Lexipedia

Michel Matthias · Ständerat · 2024-06-04

Michel Matthias · Ständerat · Zug · FDP-Liberale Fraktion · 2024-06-04

Wortprotokoll

Ich bitte Sie, bei der Kommission zu bleiben - in der Kommission war das unbestritten, es gab keine Anträge - und in diesem und auch in meinem Sinne den Antrag Germann abzulehnen. Ich glaube, es sind einige Punkte richtigzustellen:

1.[NB]Ich glaube, es dürfte eher selten sein, dass ein Urheber, eine Urheberin grossen Aufwand betreiben muss, um das Werk der Nationalbibliothek abzuliefern. Die Regelung betrifft nur schon veröffentlichte Werke; diese sind in der Regel vorhanden, gerade im digitalen Bereich sind sie vorhanden. Die Nationalbibliothek kann also eigentlich auf die Veröffentlichung zugreifen, ohne dass der Urheber, die Urheberin hier etwas leisten muss. Wenn es trotzdem einen grossen Aufwand geben sollte, sieht das Gesetz eine mögliche Entschädigung vor.

2.[NB]Ich glaube, es ist kein Paradigmenwechsel. Schon bisher wurden im analogen Bereich Pflichtexemplare vergütungsfrei abgegeben; es ist schon so selbstverständlich, dass wir uns dessen gar nicht mehr bewusst sind. Die entsprechende Vereinbarung zwischen der Nationalbibliothek und dem Verlegerverband ist schon jahrzehntealt. Materiell gibt es hier also keine Änderung.

3.[NB]Nun einen Vergütungsanspruch einzuführen, wäre ein Novum. Das Parlament hat in vergangenen Zeiten schon mehrfach über eine sogenannte Bibliothekstantieme gesprochen. Es hat es immer abgelehnt, dass die Bibliotheken verteuert werden - das würde dann wahrscheinlich plötzlich auch für die kantonalen gelten -, indem man jedes Exemplar bezahlen muss. Das würde dann auf den Steuerzahler, die Steuerzahlerin oder die Nutzer überwälzt. Andernorts möchten wir die "literacy" fördern, möchten wir, dass die Leute lesen, günstig Bibliotheken benutzen können und günstig zu Büchern kommen, aber hier würden wir eigentlich die Nutzung verteuern.

4.[NB]Es gibt klare gesetzliche Rahmenbedingungen zum Schutz der Urheberinnen und Urheber. Erstens erhalten nur in der Nationalbibliothek eingeschriebene Nutzerinnen und Nutzer einen Online-Lesezugriff. Zweitens können sie die Werke konsultieren, aber nicht weiterverwerten. Drittens steht im Gesetz ausdrücklich, dass Urheberinnen und Urheber in der kommerziellen Verwertung nicht beschränkt werden[NB]dürfen,[NB]zum[NB]Beispiel[NB]durch die Beachtung von Schutzfristen.

Vielleicht noch ein Wort zum Leistungsschutzrecht: Dort geht es um die kommerzielle Verwertung von Leistungen - das ist hier wirklich nicht das Thema. Es besteht im öffentlichen Interesse ein Privileg der Nationalbibliothek. Ich glaube, dass das öffentliche Interesse nicht bestritten ist.

Ich meine schliesslich noch, dass Urheberinnen und Urheber ausreichend geschützt sind. Sie haben sogar einen Vorteil: Sie haben fast auf Ewigkeit, mindestens solange es die Bibliotheken gibt, die Sicherheit, dass ihre Werke sorgfältig, professionell dokumentiert, verzeichnet und der Nachwelt zugänglich gemacht werden. Diesen Nutzen erhalten die Urheberinnen und Urheber vergütungsfrei, sie müssen dafür nichts bezahlen. Ich weiss nicht, wie es denjenigen geht, die auch schon mal ein Werk verfasst haben. Vor dreissig Jahren habe ich den Bibliotheken meine Dissertation abgegeben. Es war für mich eine Lust, sie ihnen vergütungsfrei zuzustellen. Das war vielleicht sogar der Grossteil des Absatzes, den ich mit der Dissertation gemacht habe. Es war also durchaus auch in meinem Interesse.

Ich bitte Sie, wirklich bei den bisherigen Paradigmen zu bleiben, wie sie, es wurde von der Kommissionssprecherin erwähnt, auch in anderen Ländern gelten, und hier keine "Swiss speciality" einzuführen.