Schweiz. Innerhalb der Zollkontingente gibt es einen Zollkontingentsansatz, d.[NB]h., wenn jemand Waren innerhalb eines Kontingentes einführt, dann bezahlt er an der Grenze diesen Zollkontingentsansatz. Das ist eine Einfuhrabgabe. Dabei gibt es Zollkontingente mit einer niedrigen Nachfrage. Hierfür wendet die Schweiz das sogenannte "Windhund-Verfahren" an: Der Erste, der zur Grenze kommt und einen Antrag auf Einfuhr stellt, kommt in den Genuss des Zollkontingentes.

Es gibt aber auch Zollkontingente, bei denen die Nachfrage die Zollkontingentsmenge deutlich übersteigt. Dort braucht es ein Verfahren, wie das entsprechende Kontingent unter den verschiedenen Importeuren verteilt wird. Die Schweiz wendet verschiedene Verfahren an. Eines davon ist die Versteigerung. Dabei erfolgt eine Versteigerungsabgabe, d.[NB]h., der Importeur muss den Preis entrichten, den er zu zahlen bereit ist, um im Rahmen des Kontingentes einführen zu können. Diese Zahlung ist von der Grenzabgabe zu unterscheiden, da sie nicht an der Grenze erfolgt. Das WTO-Recht definiert relativ klar, was eine Grenzabgabe ist und was nicht. Rückerstattet werden dürfen nur Grenzabgaben. Das wurde Ihnen in der Kommission durch das zuständige SECO erklärt. Die Kontingentsabgaben gehören nicht dazu. Es ist daher gemäss geltendem WTO-Recht nicht zulässig, dass die Versteigerungserlöse bei der Wiederausfuhr solcher Produkte rückerstattet werden. Jedoch könnte der Kontingentszoll, also der Zollansatz, der im Rahmen des Kontingents zu entrichten ist, bei der Ausfuhr rückerstattet werden.

Ich bitte Sie, hier der Minderheit zu folgen, auch deshalb, weil eine Änderung dieses Artikels dazu führen würde, dass sozusagen der Topf für Rückerstattungen gefüllt würde. Werden diese Gelder beansprucht, stehen folglich weniger Mittel im Bundeshaushalt zur Verfügung. Das würde bedeuten, dass wir[NB]hier[NB]einen[NB]weiteren[NB]Betrag gebunden einstellen müssten.

Dann kommen wir zu Artikel 8 Buchstabe b BAZG-VG und den weiteren betroffenen Artikeln gemäss Minderheit Badran Jacqueline: Der Bundesrat unterstützt diese Minderheit. Der Antrag der Mehrheit, das wurde bereits in verschiedenen Voten gesagt, würde eine bedeutende Änderung des Mehrwertsteuersystems bewirken und weitgreifende Eingriffe im Mehrwertsteuergesetz erfordern. Heute erhebt das[NB]BAZG die Einfuhrsteuer im Rahmen eines Veranlagungsverfahrens und kann die in der Zollanmeldung deklarierten Steuerberechnungsgrundlagen prüfen. Bei der Bezugsteuer muss die mehrwertsteuerpflichtige Person die Steuer selbst festlegen. Das bedeutet für die Unternehmen einen nicht zu unterschätzenden administrativen Zusatzaufwand und kann natürlich auch dazu führen, dass Fehler gemacht werden. Die Unternehmen müssen künftig insbesondere ermitteln, wann und auf welchem Betrag die Bezugsteuer geschuldet wäre und welcher Steuersatz zur Anwendung käme. Es gäbe auch in diesem System mehrwertsteuerliche Wettbewerbsnachteile für Industrie und Gewerbe im Inland, weil hier diese Bezugsteuer nicht anwendbar wäre.

Wirklich schwer wiegt aber, dass ein solcher Systemwechsel einerseits nicht vernehmlasst wurde - Sie haben es gehört, bei der Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes letztes Jahr wurde er abgelehnt - und dass er andererseits bei der Einführung einmalig Mindereinnahmen von 2,9 Milliarden [PAGE 270] Franken generieren würde. Aufgrund dieser Mindereinnahmen hätten wir ein Problem mit der Schuldenbremse, weil die Mindereinnahmen schuldenbremsenrelevant sind.

Wenn ich davon ausgehe, dass dieses Gesetz vielleicht 2026 eingeführt werden könnte und wir sowieso bereits per 2026 einen Bereinigungsbedarf von etwa 2 Milliarden Franken haben - ich rede jetzt noch gar nicht über die 13.[NB]AHV-Rente, diese wird per 2026 den Bundeshaushalt 875 Millionen Franken kosten -, dann möchte ich Sie doch bitten, hier der Minderheit Badran Jacqueline und damit auch dem Bundesrat zu folgen.