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Rösti Albert · Bundesrat · 2024-03-11

Rösti Albert · Bundesrat · Bern · 2024-03-11

Wortprotokoll

Zur Stellungnahme des Bundesrates zu den verschiedenen Artikeln in Block 2:

Der Bundesrat empfiehlt, den Antrag der Minderheit Masshardt zu Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe c abzulehnen, da der Bund, wie bereits bei Artikel 22 erläutert, so in die Organisationsautonomie der Kantone eingreifen würde.

Die Minderheit I (de Montmollin) will einen neuen Buchstaben d einführen. Dieser Antrag ist eine Folge des Minderheitsantrages zum Fluglärm in Artikel 22. Wir bitten, analog zu vorhin in Block 1, wo es um den Fluglärm ging, um Ablehnung dieses Antrages.

Eine Minderheit Suter zu Artikel 24 Absatz 4 beantragt, dass ab einer oberen Grenze für Lärm keine Bauzonen mehr ausgeschieden oder geändert werden dürfen. Wir möchten in der Raumplanung keine neuen fixen Grenzen einführen. Mit dem Vorschlag des Bundesrates werden ja qualitätssichernde Massnahmen verlangt. Diese sind ausreichend, um eine gute Siedlungsentwicklung zu fördern. Ich bitte Sie, den Antrag der Minderheit Suter abzulehnen.

Zu den Altlasten: Artikel 32c Absatz 1 wird gemäss Bundesrat neu formuliert und ergänzt. Öffentliche Kinderspielplätze und öffentliche Grünflächen, deren Böden belastet sind, werden neu der Altlasten-Verordnung unterstellt und sollen unter bestimmten Voraussetzungen saniert werden. Der Wechsel im Geltungsbereich der Altlasten-Verordnung ermöglicht es, die Sanierung mit Mitteln aus dem Vasa-Altlastenfonds unterstützen zu können. Die Sanierung der privaten Kinderspielplätze und Hausgärten bleibt freiwillig. Mit dem neuen Absatz 1bis soll die Rechtsgrundlage dafür geschaffen werden, dass die Kantone die Sanierung solcher Flächen mit finanziellen Mitteln unterstützen können. Ich glaube, das ist ganz wichtig: Es gibt Mittel, aber die Freiwilligkeit bleibt. Der Ständerat möchte Absatz 1bis streichen. Ohne diesen neuen Absatz 1bis verblieben die privaten Kinderspielplätze und Hausgärten im Regelungsbereich der Verordnung über Belastungen des Bodens.

Die vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderungen beruhen auf einem umfassenden Konzept. Es schützt die Gesundheit von Kindern. Die Kantone haben das Konzept mitentwickelt und begrüsst. Die Streichung von Teilen dieses Konzeptes würde dazu führen, dass die Kantone weiterhin nur Nutzungseinschränkungen erlassen können, das heisst, dass belastete Spielplätze sozusagen abgeschirmt werden müssten. Das heisst, die Kantone müssten dafür sorgen, dass[NB]die[NB]Eltern[NB]ihre Kinder nicht auf diesen Böden spielen lassen. Damit könnten die Gesundheitsrisiken für die Kleinkinder nicht wie von der Vorlage vorgesehen behoben werden.

Der Entscheid zur vorliegenden Bestimmung wirkt sich auch auf die Artikel 32ebis Absatz 7 und 32eter Absatz 1 Buchstabe f aus. Ebenfalls mit Artikel 32c Absatz 1bis verknüpft ist Artikel 32d Absatz 6: Die Kosten für die Untersuchung und Sanierung von Kinderspielplätzen, Grünflächen und Hausgärten sind grundsätzlich vom Inhaber des Standorts zu tragen. Die Kantone haben die Möglichkeit, die Standortinhaber mit eigenen kantonalen Mitteln zu unterstützen. Zusätzliche kantonale Förderbeiträge würden dazu beitragen, dass private Kinderspielplätze und Hausgärten vermehrt saniert würden. Absatz 6 gibt den Kantonen die Rechtsgrundlage, um die Standortinhaber mit eigenen kantonalen Mitteln unterstützen zu können.

