Lexipedia

Fässler Daniel · Ständerat · 2024-03-12

Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-03-12

Wortprotokoll

Unser Rat entschied in der Sommersession des letzten Jahres mit 27 zu 12 Stimmen bei 4 Enthaltungen, nicht auf die Vorlage des Bundesrates zur Revision des Zivilgesetzbuches betreffend Unternehmensnachfolge einzutreten. Der Ständerat war damit dem Antrag der Kommission gefolgt, welche die Vorlage mit 7 zu 2 Stimmen bei 2 Enthaltungen abgelehnt hatte. Der Nationalrat seinerseits ist in der Herbstsession des letzten Jahres mit 119 zu 64 Stimmen bei 1 Enthaltung auf die Vorlage eingetreten und hat sie nach durchgeführter Detailberatung in der Gesamtabstimmung mit 114 zu 67 Stimmen bei 8 Enthaltungen angenommen.

Die Kommission unseres Rates hatte somit an ihrer Sitzung vom 9.[NB]Januar dieses Jahres im Rahmen der Differenzbereinigung darüber zu entscheiden, ob am Nichteintreten festgehalten oder auf die Vorlage eingetreten werden soll. Nach eingehender Diskussion wurde der frühere Beschluss bestätigt. Die Kommission beantragt Ihnen wiederum, nicht auf die Vorlage einzutreten. Dieser Entscheid fiel mit 7 zu 6 Stimmen. Es liegt eine Minderheit vor, die von Kollege Michel vertreten wird. Ich gehe davon aus, dass er die Überlegungen der Minderheit selber darlegen wird.

Mit der am 1.[NB]Januar 2023, also erst vor einem Jahr, in Kraft getretenen Revision des Erbrechtes wurde für den Erblasser der Spielraum für letztwillige Verfügungen erhöht und damit die Übertragung der Inhaberschaft an einem Unternehmen auf einen Erben oder auf eine Drittperson erleichtert. Die Vorlage des Bundesrates sieht trotzdem vor, im Erbrecht in Ergänzung dazu weitere Bestimmungen zu erlassen, mit welchen die Unternehmensnachfolge noch weiter erleichtert werden soll; dies für den Fall, dass der Erblasser für die Unternehmensnachfolge keine letztwillige Verfügung erlassen und mit den Erben vor seinem Tod auch keinen Erbvertrag abgeschlossen hat.

Für diese Fälle soll die Unternehmensnachfolge von Gesetzes wegen mit drei zusätzlichen Massnahmen erleichtert werden:

1.[NB]Die Erben sollen das Recht erhalten, bei der Erbteilung die integrale Zuweisung eines Unternehmens bzw. der nötigen Beteiligung zu verlangen.

2.[NB]Der Erbe, der das Unternehmen integral zugewiesen erhält, soll bei Bedarf für die Ausgleichung der Erbansprüche der übrigen Erben einen Zahlungsaufschub erhalten.

3.[NB]Es soll im Gesetz vorgegeben werden, wie der Wert des Unternehmens für die Erbteilung ermittelt wird.

Was noch erwähnt werden darf: Der Bundesrat hat diese Vorlage nicht aus freien Stücken erarbeitet, sondern aufgrund eines entsprechenden Auftrags aus dem Parlament.

Die Kommission hatte sich in der ersten Beratungsrunde viel Zeit genommen, um die kritischen Fragen zu klären. Nach Durchführung der Detailberatung musste sie aber feststellen, dass die kritischen Punkte grundsätzlicher Natur sind und nicht beseitigt werden können. An dieser Feststellung hat sich auch in der zweiten Beratungsrunde nichts geändert. Die Kommission verkennt nicht, dass die Regelung der Unternehmensnachfolge oftmals eine Herausforderung darstellt. Gelingt diese nicht, gibt es allerdings in den meisten Fällen einfache Gründe: Entweder ist kein Erbe gewillt, das Unternehmen fortzuführen, oder es ist kein Erbe dazu geeignet, oder der Erblasser unterlässt es, sich rechtzeitig damit zu befassen. Statt die Nachfolge in einem Erbvertrag mit den Erben zu regeln oder die nötigen Anordnungen in einer letztwilligen Verfügung zu erlassen, überlässt man die Klärung den Erben.

Ob es vor diesem Hintergrund angezeigt ist, ähnlich dem bäuerlichen Erbrecht gesetzliche Vorgaben zu machen, ist die entscheidende Frage. Die Mehrheit der Kommission möchte dies nicht. Sie möchte kein erbrechtliches Sonderrecht für jene Unternehmen schaffen, welche die ihnen zur Verfügung stehenden erbrechtlichen Instrumente selber nicht einsetzen. Die Vorschläge des Bundesrates werden aber auch inhaltlich abgelehnt. Sie weisen grundsätzliche Mängel auf, die sich auch in einer Detailberatung nicht beseitigen lassen. Es bleibt daher nur, das Nichteintreten zu bestätigen.

