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Jans Beat · Bundesrat · 2024-04-17

Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2024-04-17

Wortprotokoll

Eine glaubwürdige und konsequente Asyl- und Rückkehrpolitik setzt voraus, dass Personen, die den Schutz der Schweiz nicht benötigen, das Land rasch wieder verlassen müssen. Gleichzeitig ist die Schweiz völkerrechtlich dazu verpflichtet, Personen, die Schutz vor Verfolgung benötigen, diesen auch zu gewähren. Aus[NB]diesem[NB]Grund[NB]muss[NB]jedes Asylgesuch individuell geprüft werden.

Rund 60 Prozent aller Personen, die in der Schweiz Asyl beantragen, sind effektiv schutzbedürftig und erhalten entweder Asyl oder eine vorläufige Aufnahme. Liegt keine Verfolgung vor, wird ein Asylgesuch abgelehnt, worauf die betroffene Person die Schweiz verlassen muss. Wegweisungen werden konsequent vollzogen. Die Vollzugsquote der Schweiz liegt deutlich über den europäischen Vergleichswerten. Lediglich in Fällen, in denen der Vollzug der Wegweisung technisch nicht möglich, nicht zumutbar oder nicht zulässig ist, darf eine Person weiterhin in der Schweiz verbleiben und wird vorläufig aufgenommen. Die vorläufige Aufnahme ist somit eine Ersatzmassnahme für eine nicht vollziehbare Wegweisungsverfügung. Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme noch erfüllt sind. Ist dies nicht mehr der Fall, wird die vorläufige Aufnahme aufgehoben. Zudem erlischt die vorläufige Aufnahme bei einem nicht bewilligten Auslandsaufenthalt von mehr als zwei Monaten.

Aus diesen Gründen empfiehlt Ihnen der Bundesrat, die Motion abzulehnen.

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