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Rösti Albert · Bundesrat · 2024-03-11

Rösti Albert · Bundesrat · Bern · 2024-03-11

Wortprotokoll

Gerne nehme ich namens des Bundesrates Stellung zu Block 1, d.[NB]h. zuerst zu Artikel 16 Absatz 3bis, Artikel 18 Absatz 1bis und Artikel 25 Absatz 1bis: Eine Kommissionsminderheit will hier die Anforderungen für Temporeduktionen zugunsten des Lärmschutzes auf verkehrsorientierten Strassen verschärfen. Die Kommissionsmehrheit will die bestehenden Regelungen für die Temporeduktion auf Strassen beibehalten. Der Bundesrat hält daran fest, dass auf den verkehrsorientierten Strassen weiterhin grundsätzlich Tempo 50 innerorts gelten soll. Temporeduktionen sollten im Einzelfall geprüft werden. Sie müssen heute sowohl die Anforderungen des Umweltrechtes als auch diejenigen des Strassenverkehrsgesetzes einhalten; sie werden nur angeordnet, wenn dies verhältnismässig ist. Der Bundesrat möchte die Spielräume der Behörden hier nicht unnötig einschränken, zumal es ja bei verkehrsorientierten Strassen jeweils auch ein Gutachten braucht. Die Behörden kennen die Situation vor Ort sehr gut. Ich bitte Sie deshalb, den Minderheitsantrag Graber zu Artikel 16 Absatz 3bis, Artikel 18 Absatz 1bis und Artikel 25 Absatz 1bis abzulehnen. Aus den gleichen Gründen bitte ich Sie auch, den Einzelantrag Hurter Thomas abzulehnen.

Ich komme zu Artikel 22, "Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten", zunächst zu den Absätzen 1 und 1bis. Zuerst zu Absatz 1: Der Entwurf des Bundesrates formuliert den Grundsatz, dass neue Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, wie bisher bewilligt werden dürfen, sofern die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden können. Diese Grenzwerte werden vom Bundesrat erlassen. Der Ständerat möchte in Absatz 1 sicherstellen, dass Massnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte nur zu treffen sind, soweit diese verhältnismässig sind. Eine Minderheit möchte diesen Zusatz wieder streichen. Die Änderung erscheint dem Bundesrat als unnötig. Das Verfassungsprinzip der Verhältnismässigkeit ist sowieso immer zu beachten. Daher können Sie die Änderung weglassen.

Eine Kommissionsminderheit möchte zudem mit einem Absatz 1bis den Gemeinden mehr Vorgaben für betriebliche Massnahmen zur Reduktion des Lärms machen. Diese Regelung ist aufgrund der verfassungsmässigen Organisationsautonomie der Kantone äusserst heikel. Ich bitte Sie deshalb, den Minderheitsantrag abzulehnen. Grundsätzlich ist es ja so, dass wir hier über den möglichen Ausbau zur inneren Verdichtung sprechen und nicht unbedingt über eine Verschärfung von Lärmschutzmassnahmen an der Quelle.

Zu Artikel 22 Absatz 2: Da geht es darum, unter welchen Voraussetzungen Wohnungen erstellt werden dürfen, wenn die Grenzwerte mit verhältnismässigen Massnahmen nicht eingehalten werden können. Der Bundesrat führt dazu in Absatz 2 das sogenannte Lüftungsfenster in das Umweltschutzgesetz ein. Mindestens die Hälfte der Räume einer Wohnung soll über ein Fenster verfügen, bei dem die Grenzwerte eingehalten werden. Das ist eine klare, einfach zu vollziehende Regel. Sie wird von der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz unterstützt. In der Regel ist eine Hausseite lärmorientiert, strassenorientiert, die andere Hälfte eben nicht. So ist es in der Praxis eigentlich sinnvoll, dass man sagt: bei mindestens der Hälfte der Räume. Wenn es mehr Lärm rund ums Haus gibt, dann ist es dem Bundesrat überlassen, zu sagen, es seien in mehr als der Hälfte der Zimmer solche Fenster nötig.

Mit der bundesrätlichen Lösung wird der Wohnungsbau erleichtert und die Innenentwicklung sinnvoll gefördert. Gleichzeitig ist der Schutz vor Lärm sichergestellt, weil eine ruhige Fassade nötig ist, um die Anforderungen einzuhalten. Es ist eigentlich ein Kompromiss, der ein verdichtetes Bauen zulässt, ohne dass die Lärmbelastung unnötig zunimmt.