Der Ständerat war der Ansicht, dass er mit der Streichung von Artikel 32d Absatz 6 die Standortinhaber aus der Pflicht entlasse, die Kosten für die Sanierung von Kinderspielplätzen, Grünflächen und Hausgärten zu tragen. Das stimmt so aber nicht. Da der Ständerat ebenfalls Artikel 32c Absatz 1bis gestrichen hat, verblieben die privaten Kinderspielplätze und privaten Hausgärten im Regelungsbereich der Verordnung über Belastungen des Bodens. Diese sieht vor, dass die privaten Standortinhaber die Kosten einer Sanierung selbst tragen müssen. "Inhaber" kann der Grundstückseigentümer sein, aber auch ein Baurechtsnehmer, der sich freiwillig für die Sanierungsmassnahmen entscheidet. Es gibt einen Minderheitsantrag, der hier auf den Begriff "Eigentümer" wechseln will. Der Bundesrat spricht von "Inhabern". Wahrscheinlich ist auch "Eigentümer" ein klarer Begriff.

Wir kommen zu Artikel 32c Absatz 4. Der Beschluss des Ständerates hätte zur Folge, dass die Rahmenbedingungen für die Sanierung von privaten Kinderspielplätzen und privaten Hausgärten von den Kantonen in Eigenregie festgelegt werden müssten. Dies steht im Gegensatz zu allen anderen belasteten Standorten, bei denen der Bundesrat die Rahmenbedingungen festlegt. Der Antrag würde zu einem Mehraufwand bei den Kantonen führen. Ich bitte Sie[NB]hier,[NB]wie[NB]das[NB]Ihre[NB]Kommission auch will, dem Bundesrat zu folgen.

Eine Minderheit fordert einen neuen Artikel 32d Absatz 7, wonach die Kantone einen angemessenen Anteil der Kosten übernehmen sollen, wenn Private auf einem belasteten Standort einen Kinderspielplatz errichten müssen. Dieser Absatz ist aus Sicht des Bundesrates nicht notwendig. Der Entwurf des Bundesrates sieht bereits vor, dass der Vasa-Altlastenfonds in solchen Fällen 40 Prozent der Sanierungskosten übernimmt.

Noch zu den Abgeltungen des Bundes: Der Ständerat hat in einem neuen Absatz 2bis beschlossen, dass die Untersuchung von belasteten Standorten bei Kehrichtverbrennungsanlagen ebenfalls mit Vasa-Abgeltungen unterstützt werden können soll. Analog zu den bereits heute unterstützten Untersuchungen, Überwachungen und Sanierungen von Siedlungsabfalldeponien werden in den Kehrichtverbrennungsanlagen vor allem Siedlungsabfälle der Öffentlichkeit entsorgt. Es ist deshalb konsequent, wenn auch die altlastenrechtlichen Massnahmen bei Kehrichtverbrennungsanlagen durch Vasa-Abgeltungen unterstützt werden. Die Anzahl Kehrichtverbrennungsanlagen und deren Untersuchung ist überschaubar, weshalb die Kosten hier tragbar sind. Der Bundesrat kann sich hier Ihrer Kommission und dem Ständerat anschliessen.

Zu Absatz 3: Auch die bisherigen Abgeltungen an die Überwachungs- und Sanierungskosten bleiben bestehen. Diese [PAGE 412] sind aber neu an die Bedingung geknüpft, dass die Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen vor Ende 2045 abgeschlossen sein müssen.

Der Ständerat hat mit dem neuen Absatz 3bis beschlossen, dass nebst der Untersuchung auch die Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei Kehrichtverbrennungsanlagen unterstützt werden. Die in den vergangenen Jahren durchgeführten Untersuchungen zeigen, dass bei Kehrichtverbrennungsanlagen nur einzelne Standorte saniert werden müssen. Die diesbezüglichen Kosten erachten wir auch hier als tragbar.

Der Ständerat hat mit den neuen Absätzen 7bis und 7ter beschlossen, dass Vasa-Abgeltungen auch an die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von Standorten, die durch PFAS-haltige Löschschäume belastet sind, geleistet werden sollen. Die Abgeltungen sollen gemäss Beschluss des Ständerates nur gewährt werden, wenn ab dem 31.[NB]Dezember 2023 keine PFAS-haltigen Schäume auf den betreffenden Standort mehr gelangt sind und wenn die Verursacher als Feuerwehren von öffentlichen Körperschaften oder als unterstützende Feuerwehren handeln.

