Paganini Nicolò · Nationalrat · 2024-05-27
Paganini Nicolò · Nationalrat · St. Gallen · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-05-27
Wortprotokoll
Anlass für die zwei vorliegend zu beratenden Vorstösse gaben einerseits die seit dem 17.[NB]Juli 2023 ausgeübte Praxisänderung in Bezug auf die Behandlung der Asylgesuche von Afghaninnen und andererseits ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3.[NB]Juli 2023. In der Zwischenzeit hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser Sache erneut entschieden, in anderer Besetzung, mit anderem Ausgang - dazu später mehr.
Der Nationalrat hat die Motion Rutz Gregor 23.4241 am 19.[NB]Dezember 2023 der SPK-N zur Vorberatung zugewiesen. Die Kommission hat die Motion am 1.[NB]Februar 2024 beraten. Die Mehrheit der Kommission lehnt die Motion ab, eine Minderheit Schilliger beantragt die Annahme der Motion. Gleichzeitig hat die Kommission mit 24 zu 0 Stimmen die Motion 24.3008 beschlossen. In der Kommission gab es grundsätzlich keine Differenz bei der Frage, ob in Afghanistan vom Taliban-Regime verfolgte Frauen und Mädchen in der Schweiz Schutz finden sollen. Das wird bejaht. Auch ist sich die Kommission einig, dass auch bei Afghaninnen Asyl nur nach der Durchführung einer Einzelfallprüfung mit umfassender Kognition gewährt werden kann.
Der Teufel steckt aber bekanntlich im Detail. Während der Bundesrat in seinen Antworten auf die beiden Vorstösse betont, dass bereits heute in jedem Fall eine Einzelfallprüfung stattfinde, schränkt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3.[NB]Juli 2023, gefällt in einer Dreierbesetzung, mindestens potenziell die volle Kognition der Migrationsbehörden ein. Es stützt faktisch die neue Praxis, wonach afghanische Frauen fortan in der Schweiz Asyl erhalten und als Flüchtlinge anzuerkennen sind, auch dann, wenn sie keine individuellen Fluchtgründe glaubhaft machen können. Afghanische Frauen und Mädchen, die bereits vorher in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden waren, bekämen mit der Gewährung von Asyl neu das Recht, ihre Familienmitglieder in die Schweiz zu holen. Mit dieser Praxis droht die vom Bundesrat zugesicherte Einzelfallprüfung in Bezug auf die Fluchtgründe zur Farce zu werden.
Nach der Beratung der Vorstösse in der Kommission hat nun das Bundesverwaltungsgericht erneut entschieden, dieses Mal zwar in anderer Besetzung, allerdings wieder zu dritt. Es hat das Urteil vom 3.[NB]Juli 2023 geradezu korrigiert und ist zum gegenteiligen Entscheid gekommen. So wird festgehalten, dass grundsätzliche Schwierigkeiten oder Diskriminierungen, denen Frauen in patriarchalischen Gesellschaften ausgesetzt sind, für sich alleine keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Ja, was gilt denn nun?
Die Widersprüchlichkeit dieser beiden in Dreierbesetzung - und damit nicht als Leiturteile - gefällten Entscheide des Bundesverwaltungsgerichtes zeigt ganz klar auf, dass entgegen den Ausführungen des Bundesrates Handlungsbedarf besteht und die Regelungen präzisiert werden müssen. Es kann nicht sein, dass die politisch unterschiedliche Besetzung im Entscheidgremium beim Bundesverwaltungsgericht in St.[NB]Gallen die geltende Rechtslage zu einer Lotterie macht. Hier haben wir als Gesetzgeber einzuschreiten.
Zusätzlich zur Motion Rutz Gregor nimmt die Motion der SPK-N in Buchstabe c die Frage der Gefährdung der Schweiz durch nachziehende Ehemänner von Afghaninnen auf. Nach Auffassung der Kommission ist dieser Problematik ein besonderes Augenmerk zu schenken. Buchstabe b der Kommissionsmotion ist eine Präzisierung der Motion Rutz Gregor. Er wird vom Bundesrat im Gegensatz zum Rest der Motion zur Annahme empfohlen.
Insgesamt beantragt Ihnen die Kommission mit 24 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung, der Kommissionsmotion zuzustimmen, und mit 13 zu 12 Stimmen, die Motion Rutz Gregor abzulehnen.