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Burkart Thierry · Ständerat · 2024-03-14

Burkart Thierry · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2024-03-14

Wortprotokoll

Diese Vorlage ist ein "Chnorz". Das zeigt nur schon der Umstand, dass das Anliegen der Tonnage Tax nun mittlerweile seit bald neun Jahren Gegenstand von Diskussionen ist. Es fing mit der Frage an, ob es ein Teil der Unternehmenssteuerreform III sein sollte. Als es nicht Teil dieser Vorlage wurde, ging es so weiter, dass das Parlament den Bundesrat beauftragte, der - das darf man wahrscheinlich sagen - nie wirklich Feuer und Flamme für diese Sonderbesteuerung war.

Wir finden uns aber - das muss ich zugestehen, und der Minderheitssprecher hat es auch etwas angetönt - in einer etwas sonderbaren Situation wieder. Es ist eigentlich eine verkehrte Welt. Die Tonnage Tax ist nicht etwa etwas Exotisches, sie ist nicht etwa etwas Neues, und sie ist nicht etwa etwas Unübliches. In Europa kennen bereits 23 Staaten die Tonnage Tax. Diese wurde übrigens zuerst 1957 in Griechenland eingeführt. Später haben andere Länder nachgezogen, zum Beispiel Deutschland 1999 und das Vereinigte Königreich 2000. Es kamen auch Frankreich und andere Länder dazu, 2015 schliesslich dann Kroatien, 2017 Schweden, 2018 Portugal und 2020 Estland, insgesamt 23 europäische Staaten. Das ist in der Botschaft des Bundesrates nachzulesen. Dazu kommen andere Länder wie Indien, USA, Südafrika, Japan und China, die diese Besteuerung auch kennen.

Die Schweiz kennt sie nicht. Wir haben in den letzten Jahren vielfach erlebt, dass die Europäische Union auf die Schweiz Druck gemacht hat, um Steuerprivilegien abzuschaffen. Hier, worüber wir jetzt diskutieren, hätte man ein Steuerprivileg der Europäischen Union, das wir einführen könnten.

Dennoch beantrage ich Ihnen, der Mehrheit zu folgen und aus zwei Gründen Nichteintreten zu beschliessen. Einerseits geht es um die finanzpolitischen Aspekte. Ich meine, die Äusserung des Minderheitssprechers ist etwas keck, wenn er sagt, es werde ganz sicher zu Steuermehreinnahmen kommen. Es ist unklar, wie die Tonnage Tax sich auf die Steuereinnahmen auswirkt. Der Bundesrat kam zum Schluss, dass sich die Mindereinnahmen vermutlich in Grenzen halten werden und in einer dynamischen Betrachtung Mehreinnahmen allenfalls nicht auszuschliessen seien.

Allerdings ist klar - das war auch Gegenstand breiter Diskussionen in der Kommission -, dass die Daten dazu fehlen würden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat in einem Zusatzbericht vom 29.[NB]Januar dieses Jahres zuhanden der WAK, basierend auf den tatsächlichen Gewinnsteuereinnahmen in den Jahren 2015 bis 2020, das Verlustpotenzial eingrenzen können. Das Problem ist, dass diese Daten, das wurde gesagt, ausgerechnet die Boomjahre 2021 und 2022 der Schifffahrtsbranche nicht enthalten. Es ist also offen, was das Ergebnis wäre, wenn man diese Daten abwarten würde. Man könnte zuwarten, aber ob es dann mehr Gewissheit gibt, ist ebenfalls unklar.

Es gibt zwei Möglichkeiten: Die Daten zeigen erstens, dass sich selbst in den Boomjahren die Steuereinnahmen in Grenzen gehalten haben. Das lässt den Schluss zu, dass die Unternehmen die gewinnträchtigen Konzernaktivitäten heute eben in Ländern anfallen und besteuern lassen, wo sie von einer Tonnage Tax profitieren. In diesem Fall könnte man argumentieren, dass die Schweiz mit der Einführung einer Tonnage Tax Konzernaktivitäten in die Schweiz holen und so Mehreinnahmen generieren könnte. Die Daten zeigen zweitens, dass die Steuereinnahmen in den Boomjahren deutlich höher waren, woraus folgt, dass auch die Mindereinnahmen durch die Einführung der Tonnage Tax höher wären, als man bisher angenommen hat.

Das Ganze ist im Moment eine Blackbox. Die Einführung einer Tonnage Tax wäre folglich ein Experiment, und das ausgerechnet in einer Zeit, in der wir mit zwar nicht sehr knappen Bundesfinanzen, aber doch mit enormen Mehrausgaben vis-à-vis den nicht entsprechend wachsenden Mehreinnahmen konfrontiert sind, also mit einer grossen Herausforderung, was die Bundesfinanzen anbelangt. Wir sollten deshalb auf eine finanzpolitische Geisterfahrt verzichten.

Der zweite Grund betrifft die verfassungsrechtliche Frage, das wurde von der Sprecherin der Kommissionsmehrheit ausgeführt. In der Botschaft zur Unternehmenssteuerreform (USR) III hat der Bundesrat klar gesagt, es fehle in der Schweiz eine explizite verfassungsrechtliche Grundlage zur Förderung der Hochseeschifffahrt. In der vorliegenden Botschaft aus dem Jahr 2022 - die vorhin erwähnte Botschaft ist jene von 2015 zur USR III - kam der Bundesrat deshalb nach neuerlicher Prüfung der verfassungsrechtlichen Frage zum Schluss, dass die Tonnage Tax unter dem Strich mit Blick auf die fiskalischen und standortpolitischen Interessen vertretbar sei. Gleichzeitig hat er in der Botschaft aber ausgewiesen, dass das Bundesamt für Justiz weiterhin verfassungsrechtliche Bedenken habe. Es gab auch ein Gutachten von privater Seite, das zum Schluss kam, es sei verfassungsrechtlich konform. Aber schliesslich gilt es, das Urteil abzuwarten. Es ist ungewiss, wir wissen nicht, ob die Verfassungsgrundlage unter dem Aspekt des Gebots der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit genügend wäre. [PAGE 245]

Diese zwei Punkte zeigen, dass es Unklarheiten gibt, welchen wir zum jetzigen Zeitpunkt nur insofern gerecht werden, als wir auf ein Experiment verzichten.

Noch eine letzte Bemerkung zu meinem Vorredner in Bezug auf die sicherheitspolitischen Aspekte: Ich kann grundsätzlich diesem Aspekt etwas abgewinnen, nur, meine ich, verkennt er in dieser Argumentation die Realität insofern, als natürlich die Tonnage Tax der Schweiz kein Privileg auf den Zugriff der entsprechenden Schiffe gibt. Es ist also kein sicherheitspolitisches Pfand, und die Schiffe fahren im Übrigen auch nicht unter Schweizer Flagge, sondern unter anderen Flaggen, wie zum Beispiel unter der Flagge Liberias.

Insofern mache ich Ihnen beliebt, auf dieses finanzpolitische und verfassungsrechtliche Abenteuer zum jetzigen Zeitpunkt zu verzichten. Ich möchte aber hier auch nicht ausschliessen, dass man auf dieses Anliegen zurückkommt, wenn allenfalls diese beiden Unklarheiten einmal geklärt werden können.