Regazzi Fabio · Ständerat · 2024-06-04
Regazzi Fabio · Ständerat · Tessin · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-06-04
Wortprotokoll
Mit meiner Motion 24.3109, "Existenzgefährdung der betroffenen Kreise im Tierseuchenfall verhindern", kommt heute eine Thematik aufs Tapet, für die wir im Nachgang zur Corona-Pandemie alle nun besonders sensibilisiert sein sollten. Wie Ihnen allen bekannt ist, stehen wir verschiedentlich auch vor der Bedrohung durch Tierseuchen, die für die betroffenen Branchen rasch einmal existenzgefährdend werden und im Bereich der Nutztiere die Versorgungssicherheit bei tierischen Lebensmitteln wie Fleisch, Milch oder Eiern bedrohen können. Dies ist eine Sachlage, die in diesem Rat mit der Motion Stark 22.3633 im[NB]September[NB]2022[NB]bereits im positiven Sinne anerkannt wurde.
Aktuell stehen wir vor der grossen Herausforderung, die Afrikanische Schweinepest (ASP) zu bekämpfen, die sich meinem Heimatkanton bis auf wenige Kilometer angenähert hat und sich auch von Polen über Ostdeutschland sukzessive ausbreitet, wobei sich aber die Ausbreitung dank der dortigen äusserst breit angelegten Bestrebungen der beteiligten Kreise etwas zu verlangsamen scheint. Es steht also ganz klar nicht mehr die Frage im Raum, ob die Afrikanische Schweinepest in unser Land kommt, sondern nur noch die Frage, wann sie kommt.
Die Afrikanische Schweinepest ist für die Menschen, und ich betone dies ausdrücklich, unbedenklich, jedoch für Wild- und Hausschweine bei erfolgter Ansteckung nahezu ausnahmslos tödlich. Die Gefahr der Verschleppung besteht folglich vor allem durch die Verbreitung der ASP-Viren, zum Beispiel über unachtsam weggeworfene Speisereste durch den Menschen wie auch durch die Verbreitung über Wildschweine in einem Umkreis von 30 bis 70 Kilometern pro Jahr; das heisst, dass der Kanton Tessin wohl irgendwann in der zweiten Hälfte 2024 betroffen sein wird. Damit stellt die Afrikanische Schweinepest sowohl eine Problematik für die Jägerschaft wie auch eine massive Bedrohung für die gesamte Kette der Schweinefleischproduktion und eine extreme Belastung für alle Betroffenen dar, und zwar sowohl emotional wie auch finanziell. Dies ist auch deshalb der Fall, weil der Seuche den bisherigen ausländischen Erfahrungen zufolge nur mit rigorosen und aufwendigen Bekämpfungsmassnahmen beizukommen ist.
Nach den Artikeln 31, 32 und 36 des Tierseuchengesetzes wird bei hochansteckenden Seuchen der durch die Keulung einer infizierten Herde entstandene Schaden zwar mit bis zu 90 Prozent des geschätzten Tierwertes entschädigt. Hingegen kann ein positiver Seuchenbefund auf eine der nachgelagerten Stufen - gemeint sind Schlacht-, Zerlegungs- und Verarbeitungs- bzw. Entsorgungsbetriebe - jedoch weitaus grössere Konsequenzen haben. Dies kann beispielsweise die Sperrung eines ganzen Betriebs sein, die äusserst aufwendige Reinigung und Desinfektion von Teilen eines Betriebs, eine über längere Frist dauernde Erschwerung der Betriebs- bzw. Transportabläufe und des Personaleinsatzes, die seuchengerechte Trennung und Entsorgung der jeweiligen Schlachtkörper und Schlachtnebenprodukte und/oder der Rückruf von bereits in den Handel gelangten Lebensmitteln usw.
Compte tenu des conséquences négatives et des dépenses supplémentaires susmentionnées, un tel cas peut mettre en péril l'existence même de l'entreprise de transformation de la viande concernée en l'espace de quelques jours seulement. J'insiste sur cet élément, d'autant plus qu'en raison de l'ampleur des dommages à craindre une telle situation ne peut jusqu'à présent pas être couverte par une assurance privée dans un cadre supportable. A cela s'ajoute le risque latent que les porcs de boucherie livrés ultérieurement ne puissent plus être abattus en raison du blocage ou, dans les cas extrêmes, de la fermeture des abattoirs, en particulier des plus grands. Ce phénomène, connu en allemand sous le terme de "Schweinestau", doit absolument être évité, tant pour des raisons de protection des animaux que pour éviter le gaspillage de ressources dans une optique de durabilité.
Aber auch für die Jägerschaft hätte ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest weitreichende Konsequenzen. So gälte es einerseits, ein engmaschiges Monitoring über einen längeren Zeitraum und über mehrere Zonen hinweg aufzuziehen. Andererseits würde sich im Falle eines positiven Nachweises von ASP-Viren bei Wildschweinen eine äusserst aufwendige Bejagung in einer umfassenden Pufferzone als Kontrollgebiet und allenfalls auch in einem weiterreichenden Beobachtungsgebiet bei gleichzeitigem Ruhig-Belassen der eigentlichen Kernzone aufdrängen. Hinzu käme über einen längeren Zeitraum eine mindestens so aufwendige Suche nach Wildschweinkadavern, verbunden mit einer entsprechenden seuchengerechten Entsorgung.
Wie bereits in der inzwischen vom Nationalrat angenommenen Motion Müller Leo 22.3728 ausgeführt, kann der Bundesrat nach Artikel 165a Absatz 4 des Landwirtschaftsgesetzes im Bereich der Produktionsmittel der in Bezug auf Ernten geschädigten Person eine Abfindung nach Billigkeit ausrichten, sofern durch die behördliche Anordnung ein Schaden entsteht. Diese Möglichkeit soll im Sinne der Gleichbehandlung nun auch für den Tierseuchenfall geschaffen werden, dies auch unter dem Aspekt, dass die entsprechenden finanziellen Mittel aus den nicht zweckgebundenen Einnahmen der Versteigerung von Teilzollkontingenten bei der Fleischeinfuhr und analog zu den Entsorgungsbeiträgen - siehe Artikel 45a Ziffer 5 des Tierseuchengesetzes - bekanntlich bereits ausreichend vorliegen.
In diesem Sinne ersuche ich Sie, meine Motion anzunehmen.