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Rossi Viktor · 2024-04-15

Rossi Viktor · Bern · 2024-04-15

Wortprotokoll

Drohbriefe oder andere Bedrohungsformen sind eine Realität und selbstverständlich nicht zu tolerieren. Aktuell müssen in der Vorprüfungsverfügung zu Volksinitiativen neben den Namen auch die Adressen sämtlicher Mitglieder eines Initiativkomitees im Bundesblatt veröffentlicht werden. Diese Angaben sind zudem auf jeder Unterschriftenliste aufzuführen. Das Ziel dieser Regelung ist, dass die Stimmberechtigten, die eine Volksinitiative unterzeichnen und später darüber abstimmen wollen, herausfinden können, wer hinter einer Volksinitiative steht. Diese Information dient der Meinungs- und Willensbildung bezüglich einer Volksinitiative.

Weshalb beantragt der Bundesrat trotzdem, die Motion abzulehnen? Die vorliegende Motion verlangt nicht die Aufhebung dieser Regel, sondern die Schaffung einer Ausnahme. Parlamentsmitglieder und andere Personen des öffentlichen Lebens sollen von der Verpflichtung, ihre Adresse zu veröffentlichen, befreit werden. Wie Personen des öffentlichen Lebens [PAGE 646] definiert werden oder ob die Ausnahme zum Beispiel nur für aktive Parlamentsmitglieder gelten soll, lässt die Motion hingegen offen. Die Bundeskanzlei hat in ihrer langjährigen Praxis festgestellt, dass die aktuelle Regelung, die Transparenz schafft, in der grossen Mehrheit der Fälle kein Problem darstellt. Wenn sich in der Vergangenheit vereinzelt Mitglieder eines Komitees bei der Bundeskanzlei gemeldet und darum ersucht haben, dass anstatt ihrer Adresse ein, wie es bereits erwähnt wurde, Postfach oder eine Büroadresse veröffentlicht wird, da sie wiederholt mit Belästigungen oder Bedrohungen konfrontiert waren, hat die Bundeskanzlei diese Gesuche stets akzeptiert, und zwar - es ist mir wichtig, das zu betonen - unabhängig davon, ob diese von Bundesparlamentarierinnen oder -parlamentariern, von Personen des öffentlichen Interesses oder eben auch von Privatpersonen stammten.

Mehrere Mitglieder dieses Rates kennen diese langjährige Praxis der Bundeskanzlei. Diese auf Zusammenarbeit und Austausch mit den Komiteemitgliedern basierende Praxis der Bundeskanzlei hat sich aus Sicht des Bundesrates bewährt. Die Einführung einer Ausnahme für einen gewissen Personenkreis, wie dies die Motion verlangt, würde zu Ungleichbehandlungen sowie zu Abgrenzungsproblemen führen.

Der Bundesrat beantragt Ihnen daher, die Motion abzulehnen.