Flach Beat · Nationalrat · 2024-06-06
Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2024-06-06
Wortprotokoll
Wir sind in diesem Geschäft bei der letzten Differenz. Vielleicht ist es gut, wenn wir uns überlegen, woher wir gekommen sind. Was war der Anlass dafür? Der Anlass für diese Gesetzesänderung lag in den "Sommerferienhochzeiten", die für minderjährige Mädchen aus der Schweiz veranstaltet wurden, insbesondere für solche, die irgendwo im Ausland zum allergrössten Teil gegen ihren Willen verheiratet wurden.
Nun sind wir quasi in der Endphase. Wir haben eine gute Vorlage erarbeitet, die es ermöglicht, auch solche Ehen durch das Gericht für ungültig erklären zu lassen, und zwar bis zur Erreichung des 25.[NB]Altersjahres. Wir haben einen Automatismus hergestellt, im Sinne einer Bestimmung, die sagt, dass die Ehe grundsätzlich ungültig ist, wenn die Behörde feststellt, dass einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschliessung minderjährig war.
Nun gehen wir in die Richtung von Finessen, die dann das Ende dieser Abwägungen bilden, die wir vornehmen müssen. Dabei merken wir, dass es halt eben auch Fälle gibt, die nicht ganz so klar sind und in welchen vor allen Dingen nichts gegen den Willen der Beteiligten geschieht, sodass der Staat dann eingreifen müsste.
Also stellen Sie sich jetzt beispielsweise vor, es gebe ein Ehepaar aus Schottland. Schottland liegt in Europa, wie Sie wissen. Da kann man offenbar mit 16 Jahren heiraten. Stellen Sie sich also vor, dieses Ehepaar kommt in die Schweiz, und irgendwann merkt irgendeine Behörde vor Erreichung des 25.[NB]Altersjahres eines dieser Verheirateten, dass diese Person noch nicht mündig war, als sie heiratete. Nun[NB]müsste überprüft werden, ob diese Ehe zwangsweise geschieden werden muss oder nicht.
Es gibt hier eben Fälle, in welchen eine Güterabwägung sinnvoll ist. Es ist dann richtig, dass der Sachverhalt entsprechend durch das Gericht berücksichtigt wird, nämlich dann, wenn es gar kein Interesse gibt, also weder aus Sicht des Ordre public unseres Rechtsstaates noch aus Sicht der Betroffenen oder aus Sicht anderer Beteiligter. In einem solchen Fall braucht es diese Güterabwägung. Diese ist dann eben durch das Gericht vorzunehmen, das ist auch wichtig. Es ist nicht eine Administrativbehörde, irgendein Personenstandsregisterführer oder so, die das dann bestimmt, sondern es ist ein Gericht.
Wenn Sie jetzt hier der Mehrheit folgen, schaffen Sie auch für die Fälle, in denen wirklich hochgradig umstritten ist, ob eine Zwangsscheidung notwendig ist oder nicht, quasi einen Automatismus. Bedenken Sie auch: Das ist dann nicht das Ende des Verfahrens. Die Beteiligten können selbstverständlich gegen dieses Urteil vorgehen und sagen: Nein, wir wollen verheiratet bleiben, wir haben rechtsgültig in Schottland oder sonst wo geheiratet, wir sind jetzt zusammen - vielleicht gibt es sogar Kinder -, und wir wollen auch zusammenbleiben, wir haben gar keine Absicht, uns scheiden zu lassen. Sie müssen dann ins Rechtsverfahren gegen das Gerichtsurteil einsteigen und sagen: "Nein, wir wollen das nicht." Darum ist es wichtig, dass eine vollumfängliche und vertiefte Prüfung durch das Gericht möglich ist und - so, wie es der[NB]Ständerat[NB]in[NB]einem[NB]Vermittlungsvorschlag beschlossen hat - vom Gericht eine Güterabwägung vorgenommen werden kann.
Ich bitte Sie, dem Ständerat zu folgen, dann haben wir ein gutes Gesetz zum Schutz von Minderjährigen vor Zwangsheiraten verabschiedet, und das würde denen, die es brauchen, tatsächlich entgegenkommen. In den Fällen, in denen es eben nicht notwendig ist, dass der Staat eingreift und eine Ehe scheidet, würde der Antrag der Minderheit automatisch das Recht und die Interessen der Betroffenen besser berücksichtigen. [PAGE 1063]