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Jans Beat · Bundesrat · 2024-05-27

Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2024-05-27

Wortprotokoll

Ich äussere mich nur zur Motion der RK-S, da der Bundesrat in dieser Phase ja nicht zur Standesinitiative Genf Stellung nimmt.

Der Bundesrat hat in seinem Bericht vom 1.[NB]November 2023 zum Postulat Gutjahr 18.4263, "Berücksichtigung von Steuerforderungen bei der Berechnung des Existenzminimums", eine Revision des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs befürwortet. Die laufenden Steuern sind heute nicht Teil des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Das geht auf eine Richtlinie der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten zurück.

Was bedeutet es, dass die laufenden Steuern heute nicht berücksichtigt werden? Der Schuldnerin bzw. dem Schuldner bleibt weniger, als sie oder er für die zwingenden laufenden Ausgaben tatsächlich braucht. Das bedeutet, dass für die Dauer einer Pfändung zur Abzahlung von Schulden neue Schulden entstehen. Aus Sicht des Bundesrates spricht vieles für eine Änderung dieser Regelung. Es ist für die Schuldnerinnen und Schuldner sehr belastend, dass laufend neue, unvermeidbare Schulden entstehen. Es handelt sich bei den Steuern, wie bei anderen Posten des Existenzminimums auch, um eine zwingende laufende Verpflichtung. Diese Steuerforderungen fallen durch ihren Entstehungszeitpunkt zeitlich in eine andere Kategorie als die Forderungen der Gläubigerinnen und Gläubiger, weshalb es sich auch nicht um eine Privilegierung handelt.

Bei der Umsetzung der Motion sind verschiedene Lösungen denkbar. Diese hat der Bundesrat in seinem Bericht bereits skizziert. Es muss auf jeden Fall sichergestellt werden, dass die laufenden Steuern nur dann beim Existenzminimum berücksichtigt werden, wenn sie auch tatsächlich bezahlt werden. Für den Bundesrat ist zudem wichtig, dass für das Familienrecht eine Ausnahmeregelung vorgesehen wird. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum ist heute nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes auch für die Bemessung der familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge massgebend. Diese Berechnung sollte gleich bleiben wie heute, bei knappen finanziellen Verhältnissen also ohne Berücksichtigung der laufenden Steuern. Bei der Umsetzung der Motion sind auch die Auswirkungen auf weitere Gläubiger sorgfältig zu untersuchen.

Der gesetzgeberische Handlungsbedarf ist nach Ansicht des Bundesrates also klar gegeben. [PAGE 810]

Ich beantrage Ihnen deshalb im Namen des Bundesrates, diese Motion anzunehmen.