Bertschy Kathrin · Nationalrat · 2024-03-06
Bertschy Kathrin · Nationalrat · Bern · Grünliberale Fraktion · 2024-03-06
Wortprotokoll
Wir befinden uns auf Seite 477 der Fahne. Die Mehrheit will im Zollabgabengesetz die gesetzliche Grundlage ergänzen, um das besondere Verfahren der aktiven Veredelung weiterführen zu können. Dieses Verfahren der aktiven Veredelung gilt für pflanzliche und tierische Speiseöle und Speisefette, Zucker, Hartweizen, Butter und Vogeleier, wobei es hier vor allem um die Fette und die Öle geht.
Die Mehrheit geht gemäss der Verwaltung deutlich über die heutige Regelung hinaus. Im Veredelungsverkehr gilt nämlich das sogenannte Äquivalenzprinzip, das verlangt, dass die wieder ausgeführte Ware, für die man eine Rückerstattung erhält, äquivalent zur eingeführten Ware sein muss. Nur wenn die Produkte wieder ausgeführt werden, erhält man die entsprechenden Rückerstattungen. Finanzielle Beiträge für die Ausfuhr sind im Grundsatz Exportsubventionen, die im geltenden WTO-Recht verboten sind. Eine Ausnahme ist die Rückerstattung von bei der Einfuhr bezahlten Zollabgaben. Dabei muss aber eben sichergestellt werden, dass keine Übererstattung erfolgt.
Bei tierischen Fetten betrugen die Einfuhrabgaben der letzten zwei Jahre im Schnitt eine halbe Million Franken, rückerstattet wurden 10,5 Millionen Franken. Es fand also offensichtlich eine Übererstattung statt. Es entwickelte sich, wie es scheint, zu einem einträglichen Geschäftsmodell. Statt dass dem jetzt Einhalt geboten wird, soll mit dem vorliegenden Antrag der Mehrheit die gesetzliche Grundlage geschaffen werden, um dieses besondere Verfahren der aktiven Veredelung weiterführen zu können. Es ist so ausgestaltet, dass erstens Gatt/WTO-Bestimmungen verletzt werden, zweitens die rückzuerstattenden Beiträge nicht beschränkt werden sollen und drittens tierische und pflanzliche Speiseöle und Speisefette ausgetauscht werden können. Man will also auch hier eine nicht WTO-konforme Praxis. Statt sie abzuschaffen, will man sie legalisieren. Die Mehrheit will die pflanzlichen und die tierischen Fette gleichsetzen, sodass man sie beliebig austauschen kann, und das würde dazu führen, dass in Zukunft bei der Ausfuhr von tierischen Fetten trotzdem eine Rückerstattung erfolgt. Es ist eine verbotene Exportsubvention, wenn Zollerträge, die rückerstattet werden, aus Einfuhren pflanzlicher Fette stammen. Die Verwaltung hat der Kommission darum einen Änderungsvorschlag beliebt gemacht, und meine Minderheit nimmt diesen Änderungsvorschlag der Verwaltung auf.
Erstens schränkt der Minderheitsantrag den Geltungsbereich in Artikel 11a auf das Bisherige ein - für Zucker und Vogeleier in Lebensmitteln der Zolltarifkapitel 15 bis 22 -, weil unklar wäre, welche finanziellen Folgen eine Ausdehnung auf andere Zolltarifkapitel für den Bund mit sich bringen würde.
Zweitens beschränkt der Minderheitsantrag in Artikel 11b den Umfang der Rückerstattung, indem das Ausmass festgelegt wird. Dies ist wichtig, um sicherzustellen, dass keine Übererstattung erfolgt. Eine gemäss WTO-Recht verbotene Exportsubvention kann auch auf Basis von anderen internationalen Handelsverträgen beanstandet werden und Kompensationsmassnahmen zur Folge haben.
Drittens wird in Artikel 11c namentlich die Austauschbarkeit von pflanzlichen und tierischen Fetten und Ölen gestrichen. Das ist wichtig, denn wenn wir das nicht machen, widerspricht das den Anforderungen nach gleicher Qualität und Beschaffenheit gemäss internationalem Recht. Die Anforderung der gleichen Qualität und Beschaffenheit, die im WTO-Subventionsabkommen festgelegt ist, wird sehr eng ausgelegt. Diese geht bis auf Ebene der Zertifizierungen, beispielsweise bio. Die Austauschbarkeit von pflanzlichen und tierischen Fetten und Ölen ist schlicht nicht zulässig.
Ich bitte Sie hier darum, den Vorschlag der Verwaltung und damit den Antrag meiner Minderheit zu unterstützen und auf illegale Exportsubventionen zu verzichten.