Der Ständerat hat hier stark gelockert. Wohnungen sollen insbesondere dann gebaut werden können, wenn die Räume künstlich belüftet werden. Die Lärmbelastung spielt dabei keine Rolle mehr. Das Konzept Ihrer Kommission geht nicht ganz so weit wie der Beschluss des Ständerates. Sie will das Bauen erlauben, wenn bei einem Raum der Wohnung der Grenzwert eingehalten ist und bei den anderen eine kontrollierte Belüftung eingebaut wird oder wenn noch ein ruhiger Innen- und Aussenraum zur Verfügung steht; es ist also eine Lösung, die etwas zwischen jener des Ständerates und des Bundesrates liegt.

Lösungen mit künstlicher Belüftung verursachen zusätzliche Kosten für den Bau und die Wartung von Lüftungsanlagen. Die Baubewilligungen werden zusätzlich verkompliziert. Die Gemeinden müssten nämlich die neuen Anforderungen verifizieren, was für alle Akteure Aufwand erzeugt. Die künstliche Belüftung ist zudem auch aus energetischer Sicht problematisch. Der Antrag der Mehrheit läuft auf eine Pflicht hinaus, aus Lärmschutzgründen Klimaanlagen einzubauen. Das würde nicht in die heutige Zeit passen. Gemäss den Vorgaben des Vereins Minergie Schweiz müssen die Fenster im Sommer nachts zur Kühlung geöffnet werden können. Die Menschen wären gerade in der für die Gesundheit wichtigen Nachtzeit nicht mehr ausreichend vor Lärm geschützt. Um sie zu schützen, müssten folglich Belüftungen mit Kühlung gebaut werden, was, wie erwähnt, energetisch nicht sinnvoll ist.

Die Lösungen mit künstlicher Belüftung zwingen den Bundesrat auch dazu, die Anforderungen an die Belüftung per Verordnung zu regeln. Damit würde er in den heute gut funktionierenden Markt eingreifen. Insgesamt würde der Aufwand der Baugesuche eher steigen, und Wohnungen würden eher teurer werden. Beides widerspricht den Absichten des Bundesrates für die Beschleunigung des Wohnungsbaues, wie er sie unlängst im Aktionsplan Wohnungsknappheit veröffentlicht hat. Wir haben hier drinnen auch schon von Referendumsdrohungen gehört. Es wäre schade, wenn so die pragmatische Lösung für den raschen Bau von mehr Wohnungen zur inneren Verdichtung verzögert oder verunmöglicht würde.

Das Konzept der Minderheit Ihrer Kommission sieht eine Kaskade vor. Zuerst sollen bei allen Fenstern der Wohnräume die Grenzwerte eingehalten werden. Ist dies nicht möglich, schlägt die Minderheit die Lösung des Bundesrates vor und ergänzt diese mit der Forderung nach ruhigen Innen- und Aussenräumen. Die von der Minderheit vorgesehene Kaskade macht den Vollzug allenfalls kompliziert und wird den Wohnungsbau auch hier wohl eher behindern als fördern. Der Entwurf des Bundesrates ist einfacher und klarer. Es ist ausreichend, die lärmempfindlichen Räume und Fenster zu zählen, bei denen die Grenzwerte eingehalten sind. Insgesamt sind die Ergänzungen gegenüber der bundesrätlichen Fassung nicht geeignet, um die Innenentwicklung zu beschleunigen. Ich bitte Sie deshalb, die beantragten Ergänzungen abzulehnen und dem Bundesrat zu folgen.

Zuletzt möchte die Mehrheit Ihrer Kommission ergänzen, dass der bauliche Mindestschutz gegen Lärm nur wirtschaftlich verhältnismässig verschärft werden darf. Diese Ergänzung ist nicht nötig. Einmal mehr: Das Prinzip der Verhältnismässigkeit gilt ohnehin.

Nun zu Artikel 22 Absätze 3, 4 und 5: In Absatz 3 geht es um zwei Spezialfälle, für die Ausnahmen nötig sind. Beim Fluglärm will der Bundesrat, dass die heute eingespielten kantonalen Vollzugsregimes weitergeführt werden können. Er will ausserdem sicherstellen, dass grosse Wohnüberbauungen nicht scheitern, weil einzelne wenige Wohnungen nicht über genügend Lüftungsfenster verfügen. Diese Ausnahmen sollen den Wohnungsbau fördern. Der Ständerat und die Mehrheit Ihrer Kommission unterstützen den Entwurf des Bundesrates.

