Schneeberger Daniela · Nationalrat · 2024-03-06
Schneeberger Daniela · Nationalrat · Basel-Landschaft · FDP-Liberale Fraktion · 2024-03-06
Wortprotokoll
In Block 4 ist vor allem die Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln enthalten. Dass das BAZG entsprechende Kontrollen an den Grenzen oder im Inland vornehmen soll, ist unbestritten und wird bereits heute so gehandhabt. Aufgrund der Intervention der Kantone wurden diese nun genauer definiert. Die Präzisierungen der Kommissionsmehrheit in Artikel 90 machen Sinn und schliessen die Lücken im Entwurf des Bundesrates. Artikel 99 und Artikel 104 entsprechen wiederum Vorschlägen der Arbeitsgruppe Hofmann.
Bei Artikel 104 werden dem BAZG auf Wunsch der Kantone die gleichen Kompetenzen verliehen. Zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität soll das BAZG nach Ansicht der Kantone weiterhin Fingerabdruckdaten ausserhalb eines hängigen Strafverfahrens präventiv zu polizeilichen Zwecken erheben können. Ebenfalls werden in den nachfolgenden Artikeln gemäss Mehrheit die Details bei einer Personenkontrolle genau definiert und vor allem in Artikel 111 die automatisierte Fahrzeugfahndung und die Erfassung der Kontrollschilder mittels Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten geregelt. Hier folgen wir überall der Mehrheit. Auch dies war eine Forderung der Kantone.
Bei Artikel 113 geht es darum, dass jene Leute, die an der Grenze oder im Grenzraum Zollkontrollen durchführen, bewaffnet sind. Die Bewaffnung muss aber dort erfolgen, wo Personen tatsächlich mit möglichen Gefahren konfrontiert sind. Wir sind hier der Ansicht, dass das in Artikel 113 Absatz 1, den Sie auf Seite 69 der Fahne sehen, auch entsprechend wiedergegeben ist. Diese Leute sind an der Waffe ausgebildet und können trainieren, damit sie im Ernstfall sich selbst, Kollegen und auch die Öffentlichkeit schützen können. Das ist mit diesem Artikel gewährleistet. Man weiss bei solchen Kontrollen schliesslich nie, wer ihnen da gegenübersteht. Uns ist die Sicherheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wichtig, sie hat höchste Priorität. Wir folgen hier der Mehrheit.
Bei Artikel 188 geht es um die Mitwirkungspflicht des Personals von Transportunternehmen und Infrastrukturbetreiberinnen. Die generelle Unentgeltlichkeit der Mitwirkungspflicht von Infrastrukturbetreibern gegenüber dem BAZG, wie sie in Artikel 188 gefordert wird, ist nach unserer Sicht nicht haltbar, da der Umfang dieser Mitwirkungspflicht sowie die Anordnungskompetenz des BAZG im Gesetzeslaut nicht eingegrenzt wird. Eine für die Logistik- und Zollprozesse notwendige Zusammenarbeit zwischen den genannten Stellen ist in der Praxis ohnehin gegeben. Dafür braucht es keine separate gesetzliche Grundlage. Wir werden daher der Mehrheit folgen, um diese Bestimmung zu streichen.
Bei Ziffer 12a gibt es eine Minderheit Tuena. Wir werden diese Minderheit unterstützen. Die Arbeitsgruppe zur Zollgesetzrevision - wir haben es schon gehört - hat hier explizit den Wunsch eingebracht, die in der Vernehmlassungsfassung des BAZG-VG vorgesehenen Anpassungen des DNA-Profil-Gesetzes wieder in die Vorlage aufzunehmen. Das konnten Sie in diesen Tagen auch dem Schreiben der KKJPD entnehmen. Mit der Erstellung von DNA-Profilen im Rahmen der Identitätsprüfung an der Grenze leistet das BAZG einen im Sicherheitsverbund Schweiz anerkannten, gerichtlich bislang stets bestätigten und nachweislich erheblichen Beitrag zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität sowie zur Wahrung der inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung. Das ist ganz in unserem Sinne, und deshalb folgen wir hier der Minderheit Tuena.