Burkart Thierry · Ständerat · 2024-06-06
Burkart Thierry · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2024-06-06
Wortprotokoll
Im Grunde beantrage ich mit der vorliegenden Motion gesetzgeberische Korrekturarbeit. Mit dieser Motion fordere ich nämlich den Bundesrat dazu auf, das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) in Bezug auf Rückversicherungsunternehmen anzupassen. Namentlich geht es darum, Rückversicherungsunternehmen von den Bestimmungen zur Vermittleraufsicht und den zugehörigen Strafbestimmungen auszunehmen. Weshalb verlange ich das?
Sie können sich vielleicht daran erinnern, dass wir das VAG erst kürzlich eingehend beraten haben. Möglicherweise fragen Sie sich jetzt, warum ich nach solch kurzer Zeit bereits wieder mit einem technischen Detail an Sie gelange. Nun, es handelt sich eben nur auf den ersten Blick um ein technisches Detail. Ein zweiter Blick zeigt, dass wir Bestimmungen in ein Gesetz aufgenommen haben, die dazu führen, dass schweizerische Rückversicherer gegenüber ausländischen Rückversicherern benachteiligt werden, indem ihnen das Zeichnen bestimmter Geschäfte verboten wird. Es geht also um eine hausgemachte Benachteiligung schweizerischer Unternehmen hier in der Schweiz. Im Endeffekt geht das Geschäft ans Ausland verloren, ohne dass der Schutzzweck des Gesetzes dies erfordert. Zur Korrektur dieses Umstandes soll das gesetzgeberische Versehen behoben werden.
Lassen Sie mich kurz ausholen, und hier wird es nun doch etwas technisch: Mit der VAG-Revision sollten Regulierung [PAGE 498] und Aufsicht konsequent am Kundenschutzbedürfnis ausgerichtet werden. Gleichzeitig sollte die Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Schweiz gesichert werden. Dem VAG unterstehen neben den Erst- auch Rückversicherer. Kunden von Rückversicherern sind bekanntlich Erstversicherungsunternehmen, also professionelle Kunden, die ein geringes Bedürfnis nach Schutz durch den Staat haben. Auf Neudeutsch geht es um B2B-Geschäfte. Damit wird beim Kundenschutz eine Differenzierung zwischen "normalen" und professionellen Kunden nötig. Diese Differenzierung wurde bei der Vermittleraufsicht nicht vorgenommen; ich wage sogar zu behaupten: Sie ging vergessen.
Konkret dürfen Schweizer Rückversicherer für Geschäfte mit Schweizer Erstversicherungsunternehmen neu nur noch mit Versicherungsvermittlern zusammenarbeiten, die in der Schweiz registriert sind. Das Rückversicherungsgeschäft ist allerdings seit jeher stark international ausgerichtet. Erstversicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz nehmen zur Platzierung ihrer Rückversicherungsdeckung auch Dienste von in der Schweiz nicht registrierten Rückversicherungsbrokern im Ausland in Anspruch. Von diesen Brokern vermittelte Geschäfte dürfen Schweizer Rückversicherer seit 2024 nicht mehr zeichnen. Der Schaden an der Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Schweiz manifestiert sich bereits jetzt. Ich möchte es bei diesem Niveau an technischen Ausführungen belassen.
Ich fasse kurz zusammen: Nach geltendem Recht wird mit zwar gut gemeintem, aber falsch gemachtem Kundenschutz ein Kunde zu schützen versucht, der nicht geschützt werden muss; dies mit der Konsequenz, dass ein Wettbewerbsnachteil für Schweizer Unternehmen gegenüber ausländischen Firmen hier in unserem Land entsteht. All das geschieht in Bezug auf die Rückversicherung einer Branche, in der überhaupt keine Fälle von Missbrauch in der Vermittlung bekannt sind. Das kann nicht Sinn und Zweck guter Regulierung sein.
In diesem Sinne bitte ich Sie um Annahme meiner Motion. Damit können wir unser gesetzgeberisches Versehen korrigieren. Zugleich erlaube ich mir den Hinweis, dass auch der Bundesrat das Anliegen unterstützt.