Die Kommissionsminderheit I (de Montmollin) fordert eine spezielle Regelung für Fluglärm. Der Antrag verlangt, dass der Bundesrat einen zusätzlichen Grenzwert für Gebiete rund um Flughäfen erlässt. Dort liegt der Lärm bereits heute über den geltenden Planungswerten, weil der Bund den Flughäfen [PAGE 400] sogenannte Erleichterungen, Ausnahmebewilligungen, erteilt hat. Wir verstehen diesen Grenzwert als Lärmobergrenze für die Bewilligung von Wohnungen in diesen Gebieten. Zurzeit legt der Bund, also das BAZL, in Betriebsreglementen fest, welcher Betrieb auf den Flughäfen erlaubt ist. Als Leitplanke dient dabei der Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt. Der Bund legt damit die im Antrag zitierten Gebiete fest, in denen den Flughäfen Erleichterungen erteilt werden. Es ist dann Aufgabe der Kantone, bei der Bewilligung von Wohnungen in diesen Gebieten zu beurteilen, ob sie für ein bestimmtes Bauprojekt das Interesse am Wohnungsbau höher gewichten wollen als den Lärmschutz. Dabei haben sie erheblichen Spielraum. Als Leitplanke dient den kantonalen Behörden insbesondere der kantonale Richtplan. Dort sind die Gebiete beschrieben, in denen ein erhöhtes Interesse an der Wohnungsbauentwicklung besteht.

Diese kantonale Kompetenz zur Abwägung der Interessen soll nun vom Bundesrat durch den Erlass einer Obergrenze eingeschränkt werden. Der Antrag greift in die Planungshoheit der Kantone ein, was aus unserer Sicht verfassungsmässig problematisch ist und den Wohnungsbau eher wieder einschränken kann. Das Lärmschutzrecht kennt bereits drei Grenzwerte mit unterschiedlichen Funktionen. Die Minderheit äussert sich nicht dazu, nach welchen Kriterien der Bundesrat den zusätzlichen Grenzwert festlegen soll; die Rechtssicherheit wäre so nicht gewährleistet. Deshalb bitte ich Sie, dem Bundesrat und der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen und die Minderheit I (de Montmollin) abzulehnen.

Die Kommissionsminderheit II (Suter) will bei Fluglärm die heutige Verordnungsregelung auf Gesetzesstufe heben. Das ist nicht nötig, der Bundesrat wird die entsprechende Regelung ohnehin weiterführen. Ich bitte Sie deshalb, auch die Minderheit II abzulehnen.

Die Minderheit III (Masshardt) möchte die Ausnahme bei grossen Wohnüberbauungen an ein erhöhtes Interesse an der Innenentwicklung knüpfen. Wir gehen davon aus, dass dieses Interesse bei grossen Wohnüberbauungen vorausgesetzt werden kann. Ich bitte Sie, auch die Minderheit III abzulehnen.

Ich komme damit noch zu Artikel 22 Absatz 6. Eine Kommissionsminderheit Suter will in einem neuen Absatz 6 das Verhältnis von Baubewilligungen und Sanierungspflichten von lärmerzeugenden Anlagen klären. Die Diskussionen in der Kommission und mit den Kantonen zeigen, dass hier Unsicherheit besteht. Darum erscheint uns die angestrebte Klärung sinnvoll. Sie schafft gegenüber heute keine zusätzlichen Pflichten. Deshalb unterstützt der Bundesrat den Minderheitsantrag Suter zu Absatz 6.

Eine Minderheit Suter möchte in Absatz 7 die Baubewilligung zum Auslöser für die Erstellung eines Sanierungsplans für die lärmerzeugenden Anlagen machen. Mit dieser Ergänzung könnten insbesondere die Strasseneigentümer ihre Sanierungen nicht mehr längerfristig planen. Es entstünde ein zusätzlicher aufwendiger Vollzug. Jährlich müssten, wenn wir von 10[NB]000 Baubewilligungen für Wohngebäude ausgehen, mehrere hundert solcher Sanierungspläne gemacht[NB]werden.[NB]Ich[NB]bitte[NB]Sie[NB]daher, diesen Minderheitsantrag abzulehnen.

Zusammenfassend bitte ich Sie, mehrheitlich dem Bundesrat zu folgen. Der Entwurf ist ein Kompromiss zwischen möglichem Innenausbau und gleichzeitiger Berücksichtigung der Lärmvorschriften. Es gibt Anträge, die daruntergehen; das würde dem zusätzlichen Ausbau schaden. Es gibt Anträge, die darüber hinausgehen; sie könnten die ganze Vorlage gefährden, weil sie dann nicht mehrheitsfähig wäre.