Rechsteiner Rudolf · Nationalrat · 2003-05-06
Rechsteiner Rudolf · Nationalrat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion · 2003-05-06
Wortprotokoll
Es geht hier um die Frage der Teilliquidation. Sie haben beim letzten Mal einstimmig eine Neuregelung beschlossen, die vorsieht, dass die Austretenden und die Verbleibenden in einer Unternehmung, also in einer Kasse, gleich behandelt werden sollen. Der Ständerat hat diesen Grundsatz nun abgeschwächt, und ich möchte hier festhalten, dass sich die Juristen in der Kommission nicht einig waren, was das genau bedeutet.
Unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sollen nun bei einer Teilliquidation die Vermögen verteilt werden. Aufgrund der von uns gemachten Erfahrungen, der Beispiele, die uns vorgelegen haben, möchte ich Ihnen beliebt machen, die Gleichbehandlung der Austretenden strikte im Gesetz festzuhalten. Wir hatten das Beispiel der Gesellschaft Vantico, eine Abspaltung von der Firma Ciba. Dort war es so, dass die Firma Ciba in ihrer Pensionskasse eine Überdeckung von 39 Prozent hatte, und die Vantico wurde entlassen und bekam Reserven, Überschüsse, von nur 12 Prozent mit. Nach der Firmenaufteilung war es dann so, dass die Pensionskasse der Ciba 142 Prozent Deckung hatte, und die Vantico-Kasse hatte 112 Prozent.
[PAGE 629] Es gibt einen Grundsatz im Stiftungsrecht, und dieser Grundsatz heisst: Das Kapital folgt dem Destinatär. Das heisst für eine solche Aufspaltung eines Unternehmens: Meines Erachtens sollte der Nationalrat festhalten an einer strikten Gleichbehandlung von Leuten, die das Unternehmen verlassen müssen und in der neuen Gesellschaft arbeiten, und Personen, die in der alten Gesellschaft verbleiben. Es sind nur Nuancen in der rechtlichen Formulierung, aber ich glaube, es wäre ungerecht, jene, die dann wechseln müssen, so zu benachteiligen, wie das bisher mit der geltenden Rechtsprechung der Fall war.