Wermuth Cédric · Nationalrat · 2024-03-06
Wermuth Cédric · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion · 2024-03-06
Wortprotokoll
Wir sind jetzt bei Artikel 131 Buchstabe g BAZG-VG. In diesem Artikel geht es um die Durchführung von Risikoanalysen durch das BAZG und um die Frage, unter welchen Bedingungen diese Risikoanalysen durchgeführt werden können.
Meine Minderheit möchte, dass wir Buchstabe g ergänzen, wonach bei der Fahndung nach Waren, Personen und Transportmitteln Risikoanalysen zwar durchgeführt werden können, aber nur dann, wenn das im Zusammenhang mit einer Zoll- oder Grenzschutzverletzung einhergeht. Das ist ein Artikel, der vor allem - das haben wir beim Eintreten lange diskutiert, und das war auch heute in den [PAGE 322] Auseinandersetzungen wieder ein Thema - auf das etwas zerrüttete Vertrauensverhältnis, sagen wir es mal so, zwischen den Kantonen und dem Bund in Bezug auf dieses Gesetz zurückgeht. Es war ein klarer Wunsch der Kantone, insbesondere auch der Konferenz der kantonalen Polizeikommandantinnen und -kommandanten der Schweiz. Sie hatten hier eine unklare Abgrenzung zwischen den Zuständigkeiten des Zolls und der kantonalen Polizeikorps moniert.
Dieser Minderheitsantrag - es war ursprünglich ein Antrag Ryser - möchte diese Abgrenzung klären. Die Verwaltung entgegnet, diese Ergänzung sei unpräzise. Wir wären aber froh, die Frau Bundesrätin würde noch ausführen, wo die Ungenauigkeit in diesem Artikel wäre. Uns scheint es relativ klar zu sein, dass in den vorgehenden Artikeln geregelt ist, unter welchen Umständen der Zoll zuständig ist. Wenn man hier präzisiert, dass es dann logischerweise auch die Risikoanalysen betrifft, so scheint uns das nachvollziehbar. Es ist ein Artikel, der im Sinne der Aufrechterhaltung der föderalen Kompetenzordnung und der Wiederherstellung der Vertrauensbildung zwischen Kantonen und Bund sinnvoll ist.
Wir bitten Sie, meiner Minderheit zu folgen.