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Fässler Daniel · Ständerat · 2024-05-28

Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-05-28

Wortprotokoll

Ich hätte natürlich Freude gehabt, wenn Herr Bundesrat Rösti als Energieminister und als Raumplanungsverantwortlicher das noch gehört hätte, aber es geht hier nur noch um eine Abschreibung.

Ich berichte Ihnen im Namen der Kommission über zwei Initiativen der Kantone St.[NB]Gallen und Thurgau. Die Kommission beantragt Ihnen einstimmig, den Standesinitiativen keine Folge zu geben. Ihnen liegt ein Kommissionsbericht vor. Die beiden Standesinitiativen verlangen, dass das Bundesgesetz über die Raumplanung im Rahmen der Revision RPG 2 so angepasst wird, dass Kantone und Gemeinden die Erstellung von Bauten und Anlagen für die Produktion von Wärme und Strom aus verholzter Biomasse in der Landwirtschaftszone bewilligen können.

Die UREK unseres Rates hatte den beiden Initiativen am 23.[NB]Juni 2022 ohne Gegenstimme Folge gegeben. Der Nationalrat beschloss ein Jahr später, am 15.[NB]Juni 2023, den beiden Standesinitiativen keine Folge zu geben. Unsere Kommission hatte sich demzufolge nochmals mit den Initiativen der Kantone St.[NB]Gallen und Thurgau zu befassen. An ihrer Sitzung vom 22.[NB]März 2024 stellte die Kommission fest, dass das Anliegen der beiden Standesinitiativen im Rahmen von RPG 2, also im Rahmen der Revision des Raumplanungsgesetzes im Bereich des Bauens ausserhalb der Bauzonen, erfüllt wurde. Sie stellte weiter fest, dass dem Anliegen der Kantone St.[NB]Gallen und Thurgau im Rahmen des sogenannten Mantelerlasses zusätzlich Rechnung getragen wird.

Mit der Vorlage RPG 2 wurden in Artikel 16a Absatz 1bis des Raumplanungsgesetzes die Voraussetzungen für die Realisierung von Biomasseanlagen auf einem Landwirtschaftsbetrieb gelockert. Im bisherigen Recht wurde für solche Bauten und Anlagen verlangt, dass die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Landwirtschaft und zum Standortbetrieb hat. Neu wird festgeschrieben, dass auch ein enger Bezug zur Forstwirtschaft des Standortbetriebes genügt und vor allem dass das verarbeitete Substrat auch von anderen Land- und Forstwirtschaftsbetrieben in der Umgebung des Standortbetriebes stammen darf. Zudem wird die in der Vergangenheit vom Bundesgericht auch für zonenkonforme Biomasseanlagen geforderte Planungspflicht explizit aufgehoben. Nachdem gegen die Revision des Raumplanungsgesetzes kein Referendum ergriffen worden ist, wird diese Änderung im Verlauf des nächsten Jahres in Kraft treten.

Im Rahmen des Mantelerlasses, über den das Volk am übernächsten Sonntag abstimmen wird, wurde für Biomasseanlagen eine weitere Erleichterung beschlossen. Mit dem in das Raumplanungsgesetz eingefügten Artikel 24ter sollen ausserhalb der Bauzonen unter bestimmten Voraussetzungen neu auch nicht zonenkonforme Biomasseanlagen ermöglicht werden. Dabei geht es um gewerbliche Anlagen, die nicht zu einem Landwirtschaftsbetrieb gehören. Solche Anlagen können neu bewilligt werden, wenn sie einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordern, das heisst standortgebunden sind, in wenig empfindlichen oder in vorbelasteten Gebieten realisiert werden und bereits eine Erschliessung besteht.

Vor diesem Hintergrund hat die Kommission festgestellt, dass das Anliegen der beiden Standesinitiativen erfüllt ist.

Die Kommission beantragt Ihnen daher einstimmig, den Standesinitiativen St.[NB]Gallen und Thurgau keine Folge zu geben und sie damit abzuschreiben.

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