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Rechsteiner Thomas · Nationalrat · 2024-03-14

Rechsteiner Thomas · Nationalrat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-03-14

Wortprotokoll

Ihre Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit hat am 27.[NB]Oktober letzten Jahres verschiedene Anträge für Motionen diskutiert und schlussendlich eine Kommissionsmotion erarbeitet, diskutiert und dann mit 16 zu 6 Stimmen bei 0 Enthaltungen verabschiedet. Ziel der Motion ist, die Mobilität von Ärzten bzw. deren Zulassung bei einem Kantonswechsel zu vereinfachen und die Qualitätssicherung weiterhin hochzuhalten.

In Artikel 37 KVG wurde vor etwas mehr als einem Jahr die Anforderung einer dreijährigen Tätigkeit an einer Weiterbildungsstätte aufgenommen, um eben die Qualitätssicherung zu erhalten oder, konkret ausgedrückt, um zu erreichen, dass die Ärzte ihr Curriculum in der Schweiz vollständig absolvieren. Nun hat diese Bestimmung Auswirkungen auf Ärzte und [PAGE 573] Ärztinnen mit ausländischem Diplom, die lange Jahre ohne Beanstandung in einem Kanton tätig sind und einen Kantonswechsel vornehmen. Selbst wenn der vom Arzt neu gewählte Kanton eine Praxisbewilligung erteilen möchte, müsste der Arzt dort zuerst wieder eine dreijährige Weiterbildung absolvieren. Das ist faktisch ein bundesrechtlich verfügter kantonaler Grenzschutz, und das in Zeiten von Mangel an Ärzten. Denn der Besitzstand nach altem Recht gilt nur für den Kanton, in dem der Arzt oder die Ärztin tätig ist. So wirkt die Qualitätssicherungsmassnahme gemäss Artikel 37 KVG faktisch wie eine zwingende Zulassungsbeschränkung in einem anderen Kanton.

Die Kommission hat diskutiert und festgestellt, dass den Kantonen in Artikel 55a KVG Instrumente zur Zulassungsbeschränkung zur Verfügung stehen und die restriktive Auslegung von Artikel 37 KVG den Handlungsspielraum der Kantone unnötigerweise einschränkt. Auswirkungen sind folgende: Besteht beispielsweise im Kanton B in der Grundversorgung eine Unterversorgung, darf der Kanton B einem Arzt oder einer Ärztin mit ausländischem Diplom aus dem Kanton A keine Bewilligung erteilen, obwohl dieser Arzt oder diese Ärztin im Kanton A seit Jahren qualitativ hochstehende Leistungen erbringt. Der Arzt oder die Ärztin, welche lange Jahre im Kanton A selbstständig tätig war, müsste zuerst drei Jahre in einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte arbeiten, damit der neu gewählte Kanton B ihm oder ihr eine Praxisbewilligung erteilen darf. Diese Praxis hat gemäss Mehrheit der Kommission nichts mit Qualitätssicherung zu tun. Sie verhindert auch keine Überversorgung und[NB]ist[NB]deshalb[NB]gemäss[NB]Meinung der Kommission anzupassen.

In der Beratung der Kommission wurden drei wesentliche Punkte bestimmt: Qualifikation, Tätigkeitsbereich und Betroffenheit bei Inkraftsetzung.

Erstens zur Qualifikation: Einerseits wurde die Anrechnung der bisherigen ärztlichen Tätigkeit auf zehn Jahre erhöht. Also muss ein Arzt mit ausländischem Diplom in einem Kanton bereits zehn Jahre tätig gewesen sein, um ohne weitere dreijährige Ausbildung in einem anderen Kanton eine Praxisbewilligung zu erhalten. Damit ist der Kreis der betroffenen Ärzte kleiner und auf Kontinuität ausgelegt.

Zweitens zum Tätigkeitsbereich: Die vom Bundesrat zu erarbeitende Gesetzesbestimmung soll auf die Grundversorgung beschränkt werden. Dort ortet die Kommission hohen Handlungsbedarf, wenn ein Kantonswechsel vorgenommen werden will.

Drittens zur Inkraftsetzung: Die Regelung hat keine Wirkung in die Zukunft. Das heisst, dass sie nur auf Ärzte anwendbar ist, welche bei Inkrafttreten der Gesetzesbestimmung bereits in der Schweiz praktizieren. Das müssen sie bereits während zehn Jahren in der Vergangenheit erfolgreich getan haben, was den Kreis der potenziell betroffenen Ärzte einschränkt, aber in speziellen Fällen, unter anderem auch bei Nachfolgeregelungen, sinnvoll ist.

Die Minderheit ist dem Ansinnen nicht grundsätzlich abgeneigt, aber sie hat Respekt davor, dass eine Mobilität von Ärzten aus Kantonen mit Unterversorgung hin zu Kantonen mit keiner Unterversorgung entstehen könnte.

Die Kommission empfiehlt Ihnen die Motion im Stimmenverhältnis von 16 zu 6 bei 0 Enthaltungen zur Annahme.