Die Gründe sind unverändert dieselben: Zum einen wurde mit der am 1.[NB]Januar 2023 in Kraft getretenen Revision des Erbrechts der Pflichtteil für direkte Nachkommen auf 50 Prozent reduziert und derjenige für Eltern ganz gestrichen. Die disponible Quote wurde damit deutlich erhöht. Das heisst, ein Erblasser hat heute einen deutlich grösseren Spielraum, mit erbrechtlichen Anordnungen die Unternehmensnachfolge zu sichern. Der Handlungsbedarf hat sich dadurch nochmals deutlich reduziert. Wir sollten nun nicht schon wieder, ein Jahr nach Inkrafttreten der Revision, einen zentralen Bereich unseres Erbrechts ändern, bevor wir wissen, wie sich diese Revision ausgewirkt hat. Zum andern eröffnet die integrale Zuweisung eines Unternehmens an einen Erben nach dem Prinzip der Einheit von Unternehmensführung und Kapital, allenfalls sogar ohne seine Eignung zu prüfen, nur neue Streitfelder.

Ich komme auf drei Themen zu sprechen:

1.[NB]Wer ist für die Übernahme eines Unternehmens geeignet? Anders als im bäuerlichen Erbrecht würde diese Frage nicht [PAGE 197] einmal geprüft, wenn nur ein Erbe die Zuweisung des Unternehmens verlangt. Für den Fall, dass sich mehrere Erben um die Zuweisung streiten, hätte der Richter zu entscheiden, wer am geeignetsten erscheint. Welche Kriterien er dabei zu beachten hätte, sagt die Vorlage nicht. Es braucht wenig prophetische Fähigkeiten, um vorauszusagen, dass der Erbstreit in solchen Fällen jahrelange Prozesse zur Folge hätte. Damit ist dem betroffenen Unternehmen nicht gedient, im Gegenteil.

2.[NB]Was ist, wenn der Erbe, dem das Unternehmen auf sein Verlangen zugewiesen wird, die Ausgleichsansprüche der Miterben nicht befriedigen kann? Das wird die Regel sein. Der Bundesrat schlägt daher vor, dass ein Zahlungsaufschub von bis zu zehn Jahren gewährt werden kann. Der Nationalrat möchte den Zahlungsaufschub im Grundsatz auf fünf Jahre beschränken. Die Frist soll aber auf zehn Jahre verlängert werden können, wenn ansonsten der Fortbestand des Unternehmens gefährdet ist. Die Anträge des Bundesrates und des Nationalrates bestätigen implizit, dass die Erbansprüche der Miterben ernsthaft gefährdet sein können, wenn das Unternehmen gegen ihren Willen integral einem Erben zugewiesen wird. Erbstreite sind vorprogrammiert. Die Fortführung des betroffenen Unternehmens wird damit nicht gesichert, sondern im Gegenteil zusätzlich gefährdet.

3.[NB]Zu welchem Wert ist ein Unternehmen bei der Erbteilung anzurechnen, wenn dieses auf Begehren einem Erben integral zugeteilt wird? Das Erbrecht kennt den Grundsatz, dass Nachlasswerte zum Verkehrswert anzurechnen sind, der ihnen zum Zeitpunkt der Teilung zukommt. Die Revisionsvorlage des Bundesrates sieht vor, dass der Anrechnungswert bei Unternehmen im Streitfall durch eine sachverständige Person zu schätzen ist, und zwar nach anerkannten Grundsätzen der Unternehmensbewertung. In der Praxis wird die sogenannte Praktikermethode zur Anwendung kommen, bei welcher der Ertragswert des Unternehmens doppelt und der Substanzwert einfach bewertet werden. Der derart berechnete Unternehmenswert ändert sich erfahrungsgemäss mit jedem Jahr. Damit ist bereits gesagt, wo das Problem liegen wird: Weder der die integrale Zuweisung des Unternehmens verlangende Erbe noch seine Miterben wissen, wie der Wert des Unternehmens zum Zeitpunkt der Erbteilung geschätzt wird. Diese Unsicherheit wird den Streit unter den Erben fördern. Dem Unternehmen ist damit nicht gedient, im Gegenteil - und das sage ich übrigens jetzt nicht nur als Berichterstatter der Kommission, sondern auch als Mitglied des Gewerbeverbandes.

Unserem Erbrecht liegt das Prinzip der Gleichbehandlung der Erben zugrunde. Davon kann einvernehmlich oder, sofern die Pflichtteile respektiert werden, mit einer letztwilligen Verfügung abgewichen werden. Die Revisionsvorlage würde für Nachlässe mit Unternehmen Sonderrecht schaffen und dabei von Gesetzes wegen das Prinzip der Gleichbehandlung verletzen. Dies anerkennt übrigens auch der Bundesrat. Ich zitiere aus seiner Botschaft: "Mit Blick auf die Gleichbehandlung der Erbinnen und Erben sind die drei Massnahmen zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge (Recht auf Integralzuweisung, Zahlungsaufschub, besonderer Anrechnungswert) heikel. Dies trotz der vorgesehenen Schranken, mit denen die Eingriffe in die Rechte der anderen Erbinnen und Erben begrenzt werden sollen [...]." Dem ist eigentlich nichts beizufügen.

Ich komme zum Schluss. Unser Rat war in der Sommersession des letzten Jahres mit einem klaren Stimmenverhältnis von 27 zu 12 Stimmen bei 4 Enthaltungen nicht auf die Vorlage eingetreten. Die Kommission beantragt Ihnen, an diesem Beschluss festzuhalten.

Ich bitte Sie in diesem Sinne im Namen der Kommission, nicht auf die Vorlage einzutreten.

Fässler Daniel · Ständerat · 2024-03-12 | Lexipedia | Lexipedia