Germann Hannes · Ständerat · 2024-06-04
Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2024-06-04
Wortprotokoll
Das "dépôt légal numérique" tangiert das Grundrecht der Eigentumsgarantie der Rechtsinhaberinnen und Rechtsinhaber. Ein solcher Grundrechtseingriff muss den Voraussetzungen gemäss Artikel 36[NB]der[NB]Bundesverfassung[NB]genügen. So ist es auch in der Botschaft festgehalten. Nachher wird aber das Ganze aufgeweicht, und es wird erklärt, warum eben diese Eingriffe, die jetzt gemacht werden, im digitalen Bereich möglich sein sollen.
Ich habe meinen Antrag bewusst als Konzeptantrag eingereicht, und zwar, weil er eben integral in etwa dasselbe betrifft. Es geht um die Abgeltung respektive das Zugriffsrecht der Nationalbibliothek auf an sich kostenpflichtige oder zumindest urheberrechtlich geschützte Texte. Nun muss man wissen, dass im digitalen Zeitalter mit der künstlichen Intelligenz ein ziemliches Raubrittertum herrscht. ChatGPT und andere greifen nach allem, was verfügbar ist, und ein urheberrechtlich geschütztes Werk wird dann letztlich eben auch nicht mehr als solches erkannt.
Ich habe, und das sei vorweg gesagt, keine Interessenbindung. Ich war aber lange auch Mitglied der WBK, und ich habe auch lange für ein Schweizer Medium gearbeitet. Gerade von den Medien haben Sie auch ein Schreiben erhalten. Der Verband Schweizer Medien hält eben fest, dass die Gesetzesvorlage bezüglich der Pflichtexemplarregelung im Nationalbibliotheksgesetz dazu führt, dass die Nationalbibliothek autonom respektive zu autonom über das Einfordern und kostenfreie Zugänglichmachen von Medien entscheiden kann, ohne dass die Medien vergütet werden. Und dann hält der Verband noch fest, dass dies der heutigen Praxis widerspricht. In der heutigen Praxis schliessen die Medien und die Nationalbibliothek Vereinbarungen, die dann Gültigkeit haben, und sie halten eine angemessene Vergütung auch für angezeigt.
Ich muss Ihnen sagen: Wir diskutieren ja auch da und dort über die Einführung des Leistungsschutzrechtes. Es wäre natürlich ein Rückenschuss gerade für dieses berechtigte Anliegen der Medienbranche gegen Online-Zugriffe, die immer dreister erfolgen und eben ein geschütztes Werk letztlich zu einem nicht geschützten machen.
Bekannt ist, wie gesagt, der Schutz des geistigen Eigentums durch die Eigentumsgarantie. Darum braucht es eben eine Korrektur in der vorliegenden Kulturbotschaft. Es geht um Pflichtexemplare, die zur Bewahrung und Vermittlung des kulturellen Erbes von der Nationalbibliothek gesammelt werden. Schon bisher kaufte oder lizenzierte die Bibliothek Bücher, Zeitungen und Zeitschriften. Sie hat zu diesem Zweck Partnerschaften und Verträge mit dem Buchhandel und mit den Verlagshäusern abgeschlossen. Dieses System mit Verträgen und Lizenzen funktioniert, und es funktioniert bis heute zur Zufriedenheit aller.
Diese bewährte Praxis lässt sich nun meiner Überzeugung nach auch auf den digitalen Raum übertragen. Und genau darum geht es. Ein vergütungs- und kostenfreies Einforderungs- und Nutzungsrecht, wie es uns der Bundesrat im Gesetzentwurf vorschlägt, braucht es nicht. Denn dieses Nutzungsrecht würde sehr weit, ungewohnt weit reichen. Die Nationalbibliothek hätte damit das Sonderprivileg, sich alles, was im Internet publiziert wird, ob geschützt oder nicht, kostenpflichtig oder gratis, liefern zu lassen und den Bibliotheksbenutzenden zu überlassen, ohne irgendjemandem die Kosten dafür zu erstatten oder die Nachteile auszugleichen. Die Nationalbibliothek könnte digitale Informationen selbst gegen den Willen eines Verlages in einer bestimmten technischen Form verlangen, und der Verlag respektive die Autoren müssten sogar noch die Rechnung dafür selber bezahlen. Auch das möchte ich ändern, das sehen Sie dann bei Artikel 5.
Ich bin der Auffassung, dass es hier naheliegt, im digitalen Bereich nicht Tür und Tor für diese Institution zu öffnen, auch wenn sie zweifelsfrei hehre Ziele verfolgt, hinter denen ich auch voll und ganz stehen kann. Wir sollten zur Anwendung kommen lassen, was sich bewährt hat.
Zum Fazit: Die Lösung besteht darin, beim bestehenden System der Verträge und Partnerschaften zu bleiben und die rechtlichen Lösungen zu nutzen, die im Urheberrecht seit 2020 vorhanden sind. Daher ist die Vergütungsfreiheit zu streichen, was wegen den Wiederholungen an drei verschiedenen Stellen nötig ist: in Artikel 3 Absatz 3, in Artikel 3a Absatz 1 und in Artikel 5 Absatz 2 des Nationalbibliotheksgesetzes. Die Kann-Bestimmung in Artikel 3a Absatz 3 ist durch eine verbindliche Kostenbeteiligung zu ersetzen, die anfällt, sofern die technische Informationsübermittlung zu erheblichen Kosten beim Eigentümer der Inhalte führt. In Artikel 5 Absatz 2 ist dann noch dafür zu sorgen, dass die Kosten für die Nationalbibliothek moderat bleiben, wozu das neue Urheberrechtsgesetz eine passende Lösung für Bibliotheken und ähnliche Sammlungen bereithält. [PAGE 424]
In diesem Sinne mache ich Ihnen beliebt, diesem Konzeptantrag zuzustimmen. Dann kann er auch im Zweitrat entsprechend beraten werden. Ich glaube, es lohnt sich wirklich, sich hier noch einmal darüberzubeugen, weil das Urheberrecht eben verfassungsmässig geschützt ist.