Heberlein Trix · Nationalrat · 2003-05-06
Heberlein Trix · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-05-06
Wortprotokoll
Es handelt sich hier gemeinsam um die Artikel 23, 23a, 24, 24a, 36 und 37 sowie um die Übergangsbestimmungen unter Ziffer II. Bereits in der ersten Lesung haben wir intensiv über die Frage des Zuganges zu einer Witwenrente diskutiert. Der Vorschlag des Bundesrates ist bekanntlich unterdessen vom Tisch. Der Bundesrat hat sich dem Ständerat und damit meinem Minderheitsantrag angeschlossen. Lassen Sie mich die Gründe darlegen, weshalb die Mehrheit der FDP-Fraktion diesen Antrag unterstützt und nicht wie die Mehrheit der Nationalratskommission an den durch die gesellschaftliche Realität, durch die unterdessen erfolgten Revisionen von Scheidungsrecht und BVG und durch die 10. AHV-Revision usw. überholten Regeln festhalten will.
Zum Ersten: In den letzten Jahren erfolgte ein starker Einbezug der Frauen in das Erwerbsleben - auch bei der Altersgruppe der Frauen über 45 Jahren, die am ehesten von den Risiken der Witwenschaft betroffen sind. Dies ist nicht einfach eine Annahme, sondern dies wird in der letzten Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung ganz klar bestätigt. Das durchschnittliche Alter bei der Verwitwung liegt bei den Frauen zwischen 55 und 56 Jahren. Das Modell des Ständerates und damit unserer Minderheit knüpft nicht an eine volle Erwerbstätigkeit an, wie dies der Bundesrat wollte, denn diese ist heute sicher noch nicht gegeben; es knüpft an das Einkommen der Witwenfamilie an. Die Ansätze für die Witwen werden von 80 auf 60 Prozent der Altersrente gesenkt, im Gegenzug wird die Waisenrente von 40 auf 60 Prozent der Altersrente hinaufgesetzt. Dies hat zur Folge, dass eine Witwe mit einem Kind die gleiche Rente erhält wie heute; ab zwei Kindern erhält sie sogar mehr als heute. Sind die Kinder 18 Jahre alt oder bis maximal 25 Jahre bei Abschluss der Ausbildung, erhält die Witwe weiterhin eine reduzierte Rente von 60 Prozent. Damit spart diese Lösung rund 250 Millionen Franken ein; das gegenüber 120 Millionen Franken gemäss der Lösung der Mehrheit des Nationalrates. Dies, weil die meisten Witwen erwachsene oder beinahe erwachsene Kinder haben.
Die Einsparungen sind zwar ein Ziel, die Anpassung von Witwen- an die Witwerrenten ein anderes. Mit der Lösung des Ständerates fahren alle Witwen ab dem Zeitpunkt schlechter, ab dem keine Waisenrenten mehr ausgerichtet werden. Dagegen haben sie einen Rentenanspruch gemäss Artikel 24 bei Anspruch auf Betreuungsgutschriften, wenn sie vor der Verwitwung während mindestens fünf Jahren eine Person betreuten, z. B. den kranken Ehegatten oder ein verstorbenes Kind. Selbstverständlich haben sie im Rentenalter Anspruch auf die Witwenrente; hier besteht keine Differenz - siehe dazu Artikel 24 Absatz 1.
In Artikel 24a werden die Rentenansprüche der geschiedenen Frau geregelt; diese Ausführungen werden dann sicher von den Kommissionssprechern noch gemacht. Auch diese Bestimmungen knüpfen an die Betreuung von Kindern an und entsprechen damit dem Konzept, das der Ständerat aufgestellt hat. Ist in der Ständeratsfassung die Frage genügend geklärt, wie es bei geschiedenen Frauen steht, die eine oder zwei Verwitwungen hinter sich haben? Die Regelung, wie sie im Nationalrat, insbesondere auf einen Antrag Dormann hin, beschlossen wurde, ist klar besser.
Noch ein Wort zur Frage der Überversicherung, welche im Ständerat zur Diskussion stand: Bei Witwen mit mehreren Kindern wurde, gemäss den Ausführungen von Jürg Brechbühl, Vizedirektor des BSV, ganz klar festgelegt, dass bei BVG-Minimalleistungen keine Überversicherung eintritt, im Überobligatorium jedoch kann eine Überversicherung eintreten. Das BVG schreibt aber keine Rentenkürzung vor; auch bei der Unfallversicherung, die nur komplementär auszahlt, gibt es keine Überversicherung.
Das Motto der Revision besteht bekanntlich - und heute erst recht - in der langfristigen Sicherung der AHV-Renten. Die Anträge der Minderheit der Kommission gemäss Beschluss des Ständerates, der mit grosser Mehrheit zugestimmt hat, und der Entwurf des Bundesrates zielen klar in diese Richtung. Wir wollen für die Witwen mit Kindern schauen. Wir wollen auch - siehe Artikel 23a und Artikel 24 Absatz 2 - für Witwen ohne Kinder schauen, welche nach dem 45. Altersjahr verwitwen und mindestens fünf Jahre verheiratet waren. Hier wird bei der nationalrätlichen und bei der ständerätlichen Lösung eine Entschädigung in der Höhe einer Jahresrente, also rund 20 000 Franken, ausbezahlt.
Zusammengefasst: Witwen mit einem Kind werden gleich viel erhalten wie heute, Witwen mit zwei Kindern erhalten mehr als heute. Wenn die Kinder ausgeflogen sind, läuft die Rente in der Höhe von 60 Prozent weiter, und nicht in der Höhe von 80 Prozent wie heute - dies unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Realitäten. Mit einer Witwenrente von 60 Prozent kann das Einkommen so gestaltet werden, dass ein Leben allein finanzierbar ist. Tragen wir der Finanzierung der AHV Sorge; sorgen wir dort, wo wir dies machen müssen, dafür, dass Härtefälle nicht entstehen - beispielsweise auch in der BVG-Revision.
Ich möchte Sie ersuchen, dem Ständerat, dem Bundesrat und unserer Minderheit zuzustimmen.