Ich erachte den Zusatz des Ständerates, per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (PFAS) hier bereits so weit wie möglich einzubeziehen, als sinnvoll. Sie mögen sich erinnern: Zu den PFAS haben wir bereits diverse Fragen und Interpellationen, aber auch Aufträge an den Bundesrat erhalten. Wenn man hier jetzt in einer einfachen, raschen Form einen Teil dieser doch gefährlichen Substanzen verringern kann, erachte ich das als sehr guten Fortschritt. Die Frist bis zum 31.[NB]Dezember 2023 ist jedoch tatsächlich nicht realistisch, da PFAS-haltige Löschschäume noch nicht verboten und alternative Löschmittel noch nicht breit verfügbar sind. Im Prinzip geht man davon aus, dass PFAS-haltige Löschschäume ab dem 1.[NB]Januar 2024, also ab diesem Jahr, ersetzt werden können, was aber noch nicht der Fall ist. Lediglich im Kanton Wallis wurde der Ausstieg aus solchen Löschschäumen im Jahr 2023 bereits umgesetzt. Aufgrund der Erfahrungen aus dem Kanton Wallis erscheint mir eine Frist von zwei Jahren nach Inkraftsetzung der USG-Revision als machbar.

Ich bitte Sie deshalb, hier dem Einzelantrag Rüegsegger zuzustimmen; er verlangt richtigerweise, die Frist anzupassen. Das schafft Planungs- und Rechtssicherheit für die Kantone und letztendlich auch für die Feuerwehr, und es kann im Bereich dieser Substanzen rasch Wirkung erzielt werden.

Im Übrigen hat der Ständerat bei Artikel 32eter Absatz 1 die neuen Buchstaben fbis und fter beschlossen. Die Untersuchungen, Überwachungen und Sanierungen bei den Standorten, die durch PFAS-haltige Löschschäume belastet sind, sollen zu 40 Prozent aus dem Vasa-Fonds unterstützt werden. Aufgrund der fehlenden Angaben zur Anzahl und zum Ausmass der PFAS-belasteten Löschplätze können die Kosten für deren Untersuchung, Überwachung und Sanierung aktuell nicht abschliessend beurteilt werden. Nach einer ersten Einschätzung der Verwaltung sollte der Vasa-Fonds die zusätzlichen Kosten aber verkraften können.

Weiter hat der Ständerat beschlossen, mit dem neuen Artikel 32eter Absatz 1 Buchstabe j die Abgeltungen an die Untersuchungen, Überwachungen und Sanierungen von belasteten Standorten bei Kehrichtverbrennungsanlagen auf 40 Prozent festzusetzen. Gemäss Ständerat soll mit der Anpassung die Abgeltung auch rückwirkend gelten. Dieser Abgeltungssatz entspricht demjenigen der Siedlungsabfalldeponien und ist deshalb gerechtfertigt. Wir können diese Ergänzung daher unterstützen.

Abschliessend noch zur VOC-Lenkungsabgabe: Diese wurde ziemlich breit diskutiert. Vor etwa vier Jahren, glaube ich, hatten wir auch schon in der Kommission eine sehr umfassende Diskussion zu ihrer Abschaffung. Die Lenkungsabgabe wurde damals nicht abgeschafft. Inhaltlich möchte ich hier nicht weiter auf die Diskussion eingehen. Ich würde Ihnen raten, zuerst die Umsetzung der Massnahme abzuwarten. Ich bin der Meinung, dass eine Streichung im Rahmen dieser Revision ohne Vernehmlassung vorschnell wäre, zumal wir davon ausgehen, dass diesbezüglich Grenzwerte festgelegt werden müssten. Das wäre nicht ganz einfach, und das sollte dann zumindest auch mit der Branche abgesprochen werden. Ich kann gerne Hand bieten, wenn Sie einen Vorstoss zu einer solchen Abschaffung einreichen möchten und dieser angenommen werden sollte. Wir könnten dann den Prozess starten, mit einer ordentlichen Vernehmlassung die Grundlage schaffen und damit anschliessend in den Rat kommen.

Nun zu einer Gesamtbilanz: Ich würde sagen, dass es sich hier um eine gute Vorlage handelt. Vielleicht mussten zwar im Bereich Lärm einige Kröten geschluckt werden, doch immerhin wurde die sehr liberale Lösung des Ständerates wieder korrigiert. Sicher wird auch der Bundesrat im Rahmen der Verordnungsanpassung Vorsicht walten lassen. Aber es ist so: Wir haben eine Wohnungsnot, und es wäre wichtig, dass sehr rasch gebaut werden kann. Angesichts dessen - Sie haben es gehört -, was nun sonst noch alles im Bereich der Kehrichtverbrennungsanlagen, der Spielplätze und der PFAS neu eingefügt wurde, bin ich der Meinung, dass Sie jetzt mal abwarten sollten, was der Ständerat daraus macht, bevor Sie bereits mit einem Referendum drohen.